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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2015 D-897/2015

3 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,953 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-897/2015/plo

Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).

D-897/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ am 12. Januar 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass er gemäss Abklärungen des SEM unter seiner wahren Identität A._______ bereits durch Italien internationalen Schutz erhalten habe, dass ihm die Vorinstanz im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Schreiben vom 20. November 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Abklärungsergebnis eingeräumt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 bei der Vorinstanz ausführte, er habe zwar unter der Identität A._______ in Italien internationalen Schutz erhalten, dass seine wahre Identität indes B._______ sei und er sich der Identität seines Cousins A._______ lediglich bedient habe, um mithilfe des UNHCR von Libyen nach Italien zu reisen, dass seine im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor zutreffend seien, dass er somit lediglich über die Reise von Libyen nach Europa falsche Angaben gemacht habe, dass das Leben in Italien im Übrigen beschwerlich gewesen sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2015 – eröffnet am 14. Februar 2015 – das Asyl widerrief, von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hingegen absah, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er erwiesenermassen sowohl zu seiner Person als auch zu den Ereignissen vor seiner Einreise in die Schweiz falsche Angaben gemacht, sich damit das Asyl in der Schweiz erschlichen und seine Glaubwürdigkeit verwirkt habe, dass die falschen Angaben und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen von zentraler Bedeutung seien, da es sich um Tatsachen handle, welche,

D-897/2015 wären sie den Schweizer Behörden bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten, dass seine Erklärungsversuche, weswegen er in der Schweiz falsche Angaben gemacht habe, nicht überzeugend seien und er durch das Verschweigen der Schutzgewährung durch Italien offensichtlich versucht habe, mit diesem Verhalten in der Schweiz Asyl zu erschleichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung und das Absehen vom Asylwiderruf beantragte, dass eventualiter festzustellen sei, er sei B._______, geb. (…) aus Eritrea, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vollumfängliche Akteneinsicht in die Abklärungen des SEM bezüglich seines Aufenthaltes in Italien ersuchte, dass er in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen ausführte, er sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und trotz einer anderslautenden Registrierung in Italien nicht A._______, sondern B._______, dass sein Cousin A._______ im Sudan lebe und er sich bereits im Jahr 2000 unter diesem Namen in Libyen habe registrieren lassen, dass er anlässlich einer Inhaftierung in Libyen aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea den Namen seines Cousins angegeben habe, da er im Falle einer Auslieferung unter diesem Namen weniger Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten gehabt hätte, als unter seinem richtigen Namen, dass er in Libyen in Todesangst gelebt habe und als das UNHCR begonnen habe, "den Gefangenen" bei der Ausreise aus Libyen behilflich zu sein, er sich mit einer Mitgefangenen als Ehepaar ausgeben habe, um die gemeinsamen Chancen auf eine Rettung zu erhöhen, was auch funktioniert habe, dass das Leben in Italien sehr schwer gewesen sei, weshalb er sich nach einer Bedrohung durch einen Landsmann dazu entschieden habe, ein Asylgesuch unter seinem richtigen Namen in der Schweiz zu stellen,

D-897/2015 dass nach Gutheissung des Asylgesuchs auch seine beiden Töchter C._______ und D._______ hätten in die Schweiz einreisen dürfen, dass er somit weder über seine wahre Identität täuschende Angaben gemacht noch falsche Fluchtgründe angegeben habe, dass das UNHCR seine Angaben, wonach er A._______ sei, nie überprüft habe und es im Übrigen auch keine entsprechenden Dokumente gäbe, weil es sich dabei um die Identität seines Cousins handle, dass im Übrigen zahlreiche Asylsuchende, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, verheimlichten, bereits in Italien gewesen zu sein, was in der Regel mittels "Fingerabdruckvergleich" festgestellt werden könne, dass folglich genau unterschieden werden müsse zwischen seiner Identität und dem Verschweigen seines Aufenthaltes in Italien, dass er hier in der Schweiz zwei Kinder habe und sich das SEM nicht damit auseinandersetze, wie er diese hätte nachziehen lassen können, wenn seine Identität nicht stimmen sollte und wie seine Kinder dann heissen sollten, dass sich sodann die Frage stelle, weshalb aufgrund der Angabe eines falschen Reisewegs der Asylstatus widerrufen werden könne und ob die Widerrufsgründe die Flüchtlingseigenschaft selbst und die Asylgründe betreffen müssen, dass sich seine Falschaussagen auf den Reiseweg beschränkten und in keinem Zusammenhang mit seiner Identität stünden, ihm allein aufgrund dessen also nicht das Asyl entzogen werden könne, dass das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2015 gutgeheissen wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2015 Gelegenheit gegeben wurde, bis am 16. April 2015 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, andernfalls gestützt auf die Aktenlage entschieden werde, dass innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde und der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-897/2015 Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 verlangte Kostenvorschuss am 30. April 2015 fristgerecht geleistet wurde, dass gemäss Abstammungsuntersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 8. Mai 2015 und des Humangenetischen Labors (genetica) vom 24. März 2015 ein Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ beziehungsweise D._______ mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Vaterschaftsuntersuchung mit Schreiben vom 11. Mai 2015 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zugestellt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-897/2015 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass asylsuchende Personen im Rahmen eines Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts tragen und dabei insbesondere verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen und ihr Asylgesuch zu begründen (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass das SEM gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft widerruft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat, dass der Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren seinen italienischen Asylstatus verschwiegen hat, dass sich seine Falschaussagen somit nicht bloss auf seinen Reiseweg bezogen,

D-897/2015 dass der Einwand, er hätte seine Töchter nicht nachziehen können, wäre er nicht deren leiblicher Vater, angesichts des unzweifelhaften Ergebnisses der Vaterschaftsuntersuchung ad absurdum geführt wird und höchstens als weiterer Beleg für seine fehlende Glaubwürdigkeit heranzuziehen ist, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm der Umstand, dass er angeblich in Libyen unter falschem Namen eingereist sein und sich von dort mithilfe einer erfundenen Ehe eine durch das UNHCR organisierte Überfahrt nach Italien erschlichen und wo er schliesslich unter Angabe einer falschen Identität Asyl erhalten habe, im vorliegenden Verfahren zum Vorteil gereichen soll, dass diese Begebenheiten vielmehr seine grundsätzliche Bereitschaft belegen, sich durch Manipulation mithilfe frei erfundener Geschichten Vorteile zu verschaffen, dass ausserdem nicht ersichtlich ist, was sich der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf andere Asylsuchende, die bezüglich ihrer Reiseroute unwahre Angaben machten, erhofft, dass sodann der Verweis auf die Möglichkeit der Identitätsüberprüfung mithilfe daktyloskopischer Erfassung in Anbetracht der Tatsache, dass das Resultat einer solchen aufgrund "irreparabler Hautdefekte" nicht auswertbar war, ins Leere läuft, dass die Vorinstanz somit zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer, habe durch seine Falschangaben seine Glaubwürdigkeit verwirkt und ihm könne nicht geglaubt werden, er sei B._______, sondern A._______, dass die verschwiegenen Tatsachen – namentlich die im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz bestehende Schutzgewährung durch Italien – hinsichtlich der Asylgewährung dahingehend von zentraler Bedeutung sind, als sie, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, wohl zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten, indem wohl ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ergangen wäre, dass der Asylwiderruf durch das SEM somit zu Recht erfolgt ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-897/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-897/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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