Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-897/2009 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kind 3. C._______, geboren (…), Serbien/Kosovo, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / (…).
D-897/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 25. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 3. September 2008 vom BFM im EVZ D._______ befragt und am 15. Dezember 2008 in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise im Dorf F._______ (Grossgemeinde G._______) gelebt. In Kosovo hätten sie keine Bewegungsfreiheit und Sicherheit gehabt. Für Serben gebe es dort keine Freiheit, man fühle sich durch die Albaner bedroht. Wenn sie auf ihren Acker gegangen seien, habe es jedes Mal Schiessereien gegeben. Auch in der Nacht sei oft geschossen worden, weshalb die ganze Familie Angst gehabt habe. Immer wieder seien sie von den Albanern beschimpft und provoziert worden. Persönlich seien sie jedoch nie angegriffen worden. Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführende 2 bei der Feldarbeit gesehen, wie eine Verwandte von ihr durch eine Landmine getötet worden sei. Im Jahre 2002 sei ein Cousin des Beschwerdeführenden 1 durch eine Handgranate verletzt worden. Zudem habe es keine Arbeit gegeben. Da für sie die Situation nicht länger tragbar gewesen sei, hätten sie zusammen mit ihrem Sohn mit der Hilfe eines Schleppers Kosovo verlassen und seien per Minibus und Auto via Serbien und ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten verwiesen. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 je einen Identitätsausweis der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), einen Eheschein (in Kopie), eine fremdsprachige Bestätigung der Gemeindekanzlei von G.________ vom 22. August 2008 (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), sechs fremdsprachige Dokumente bezüglich des verletzten Cousins des Beschwerdeführenden 1 in Kopie (unter anderem Arztberichte und Zeugenaussagen) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 – eröffnet am 14. Januar 2009 –
D-897/2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, respektive die befürchteten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. An diesen Erwägungen vermöchten folglich auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zudem liege der betreffende Vorfall bereits mehrere Jahre zurück und beziehe sich nicht auf die Beschwerdeführenden selbst, sondern auf einen Cousin des Beschwerdeführenden 1. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen seien als allgemeine Nachteile im dargelegten Sinne nicht asylrelevant. In diesem Zusammenhang müsse festgestellt werden, dass sich unzählige Personen in Kosovo in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführenden befinden würden. Der von den Beschwerdeführenden angeführte psychische Druck, hervorgerufen durch die unsicheren Lebensverhältnisse, müsse zwar bejaht, dessen Asylrelevanz jedoch verneint werden, da er die Reaktion auf die genannten Lebensbedingungen sei. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im
D-897/2009 vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in Serbien. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien jung und den Akten zufolge gesund. Sie verfügten beide über eine höhere Schulbildung. Zudem hätten beide in Serbien je eine Schwester, die ihnen bei der Eingliederung in Serbien behilflich sein könnten. Überdies hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 einen Cousin in der Schweiz respektive einen Onkel in Österreich, die sie bei der Rückkehr nach Serbien unterstützten könnten. Schliesslich bleibe es ihnen unbenommen, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Daher sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar, weswegen der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei. D. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, viele Vorfälle würden zeigen, dass die serbische Bevölkerung in Kosovo in grosser Gefahr lebe und um ihr Leben und Eigentum fürchten müsse. Wegen eingeschränkter Freiheit und Diskriminierungen gegen Serben bestehe für sie keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Arbeit sei nur für die Albaner reserviert. Die albanische Polizei schütze keine Nichtalbaner. Die Beschwerdeführenden hätten gegen sie geführte Angriffe nicht der Polizei gemeldet, da diese keinen Schutz biete, sondern die Informationen an die Täter weitergebe und die Situation nur verschlimmere. Gewalt und Unsicherheit treffe die nichtalbanische Bevölkerung auf jedem Schritt und Tritt. Bei organisierter Gewalt gegen Serben seien in den letzten Jahren viele Leute getötet und verletzt sowie serbische Häuser und Habseligkeiten verbrannt worden. Die EULEX sei in Kosovo mit Demonstrationen und Hass seitens der Albaner empfangen worden. Sie könne die nichtalbanische Bevölkerung nicht genügend schützen. Auch in Kosovska Mitrovica sei die Situation sehr schlecht, zumal die Leute dort keine Arbeit hätten und in Armut leben würden. Eine Rückweisung nach Belgrad sei ihnen ebenfalls nicht zumutbar, da sie dort auch nicht zu Hause seien. In Serbien würden sich mehrere hunderttausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo aufhalten, die in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. Serbien sei nach der Kosovoanerkennung ein fremder Staat mit eigenen Grenzen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-897/2009 Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden je einen Ausweis für Asylsuchende (in Kopie) sowie eine Vielzahl von Berichten über die Lage von Serben in Kosovo zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
D-897/2009 Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
D-897/2009 Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit, der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der durch die albanische Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar. 4.2. Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu
D-897/2009 beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die kosovo-albanischen Polizei die Opfer von ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht schütze, sondern die erhaltenen Informationen an die Täter weitergebe, wodurch die Situation nur verschlimmert werde, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo möglich wäre, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen. 4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5.
D-897/2009 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
D-897/2009 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus den Grossgemeinden G._______ beziehungsweise H._______ im Süden von Kosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den Norden nicht zumutbar. Da die Beschwerdeführenden über nahe Verwandte in Serbien verfügen, ist nachfolgend zu prüfen, ob für sie eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht.
D-897/2009 6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar. 6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2). 6.3.5. 6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. 6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. 6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und
D-897/2009 das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere nahe Verwandte (Schwestern, Onkel) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien leben (Akten BFM A 15/12, S. 4 f.), so dass die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Die Aussage des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel, spricht nicht gegen eine mögliche Unterstützung durch diesen Onkel; es ist dem Beschwerdeführenden 1 insbesondere durchaus zuzumuten, selber den Kontakt zu seinem Onkel wieder herzustellen. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 über eine gute Ausbildung ([…] beziehungsweise […]). Der Beschwerdeführende 1 hat überdies Berufserfahrung in der (…) und als (…). Die Muttersprache beider Beschwerdeführenden ist das in Serbien gesprochene Serbokroatisch und der Beschwerdeführende 1 verfügt darüber hinaus noch über Englischkenntnisse. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz über gewisse Deutschkenntnisse verfügen. Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass sie sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Davon ist umso mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4). Bei der Integration werden die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die beispielsweise in Serbien, in Österreich und in der Schweiz leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
D-897/2009 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit September 2010 erwerbstätig ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als bedürftig zu erachten sind. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-897/2009 (Dispositiv nächste Seite)
D-897/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: