Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-890/2010 law/bah/wif
Urteil v o m 9 . M a i 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren […], Gambia, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N […].
D-890/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 16. September 2008 und gelangte am 11. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 14. November 2008 gab er zu Protokoll, er habe nach seiner Rückkehr in sein Heimatland aus Z._______ im Jahre 1996 geschäftliche Beziehungen zu […] gehabt. Die […] hätten in Gambia eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens "…" gegründet und ihn als Koordinator für Westafrika eingesetzt. Seine Organisation habe den Leuten aus der Region Y._______ geholfen, die nicht für die Regierung gestimmt und deshalb keine staatliche Unterstützung erhalten hätten. Der Staat habe dies nicht gern gesehen. Nach den Wahlen vom Jahr 2006 sei er festgenommen worden; die Behörden hätten alle seine Dokumente beschlagnahmt. Nach einer Woche Haft auf einem Polizeiposten sei er dank seines Anwalts freigelassen worden. Am 15. September 2008 habe er von seinem Nachbarn erfahren, dass er "unbekannten Besuch" habe. Er sei direkt zum Haus seines Vaters gegangen. Ein Freund habe ihm gesagt, es sei besser für ihn, das Land zu verlassen; ansonsten riskiere er, das Schicksal seines verschwundenen Freundes B._______ zu teilen. Von seiner Ehefrau habe er telefonisch erfahren, dass Agenten des Sicherheitsdienstes zu seinem Domizil gekommen und das Fahrzeug der NGO beschlagnahmt hätten. Sie hätten gesagt, er könne das Fahrzeug auf dem Posten abholen. Er sei seit 2001 Mitglied der "National Alliance for Democracy and Development" (NADD) und kümmere sich um die Jugendorganisation seines Quartiers. Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines Vertrags, einen Zeitungsartikel und zwei Fotografien zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag/act. A10 Ziffn. 1 - 3). A.c Am 12. Mai 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte und präzisierte er seine zuvor beim EVZ deponierten Angaben und führte aus, die gambischen Behörden hätten im Jahr 2006 seinen Pass beschlagnahmt. Er habe indessen noch einen für West-Afrika gültigen CEDAO-Pass gehabt. Von 1992 bis 1996 habe er in Z.______ Marketing studiert; das Studium sei ihm von Gambia bezahlt worden. Anschliessend habe er zwei Jahre für eine Versicherung gearbeitet. Dann habe er für zwei Jahre als Händler für eine [...] Firma gearbeitet. Seit dem Jahr 2000 habe er für [...] Touristen als Dolmetscher
D-890/2010 gearbeitet. Als er nach Abschluss seines Studiums nach Gambia zurückgekehrt sei, habe er sich politisch engagiert. Er habe versucht, die Jungen zu mobilisieren. Während der Wahlkampagne im Jahr 2001 sei er von Soldaten bedroht und geschlagen worden. Als die Behörden begonnen hätten, Oppositionelle festzunehmen, sei er nach Senegal geflohen. Zwei Monate später sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Danach habe er für die NGO gearbeitet. Von 2003 bis 2006 habe er mit der Regierung zusammengearbeitet; er habe ein Projekt für […] koordiniert. 2006 habe die NGO armen Leuten geholfen. Da er Leuten aus einer nicht "regierungstreuen" Gegend geholfen habe, habe sich das Verhältnis zur Regierung verschlechtert. Im September 2008 habe er von Nachbarn erfahren, dass Leute der "National Intelligence Agency" (NIA) gekommen seien, die ihn hätten "besuchen" wollen. Deshalb sei er direkt zu seiner Mutter gegangen, von wo aus er nach X._______ weitergereist sei. Dort sei er zu seinem Freund C._______ gegangen, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag/act. A10 Ziffn. 4 - 12). A.d Der Beschwerdeführer reichte beim BFM mit Schreiben vom 25. Mai 2009 drei Beweismittel ein (vgl. Beweismittelumschlag/act. A12 Ziffn. 1 - 3). A.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der Beschwerdeführer seinen abgelaufenen Reisepass und mehrere Beweismittel (vgl. Beweismittelumschlag/act. A12 Ziff. 4). A.f Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, die gambischen Behörden hätten Mitte September 2008 seinen CEDAO- Pass beschlagnahmt, als sie bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Davon habe er bei der letzten Befragung durch die schweizerischen Asylbehörden noch keine Kenntnis gehabt. Am 18. September 2006 sei einer seiner Freunde, der bei einer NGO gearbeitet habe, verschwunden, nachdem er vom Geheimdienst festgenommen worden sei. Er habe dessen Familie geholfen. Die Angelegenheit sei Amnesty International gemeldet worden. Am Jahrestag nach dem Verschwinden seines Freundes habe er mit dessen jüngerem Bruder etwas unternehmen beziehungsweise herausfinden wollen, was geschehen sei. Dazu habe er sich im Juli 2007 auf verschiedene Polizeiposten begeben und sich nach dem Verbleib seines Freundes erkundigt. Man habe ihm überall gesagt, man wisse nichts über dessen Schicksal. Während dieser Zeit sei er zu
D-890/2010 Hause auch gesucht worden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, von Juli 2007 bis September 2008 sei nichts Konkretes geschehen. Am Tag als er Gambia verlassen habe, habe er von seiner Ehefrau telefonisch erfahren, dass die Suche nach ihm mit dem Verschwinden seines Freundes zusammenhänge. Der Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag/act. A10 Ziffn. 13 und 14). A.g Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an. A.h Am 2. Juli 2009 ging beim BFM ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis von Frau Dr. med. D._______ vom 29. Juni 2009 mit Beilagen ein. A.i Mit Eingabe vom 13. August 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Auskunft der SFH-Länderanalyse "Gambia: Menschenrechtssituation" vom 13. Juli 2009 ein. Am 10. September 2009 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Schreiben an das BFM. Am 22. September 2009 reichte seine Rechtsvertreterin einen Zeitungsartikel nach (vgl. Beweismittelumschlag/act. A12 Ziff. 5). B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 14. Januar 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei. C.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 übermittelte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittel.
D-890/2010 D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 30. März 2010 mehrere ärztliche Berichte nachreichen. F. Mit Verfügung vom 6. April 2010 räumte der Instruktionsrichter dem BFM die Möglichkeit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 zog das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs derselben auf, stellte fest, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit unzumutbar sei, und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2010 die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, innert Frist eine Kostennote einzureichen. I. Der Beschwerdeführer liess am 8. Juni 2010 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Zugleich wurde eine Honorarnote eingereicht. J. Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2010 Gelegenheit, innert Frist eine weitere Vernehmlassung einzureichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
D-890/2010 L. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen. M. In der Stellungnahme vom 15. Juli 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers um Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-890/2010 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe an den Befragungen grundsätzlich sehr ausführlich Auskunft gegeben, sei aber einsilbig geworden oder auf allgemeine Begebenheiten in Gambia ausgewichen, wenn er nach seinen konkreten Problemen mit der Regierung gefragt worden sei. Dadurch scheine er vom Thema ablenken zu wollen. Auch auf Fragen zum eigentlichen Asylgrund, der Suche durch den NIA im September 2008, habe er nur widerwillig und knapp geantwortet. Das mit seiner Ehefrau geführte Telefongespräch vermöge er nicht ausreichend zu substanziieren. Er sei mehrmals nach dem Zusammenhang seiner Ausreise und der Festnahme seines Freundes gefragt worden, habe diesen jedoch nicht herstellen können. Er habe lediglich mehrfach erklärt, er habe wissen wollen, was mit seinem Freund geschehen sei. Danach habe er wieder versucht, auf allgemeine Probleme Gambias zu sprechen zu kommen. Seine Angaben zu seinen Bemühungen seien wirr und wirkten nicht so, als hätte er das Geschilderte erlebt. Zudem gelinge es ihm auch nicht annähernd, seinen Wohnort zu beschreiben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gebildeten und engagierten Mann. Bis auf die einwöchige Haft im Jahr 2006 sei ihm im Heimatland nichts geschehen. Es erstaune, dass er plötzlich aus Gambia ausgereist sein wolle, zumal er nur vom Hörensagen von einer
D-890/2010 Suche nach ihm erfahren habe und auf Anraten eines Freundes ausgereist sein wolle. Dies sei im Hinblick auf seine bisherigen Tätigkeiten, insbesondere seine Arbeit für NGOs, Oppositionsparteien und seine Hilfsbereitschaft für Freunde nicht nachvollziehbar. Die überstürzte Ausreise sei realitätsfremd. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei Mitte 2006 nach den Wahlen festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, der als regierungsfeindlich geltenden Bevölkerung des Distrikts Y._______ geholfen zu haben. Während der Anhörung habe er erklärt, die Festnahme sei im Zusammenhang mit einem Putschversuch und seiner Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei erfolgt; dies sei im März, April oder Mai 2006 gewesen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er vorgebracht, die Verhaftung habe sich etwa im Juni 2006 zugetragen; es habe sich um generelle Festnahmen im Zusammenhang mit dem Putschversuch gehandelt. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er sei mit Hilfe seines Anwalts wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. An der Anhörung habe er gesagt, er sei ohne Nennung eines Grundes entlassen worden; in Gambia könne man nicht leicht einen Anwalt nehmen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er gesagt, sein Anwalt habe mit der NIA telefoniert, um ihn freizubekommen. Dieser habe ihn auch mehrmals im Gefängnis besucht. Er habe vergessen, dies zu erwähnen. Diese Erklärung überzeuge nicht, sei er doch vor Vorhalt des Widerspruchs mehrfach nach den Begebenheiten im Gefängnis und den Umständen der Freilassung gefragt worden. Der Beschwerdeführer vermöge somit keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten Gedächtnisstörungen und die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher an der Erstbefragung könnten diese Beurteilung nicht umstossen. Die eingereichten ärztlichen Berichte könnten keine medizinische Ursache für die geltend gemachten Gedächtnisprobleme belegen. Den Verständigungsschwierigkeiten sei mit der Durchführung der ergänzenden Anhörung mit einem anderen Dolmetscher Genüge getan worden. Auch die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Flucht des Beschwerdeführers erstaune vor dem Hintergrund, dass sein Freund und ehemaliger Arbeitskollege verhaftet worden sei und der Willkürherrschaft des Präsidenten nicht. Durch die Flucht seines bei der NIA arbeitenden Freundes E._______ habe er jeglichen Schutz verloren. Die allgemeine Situation in Gambia verschlechtere sich und die freie Meinungsbildung werde immer mehr verunmöglicht. Es käme zu Verhaftungen von Regierungsgegnern und die Haftbedingungen seien katastrophal. Es verschwänden immer
D-890/2010 wieder Menschen, die vermutlich getötet würden. Am 21. September 2009 habe der gambische Präsident verlauten lassen, er werde jeden, der die Stabilität des Landes in Gefahr bringe, umbringen lassen. Insbesondere habe er Menschenrechtsaktivisten und deren Helfer bedroht. Der Beschwerdeführer habe die Hilfsorganisation "…" mit aufgebaut und sei für diese jahrelang als Projektleiter tätig gewesen. Durch sein Engagement habe er sich gegen die Regierung gestellt. Ausserdem sei er aktives Mitglied der NADD gewesen und bereits im Jahr 2006 eine Woche lang festgehalten worden. Er habe Nachforschungen über seinen verschwundenen Freund angestellt und einen Gedenktag organisiert, an dem die Regierung kritisiert worden sei. Dieses Engagement habe zur Suche nach ihm durch den NIA geführt. Der Beschwerdeführer stamme tatsächlich aus dem von ihm genannten Dorf, was er mit Quittungen über die Bezahlung von Steuern für sein Haus belegen könne. Die Tatsache, dass er sein Dorf nicht wie von der Vorinstanz erwartet habe beschreiben können, zeige lediglich, dass er nicht genau verstanden habe, was die Befragungsleitung von ihm gewollt habe. Dem Bericht der Hilfswerkvertretung vom 16. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass er seine Fluchtmotive sehr glaubwürdig und umfassend geschildert habe. Hingegen sei die sprachliche Kompetenz des Dolmetschers mangelhaft gewesen. Dieser habe Aussagen des Beschwerdeführers nicht übersetzt, da er gewisse Wörter nicht verstanden habe. Auch dem Protokoll der zweiten Anhörung sei zu entnehmen, dass der Dolmetscher ein anderes Mandinga als er selbst gesprochen habe. In Gambia herrsche ein willkürliches Regime, das immer unberechenbarer werde. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass es ihm oft nicht möglich gewesen sei, genauere Auskünfte über das Verhalten des NIA zu geben. Er könne nebst den genannten Gründen nur Vermutungen anbringen. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, seine Frau habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass der NIA gekommen sei, weil er zu viele Fragen zum Fall seines Freundes gestellt habe. Ebenso habe er einen Gedenktag organisieren wollen. Ein Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Festnahme seines Freundes sei klar ersichtlich. Die überstürzte Ausreise zeige, welche Panik ihn gepackt habe und dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als das Land zu verlassen. Er wäre vom NIA mit Sicherheit gefunden worden. Die überstürzte Ausreise sei auch deshalb nicht realitätsfremd, weil er seine weitere Flucht von Senegal aus organisiert habe. Die Tatsache, dass er in Gambia ein gut situierter Mann gewesen sei, sein Engagement und der Umstand, dass er seine Familie verlassen habe, zeigten, dass er begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Er habe die Vorinstanz
D-890/2010 darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr an den Monat seiner Festnahme im Jahr 2006 erinnern könne. Zu den Haftgründen habe er in der Erstbefragung gesagt, er habe der Bevölkerung geholfen, was von der Regierung als politisches Engagement betrachtet worden sei. Bei der ersten Anhörung habe er vorgebracht, nach dem Putschversuch sei es zu vielen Festnahmen gekommen. Er sei über seine Tätigkeit in der Hilfsorganisation befragt worden. Bei der zweiten Anhörung habe er gesagt, es habe nach dem Putschversuch im Jahr 2006 viele Verhaftungen gegeben; er sei über seine Tätigkeit bei der NGO und seine politischen Aktivitäten befragt worden. Somit lägen keine massiven Widersprüche vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit Hilfe eines Anwalts freigelassen worden beziehungsweise, er wisse nicht, weshalb er freigelassen worden sei, widersprächen sich nicht. Auch wenn ein Anwalt involviert gewesen sei, heisse dies nicht, dass der NIA ihm den Grund für die Entlassung aus der Haft mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Anhörung vorgebracht, er leide unter Gedächtnisschwierigkeiten. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Juni 2009 sei zu entnehmen, dass allenfalls weitere neurologische Abklärungen geplant seien. Die Rechtsvertretung habe das BFM darauf aufmerksam gemacht, dass die bisherigen Untersuchungen nicht zu 100% normal ausgefallen seien. Die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen getätigt, obwohl noch Unklarheiten bestanden hätten, was für den Entscheid relevant gewesen wäre. Es liege demnach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das vom Beschwerdeführer eingereichte zweiseitige Dokument mit dem Titel "The task of a PDOIS member" sei mit Hilfe eines Computers geschrieben worden. Es könne sich nicht um ein Originaldokument aus dem Jahr 1989 handeln, da der Gebrauch von Computern zu diesem Zeitpunkt in Gambia nicht üblich gewesen sein dürfte. Ganz zu schweigen von der Nutzung des Internets. Die auf dem Dokument aufgeführte Internet-Adresse habe im Jahr 1989 nicht existiert. Erstens gebe es in Gambia erst seit Anfang der 1990er Jahre eine Internet-Verbindung und zweitens biete die aufgeführte Firma erst seit 1998 ihren Internet-Dienst mit E-Mail-Adressen an. Zudem sehe das Dokument zu neu aus, als dass es 20 Jahre alt sein könnte. Das Dokument sei somit offensichtlich gefälscht. Insofern er die sprachliche Kompetenz des Dolmetschers bei der ersten Anhörung bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung wiederholt worden sei. Die erneute Bemängelung, dieser Dolmetscher habe ein anderes Mandinga ge-
D-890/2010 sprochen als der Beschwerdeführer, könne nicht gehört werden, denn er habe an gleicher Stelle gesagt, er verstehe den Dolmetscher gut. 4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, beim eingereichten Originaldokument handle es sich nicht um den ursprünglichen Mitgliederausweis der PDOIS aus dem Jahr 1989. Es handle sich um ein Papier der Partei, das die Arbeiten eines Mitglieds beschreibe und bestätige, dass der Beschwerdeführer Parteimitglied gewesen sei. Der Mitgliederausweis sei im September 2008 nebst weiteren Dokumenten beschlagnahmt worden. Auf sein Verlangen hin sei das Papier von der Partei ausgestellt worden. Das unter dem Stempel angebrachte Datum beziehe sich auf das Beitrittsdatum und nicht auf das Ausstelldatum des Dokuments. Es handle sich nicht um ein gefälschtes Dokument, sondern um ein neu ausgestelltes Dokument, das tauglich sei, die von ihm geltend gemachte Parteimitgliedschaft zu untermauern. 5. 5.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Bundesanhörung vorgebracht, er leide unter Gedächtnisschwierigkeiten und es seien medizinische Abklärungen im Gang. 5.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während der zweiten Bundesanhörung geltend machte, er leide unter Gedächtnisstörungen und befinde sich deshalb in medizinischer Behandlung (vgl. act. A15/20 S. 17). Der Befrager machte ihn darauf aufmerksam, dass er diesbezüglich einen ärztlichen Bericht einreichen könne und händigte ihm das entsprechende Formular aus. Der Beschwerdeführer liess dem BFM durch seine Hausärztin am 29. Juni 2009 einen Bericht zu seinen gesundheitlichen Beschwerden mit diversen Beilagen einreichen. Sie erwähnte darin, dass allenfalls neurologische Abklärungen geplant seien; aktuell sei keine Behandlung indiziert. Gemäss einer Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. August 2009 sei es der Hausärztin nicht möglich, die weiteren Abklärungen durchzuführen. Es sei ausserdem sehr schwierig, Tests an Personen aus einem völlig anderen Kulturkreis durchzuführen, weil die Tests auf unsere Sprache und Kultur abgestimmt seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hatte das BFM bei dieser Ausgangslage keinen Anlass, weitere – gemäss Auffassung der Hausärztin ohnehin wenig erfolgversprechende – Abklärungen abzuwarten oder gar von Amtes wegen in Auftrag zu geben. Der Einwand, das BFM habe den Sach-
D-890/2010 verhalt nicht vollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist unter diesen Umständen nicht stichhaltig. 5.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die sprachliche Kompetenz des bei der Anhörung vom 12. Mai 2009 eingesetzten Dolmetschers sei mangelhaft gewesen. Diese Auffassung findet ihre Stütze im Bericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin und wird auch vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 nicht bestritten. Das BFM weist indes darauf hin, dass aus diesem Grund eine zweite Anhörung mit einem anderen Dolmetscher durchgeführt worden sei. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Dolmetscher bei der zweiten Anhörung habe ein anderes Mandinga als der Beschwerdeführer gesprochen, ist festzuhalten, dass dieser auf Nachfrage erklärte, er verstehe den Dolmetscher sehr gut, auch wenn jener ein wenig anderes Mandinga als er selbst spreche (vgl. act. A15/20 S. 2). Dem Protokoll sind denn auch keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu entnehmen und auch die anwesende Hilfswerkvertreterin brachte keine entsprechenden Einwände an. Es besteht mithin kein Grund, die Qualität der Anhörung vom 15. Juni 2009 zu beanstanden. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
D-890/2010 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme im Jahr 2006 ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht auf Ungereimtheiten in den Aussagen hinwies. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen in Erwägungen 7.3 indessen unterbleiben. 6.3. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragungen an, er habe die Familie eines ehemaligen Mitarbeiters der "..." unterstützt, nachdem dieser am 18. September 2006 festgenommen worden sei (vgl. act. A4/10 S. 5). Im Juli 2007 habe er sich zusammen mit dem Bruder dieses Mannes auf diverse Polizeiposten begeben, um sich nach ihm zu erkundigen. Man habe ihnen überall gesagt, man wisse nichts über den Verbleib von B._______ (vgl. act. A15/20 S. 10 f.). Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer ausweichend und unsubstantiiert antwortete, als er gefragt wurde, was er konkret unternommen habe, um Aufschluss über das Schicksal seines Freundes zu erlangen. Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab er zu Protokoll, er habe sich auf mehreren Polizeiposten nach dessen Verbleib erkundigt (vgl. act. A15/20 S. 9 f.). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung vom NIA im September 2008 aufgesucht worden sein soll, weil er sich über ein Jahr vorher nach dem Verbleib eines Freundes erkundigt habe, dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass über die Inhaftierung seines Freundes ohnehin bereits öffentlich berichtet wurde und sich auch Amnesty International in den Fall eingeschaltet habe (vgl. act. A10 und A15/20 S. 9). Das BFM stellte sich zudem zu Recht auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geschilderte, überhastete Flucht aus seiner Heimat erscheine realitätsfremd. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, sein Nachbar habe ihm am Morgen des 15. September 2008 mitgeteilt, er habe "Besuch", wisse aber nicht, von wem (vgl. act. A4/10 S. 5). Seinen Angaben bei der Anhörung vom 15. Juni 2009 zufolge soll er von einem Nachbarn frühmorgens erfahren haben, dass Leute des NIA zu ihm nach Hause gekommen seien (vgl. act. A15/20 S. 5). Noch am gleichen Tag habe er sein Heimatland verlassen, ohne zu wissen, weshalb diese Leute bei ihm erschienen sein sollen und welche Konsequenzen für ihn daraus entstehen könnten. Ab-
D-890/2010 gesehen von den widersprüchlichen Angaben zur Frage, ob der Nachbar gewusst habe, wer ihn frühmorgens "besucht" habe, erscheint die überstürzte Flucht im Hinblick auf sein Persönlichkeitsprofil nicht nachvollziehbar. An dieser Würdigung vermag auch die Einschätzung der bei der Befragung vom 12. Mai 2009 anwesenden Hilfswerkvertreterin, welche die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft wertete (vgl. Beilage 6 der Beschwerde), nichts zu ändern. 6.4. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz ein Schreiben von F._______, einem "National Executive Member" der NADD, vom 5. Januar 2009 ein. Darin wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit bei der Mobilisierung der Jugend bestätigt. Die Partei habe es als angebracht erachtet, dass er aus Sicherheitsgründen fliehe und den (politischen) Kampf aus dem Ausland weiterführe. Der von F._______ genannte Ausreisegrund deckt sich indessen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers. Er selbst führte seine politischen Aktivitäten für die NADD nie als Grund seiner Ausreise aus Gambia an. Das eingereichte Schreiben ist aus diesem Grund nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung zu belegen. 6.5. Zusammenfassend ist von folgendem, rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer studierte in Z._______ und wurde aufgrund seiner dabei gewonnenen Kontakte als Projektkoordinator für eine [...] NGO verpflichtet. Nachdem diese anfänglich in gutem Einvernehmen mit der gambischen Regierung arbeitete, wurde das Verhältnis zu jener beeinträchtigt, als die NGO Personen Hilfe leistete, die in einer "regierungskritischen Gegend" lebten. Trotz des angespannten Verhältnisses zwischen der NGO und den Behörden erwuchsen dem Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit keine ernsthaften Nachteile. Der Beschwerdeführer betätigt sich seit dem Jahr 1989 politisch, er trat damals der PDOIS bei, die im Jahr 2006 in der NADD aufging. Seine hauptsächliche Tätigkeit für die Partei war die Rekrutierung von Nachwuchs. Den heimatlichen Behörden waren sowohl seine Parteimitgliedschaft als auch seine Aktivitäten für die Partei bekannt; ihm erwuchsen daraus jedoch keine ernsthaften Nachteile. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Zusammenhang mit einem Militärputsch festgenommen, zu seinen Aktivitäten befragt und eine Woche lang festgehalten wurde, kann offengelassen werden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein namhaftes Engagement bei der Aufklärung des Schicksals des sich ohne Anklageerhebung in Haft befindlichen B._______ und eine damit zusammenhängende Suche des NIA nach ihm glaubhaft zu machen.
D-890/2010 7. 7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten einwöchigen Haft im Jahr 2006 ist festzustellen, dass er nach der Freilassung in seiner Heimat verblieb und seinen gewohnten Aktivitäten nachging (vgl. act. A4/10 S. 5). Eigenen Angaben zufolge hielt
D-890/2010 er sich öfters im Ausland auf und kehrte mehrfach nach Gambia zurück, womit er sich jeweils unter den Schutz seines Heimatlandes stellte (vgl. act. A15/20 S. 10). Dem Beschwerdeführer entstanden aus der geltend gemachten Haft keine weiteren Probleme mit den heimatlichen Behörden und er bezeichnete dieses zurückliegende Ereignis auch nicht als Grund seiner Ausreise aus der Heimat (vgl. act. A15/20 S. 13). Die Haft wäre somit als abgeschlossenes, die Ausreise aus dem Heimatland nicht begründendes Element zu werten, das asylrechtlich nicht relevant ist. 7.4. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Befragungen eine in seinem Heimatland durchgeführte "Hexenjagd" und gab dazu mehrere Beweismittel ab. Seine Ehefrau habe diesbezüglich den Parteichef G._______ aufgesucht und ihrer Besorgnis über Begebenheiten, die sich in ihrer Nachbarschaft zugetragen hätten, Ausdruck gegeben (vgl. das Schreiben des Parteichefs vom 1. Mai 2009). Der Beschwerdeführer gab indessen zu verstehen, dass seine Ehefrau nicht persönlich von den Ereignissen betroffen war und von den Behörden beziehungsweise deren Agenten nicht behelligt wurde (vgl. act. A15/20 S. 16). Somit besteht kein Bezug zu seiner Person, weshalb den entsprechenden Vorkommnissen in vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt. 7.5. Der Beschwerdeführer führte in seinen Befragungen aus, er sei aktiv für die "..." gewesen. Nachdem diese NGO früher mit den gambischen Behörden zusammengearbeitet habe, habe sich das Verhältnis zur Regierung abgekühlt, da die Organisation Personen unterstützt habe, die regierungskritisch gewesen seien. Während seiner einwöchigen Haft im Jahr 2006 sei er auch über die Aktivitäten der NGO befragt worden. Nach seiner Freilassung arbeitete er weiterhin für die NGO, es entstanden ihm dadurch aber offenbar keine ernsthaften Probleme. 7.6. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er sei zwar während seiner Haft im Jahr 2006 auch zu seinem politischen Werdegang befragt worden (vgl. act. A15/20 S. 13), diese Befragung zeitigte aber keine weiteren Folgen. Er setzte nach seiner Freilassung seine politischen Aktivitäten im gewohnten Umfang fort, ohne dass ihm daraus Probleme mit den heimatlichen Behörden erwuchsen. 7.7. In der Beschwerde wird auf vom Präsidenten Gambias, Yahya Jammeh, im September 2009 öffentlich ausgestossene Drohungen, er werde
D-890/2010 jeden umbringen lassen, der die Stabilität des Landes in Gefahr bringe, hingewiesen. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als eine die Stabilität Gambias bedrohende Person eingeschätzt wird. Er konnte bis zu seiner Ausreise im September 2008 sowohl seinem Engagement bei der NGO als auch seinen Aktivitäten für die NADD nachgehen, ohne dass ihm seitens der gambischen Behörden deswegen nachgestellt wurde. Es muss somit nicht befürchtet werden, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seines früheren humanitären und politischen Engagements Verfolgung ausgesetzt würde. 7.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
D-890/2010 Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 9.2. Das BFM hat die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 mit Verfügung vom 5. Mai 2010 soweit den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden, soweit darin im Eventualpunkt beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes gegenstandslos geworden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren soweit seine Hauptbegehren betreffend unterlegen, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-890/2010 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3. Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 12. Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i. V. m. Art. 5 VGKE). In der mit der Eingabe vom 8. Juni 2010 eingereichten Honorarnote wird ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden à Fr. 150.– (total Fr. 1'350.–) geltend gemacht. Der veranschlagte Aufwand ist angemessen. Die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 675.– festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-890/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 675.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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