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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2010 D-889/2010

18 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,536 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-889/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-889/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er sei als Mitglied (...) in (...) an einer Auseinandersetzung mit der gegnerischen Partei (...) beteiligt gewesen, wobei ein Angehöriger der gegnerischen Partei getötet und er daraufhin als Tatverdächtiger angezeigt worden sei, dass er sich, als er von dieser Anzeige erfahren habe, (...) in (...) versteckt und in der Folge der Polizei gestellt habe, woraufhin er im Gefängnis inhaftiert, (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt und (...) gegen Kaution freigelassen worden sei, während sein Rekurs (...) hängig geblieben sei, dass nach seiner Freilassung (...) auf sein Haus geschossen hätten und in der Folge auf seine Anzeige hin festgenommen, jedoch (...) gegen Kaution freigelassen worden seien, dass er im Februar 2006 während einigen Tagen (...) inhaftiert worden sei, da (...) beabsichtigt habe, eine Demonstration gegen (...) durchzuführen, dass er aus Angst vor weiteren Festnahmen und Nachteilen seitens der Familie des Todesopfers seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, dass das Bundesverwaltungsgericht die am (...) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) abwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde seit (...) als verschwunden galt, dass er zum zweiten Mal am 4. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, D-889/2010 dass er am 15. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt und am 27. Januar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er vorbrachte, er habe die Schweiz im (...) verlassen und sei (...) nach Pakistan zurückgekehrt, wo ihm aus den im ersten Asylverfahren geschilderten Gründen erneut Probleme entstanden seien, dass er etwa am (...) zunächst nach (...) zurückgekehrt sei, wobei er dort (...) von der Polizei gesucht worden sei, da diese von seiner Rückkehr erfahren habe, dass ihm jedoch die Flucht (...) gelungen sei und er sich in der Folge bei (...) versteckt habe, vor dessen Haus es (...) zu einer Schiesserei gekommen sei, weshalb er er erneut (...) geflüchtet sei, dass er später erfahren habe, dass Angehörige (...) das Haus (...) beschossen hätten, dass am selben Tag seinetwegen (...) sowie (...) von Angehörigen (...) entführt und erst nach (...) gegen Bezahlung (...) freigelassen worden seien, dass er sich (...) nach (...) begeben und dort (...) die Situation erklärt habe, dieser jedoch nicht bereit gewesen sei, ihm zu helfen, da er befürchtet habe, von (...) beschuldigt zu werden, dass er deshalb nach (...) weitergereist sei, wo er sich bis zur Ausreise aus Pakistan bei (...) aufgehalten habe, dass (...) seinetwegen angezeigt worden seien, weshalb er seinen Heimatstaat (...) verlassen habe und nach (...) von dort (...) weitergereist sei, dass er von dort (...) über ihm unbekannte Länder am 4. Januar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...) zu den Akten reichte, D-889/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am (...) – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, vorab würden ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Rückkehr in den Heimatstaat nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bestehen, zumal der Beschwerdeführer seit (...) untergetaucht gewesen sei und nicht plausibel habe erklären können, weshalb er nicht kontrolliert ausgereist sei, sondern stattdessen selbständig eine beschwerliche und teure, eigenhändig finanzierte Rückreise auf sich genommen habe, und überdies die diesbezügliche Reiseschilderung äusserst vage und realitätsfremd ausgefallen sei, dass die geltend gemachten Probleme mit (...), von welchen er seine aktuellen Probleme ableite, bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien und weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standgehalten hätten, weshalb auch seine sich darauf beziehenden aktuellen Vorbringen keine Änderung des Standpunkts des BFM zu rechtfertigen vermöchten und diesbezüglich auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom (...) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) zu verweisen sei, dass im Übrigen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Verfolgung widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien, namentlich in Bezug auf die Umstände der polizeilichen Suche nach ihm kurz nach seiner angeblichen Rückkehr nach (...) sowie des Angriffs (...) und (...), dass ein (...) in Pakistan ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könne, weshalb der Beweiswert solcher Dokumente als äusserst gering einzustufen sei und der Beschwerdeführer überdies nicht zu erklären vermocht habe, weshalb er den vom (...) datierenden (...) nicht bereits im Verlauf des ersten Asylverfahrens eingereicht habe, dass das am (...) eingeleitete, erste Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom (...) rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine D-889/2010 Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess, worin er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Ergebnis des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- D-889/2010 schwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, D-889/2010 dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Prüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in der Beschwerde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und eingewendet wird, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan anzweifle, die von ihm geschilderte Reiseroute spiele keine Rolle, es müsse ausreichen, dass er, zu Hause angekommen, wiederum in die Fänge seiner Gegner geraten sei und die Tatsache, dass er wegen seiner Probleme den Heimatstaat erneut verlassen habe, müsse ausreichen, dass wenigstens auf das Asylgesuch eingetreten werde und die geltend gemachten Gründe überprüft werden, dass es, so der Beschwerdeführer weiter, nicht um seine Vorbringen im ersten Asylverfahren, sondern um die nach der Rückkehr in den Heimatstaat seit (...) gegen ihn ergangenen Massnahmen ginge, welche unvoreingenommen zu prüfen seien, wobei er anlässlich der Anhörung vom 27. Januar 2010 insbesondere erwähnt habe, dass gegen ihn wegen der Vorfälle im (...) ein neuer Haftbefehl (...) ergangen sei, dessen Einreichung nach Erhalt aus Pakistan in den kommenden Tagen in der Beschwerde in Aussicht gestellt wird, dass schliesslich in der Begründung des Nichteintretensentscheids auch nicht pauschal auf angebliche zahlreiche Unstimmigkeiten habe hingewiesen werden dürfen, ohne diese einzeln zu nennen (vgl. Beschwerde S. 3-5), dass sich die in der Beschwerde erhobenen Einwände nach der Überprüfung der Akten als unbegründet erweisen, D-889/2010 dass die Vorinstanz ihre Zweifel an der geltend gemachten Rückreise von der Schweiz nach Pakistan auf eine ausführlich Begründung stützt, welche sich als zutreffend erweist und auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, und aufgrund der Schilderung durch den Beschwerdeführer überdies Zweifel an der angeblichen erneuten Reise von seinem Heimatstaat in die Schweiz bestehen, zumal er sich dabei insbesondere während (...) in ihm unbekannten Ländern aufgehalten haben will (...), dass bereits aus diesen Gründen der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan nach Abschluss von dessen ersten Asylverfahren als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass ungeachtet dessen die Vorinstanz ihren Entscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch auf der Grundlage der Prüfung der auf den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestützten Vorbringen fällte und nicht ausschliesslich auf die in Letzterem geltend gemachten Verfolgungen stützte, dass sie wiederum entgegen den Ausführungen in Beschwerde einlässlich begründete, weshalb sie die ab (...) geltend gemachten Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, dass sich diese Begründung der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Prüfung der Akten ebenfalls als zutreffend erweist und und keine Rede davon sein kann, es sei pauschal auf angebliche zahlreiche Unstimmigkeiten hingewiesen worden, ohne diese einzeln zu nennen, dass sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem zu den Akten gereichten (...) nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen und es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Nachreichung (...) abzuwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, D-889/2010 dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, D-889/2010 dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von (...) den grössten Teil seines Lebens in Pakistan verbrachte und dort ein Beziehungsnetz (...) besitzt, dass er noch verhältnismässig jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-889/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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