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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2008 D-887/2008

15 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,894 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-887/2008 spn/wer/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt beziehungsweise russischer Herkunft, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-887/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 1993 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er dieses Gesuch am 24. Juni 1993 zurückzog und seither unbekannten Aufenthalts war, dass er am 17. Januar 2008 von den liechtensteinischen Behörden der Schweiz überstellt wurde und gleichentags in _______ ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dort am 23. Januar 2008 summarisch befragt wurde, dass die deutschen Behörden am 25. Januar 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, wegen seiner halbjüdischen Herkunft im Heimatland diskriminiert worden zu sein, dass er sich in der damaligen UdSSR zudem politisch betätigt habe, dass er am 7. November 1989 und 7. November 1990 in _______ regierungsfeindliche Demonstrationen organisiert habe, dass er im Anschluss an die Manifestationen jeweils inhaftiert und unter psychischen Druck gesetzt worden sei, dass ihm aus den genannten Gründen im März 1991 die Staatsbürgerschaft aberkannt und er im August 1991 in die (damalige) Tschechoslowakei abgeschoben worden sei, dass er sich in der Folge meist in Deutschland aufgehalten und über eine Duldung verfügt habe, dass er indes schliesslich aufgefordert worden sei, Deutschland zu verlassen, D-887/2008 dass er vor Ablauf seiner Duldung im November 2007 aus Deutschland ausgereist sei und vor der Überstellung an die Schweiz in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt habe, dass ihm in der Schweiz der in den relevanten Bestimmungen festgelegte Schutz einer staatenlosen Person zustehe, dass er als Beweismittel unter anderem drei Dokumente der russischen beziehungsweise sowjetischen Behörden zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - eröffnet am selben Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, wo er vor der Einreise in die Schweiz während mehrerer Jahre gelebt und über eine Duldung verfügt habe, dass Deutschland ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen, zumal der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in der Schweiz verfüge und sein minderjähriger Sohn in Deutschland lebe, dass der Beschwerdeführer ferner die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass er keine aktuelle Verfolgung geltend mache und lediglich vorbringe, sich als Staatenloser nirgendwo rechtmässig aufhalten zu können, dass Deutschland indes einer Rückübernahme zugestimmt habe, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien, dass überdies erhebliche Zweifel an der angeblichen Staatenlosigkeit bestünden, D-887/2008 dass die beigebrachten Beweismittel keine andere Einschätzung rechtfertigten, dass keine Hinweise vorlägen, wonach in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2008 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Gesuchs und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung Ausführungen bezüglich des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG machte, dass er ferner geltend machte, durch Deutschland nicht als staatenloser Flüchtling anerkannt zu werden und deshalb die Gefahr der Rückschiebung bestehe, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-887/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige und langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland unbestritten ist, D-887/2008 dass Deutschland (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen, vorbringt, dass er dort über eine Duldung verfügte und vor deren Ablauf Deutschland verlassen hat, dass seine Behauptung, sich als Staatenloser nirgendwo rechtmässig aufhalten zu können, durch diesen Umstand und die Zusicherung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden in keiner Weise substanziiert wird, dass gemäss Aktenlage in Deutschland ein Sohn des Beschwerdeführers lebt, derweil enge soziale Anknüpfungspunkte für die Schweiz nicht ersichtlich sind, dass im Übrigen erhebliche Zweifel an der angeblichen Staatenlosigkeit bestehen, wobei in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche auf Beschwerdeebene mangels entsprechender Argumente nicht widerlegt wurden, verwiesen werden kann, dass vor diesem Hintergrund und mangels erkennbarer aktuell drohender Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass seine auf Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung, wegen der durch Deutschland nicht erfolgten Anerkennung als staatenloser Flüchtling riskiere er die Abschiebung, durch die vorliegenden Akten ebenfalls nicht gestützt wird, da er - wie erwähnt - während Jahren rechtmässig dort leben konnte, dass aber ohnehin davon auszugehen ist, Deutschland würde seinen Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-Gebotes nachkommen, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend offensichtlich unbehelflich sind, D-887/2008 dass demnach keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würden, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-887/2008 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-887/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums _______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax zu den Akten [Ref.-Nr. N _______}, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______(per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

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