Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8811/2010 law/bah Urteil v om 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Marisa Bützberger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N (…).
D8811/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 11. Oktober 2008 im Flughafen ZürichKloten gleichzeitig mit seinen Eltern und den beiden minderjährigen Geschwistern zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. November 2008 mit Urteil D6960/2008 vom 5. Dezember 2008 ab. A.b. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das BFM gerichteter Eingabe vom 5. Februar 2009, der zahlreiche Beweismittel beilagen (vgl. S. 4 der Eingabe), liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM überwies die Eingabe am 9. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei dieser seiner Auffassung nach teilweise um ein Revisionsgesuch handelte. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 auf, eine Revisionsverbesserung einzureichen. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2009 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er liess die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D839/2009 vom 28. Mai 2009 ab und überwies die Akten "zur gutscheinenden Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs" an die Vorinstanz. A.c. Der Beschwerdeführer liess am 30. Juni 2009 eine "Ergänzung zu den Wiedererwägungsgesuchen" einreichen. In dieser Eingabe wurde beantragt, ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Vorab wurde auf den Gesundheitszustand seiner Mutter und die dazu eingereichten Beweismittel verwiesen. Auch seine jüngeren Geschwister litten. Bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar
D8811/2010 2009 und dem Revisionsgesuch vom 24. Februar 2009 sei dargelegt worden, dass jemand, dessen Mitgliedschaft bei einer gegen das iranische Regime gerichteten Partei bekannt sei, im Iran asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Der iranische Geheimdienst kenne zahlreiche Überwachungsmöglichkeiten des Internets und sei über seine Bürger informiert. Der Beschwerdeführer und seine Eltern seien bei der Teilnahme an einer Demonstration vor dem UNGebäude in Genf vom April 2009 fotografiert und gefilmt worden. Die Bilder, auf denen sie zu sehen seien, seien in der ganzen Welt ausgestrahlt worden; eine auf Farsi gehaltene Sendung sei auch im Iran zu sehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei sogar von einem französischen Journalisten interviewt worden. Die Geschehnisse in der Schweiz würden im Iran aufs Genaueste verfolgt und vom Geheimdienst gesichtet und archiviert. Die "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) habe ohne Wissen des Beschwerdeführers einen seine Familie betreffenden Bericht im Internet aufgeschaltet. Zwischenzeitlich seien auf weiteren Internetseiten Berichte und Fotos erschienen, welche ihn mit gegen das iranische Regime gerichteten Organisationen in Verbindung bringe. Im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Iran habe der Beschwerdeführer insbesondere an einer Demonstration vom 25. Juni 2006 (recte: 2009) teilgenommen; seine Teilnahme sei aus zahlreichen Internetpublikationen und YoutubeFilmen ersichtlich; diese seien auch im Iran zugänglich. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er im Iran als Gegner des Präsidenten und damit des Regimes bekannt sei, da der Iran über ein hochmodernes Kontrollsystem verfüge. Er habe bei einer Rückkehr in die Heimat mit Repressionen zu rechnen. Gegen seine Rückkehr spreche auch die durch die Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 hervorgerufene Situation im Iran. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 9 der Eingabe). A.d. Das BFM schrieb in einem internen Abschreibungsbeschluss vom 7. August 2009 das am 5. Februar 2009 eingereichte Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden ab, da am 30. Juni 2009 ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei. A.e. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 24. November 2009 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe am "Tag der Hingerichteten" an einer Veranstaltung teilgenommen. Es seien Fotos gezeigt, Dokumente verteilt und Unterschriften gesammelt worden. Die Organisation, mit der er momentan zusammenarbeite, heisse "Sarasari Panhandegan ausserhalb des Landes". Er sei Mitglied dieser
D8811/2010 Organisation geworden, seit er deren Chef am Flughafen kennengelernt habe. Seit er in der Schweiz sei, habe er an allen Demonstrationen und Aktivitäten der Organisation teilgenommen. Er habe jeweils Plakate getragen. Bereits im Iran habe er seinem Vater, der Mitglied der Komala sei, bei dessen Aktivitäten geholfen und an Demonstrationen teilgenommen. Wegen der Unterstützung seines Vaters sei er verfolgt worden. Auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er, im Iran Probleme zu haben, da Fotos und Filme davon im Internet publiziert worden seien. Bekannte und Freunde seiner Familie, die im Iran lebten, hätten gesagt, sie hätten sie (in am Fernsehen gezeigten Aufnahmen) bei der Teilnahme an Demonstrationen gesehen. A.f. Mit Schreiben vom 24. November 2009 liess der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zu seinem Asylgesuch einreichen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Wegweisung zu stoppen sowie die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 derselben). D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bestätigte der
D8811/2010 Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, und trat auf den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die angeordnete Wegweisung zu stoppen, nicht ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jede Weitergabe von Daten zu unterlassen, wies er ab. Schliesslich wies er das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 18. Januar 2011 zur Kenntnis. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 19. Januar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
D8811/2010 SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die blosse Mitgliedschaft bei der IFIR vermöge im Iran nicht zu asylrechtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers zu führen. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von
D8811/2010 seiner Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige Anlässe stattfänden, von denen anschliessend schulfotomässige Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichtern Namen zuzuordnen. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Sicherheitsbehörden zu bewirken. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als durchführbar. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in der Sachverhaltsdarstellung gewichtige Faktoren nicht berücksichtigt und übergangen und das Asylgesuch überwiegend mit Textbausteinen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, dass er aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken wolle, und allein deshalb regimekritischen Aktivitäten nachginge. Da der Iran über ein modernes Kontrollsystem verfüge und die Aktivitäten von gegen das Regime gerichteten Bewegungen überwache, sei davon auszugehen, dass dieser Kenntnis von seiner Beteiligung an gegen das Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Es habe sich nicht um Veranstaltungen gehandelt, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Es handle sich um Veranstaltungen, welche zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Präsident Ahmadinejad stattgefunden hätten. Aufgrund diverser Publikationen müsse davon ausgegangen werden, dass der Iran von seinen Aktivitäten Kenntnis habe, oder dass ihm die Publikationen zumindest zur Verfügung stünden. Auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei in einem Bericht vom 16. November 2008 (recte: 2010) festgehalten worden, dass die Überwachung durch den iranischen Geheimdienst seit 2009 zugenommen habe. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht nur mit Fotos belegt worden, sondern auch sein Name sei zusammen mit
D8811/2010 den Herkunftsangaben mehrfach im Internet publiziert worden. Auf den Fotos sei er keineswegs schlecht erkennbar und aufgrund eines Fotos lasse sich leicht auf die weiteren Familienmitglieder schliessen, was die Möglichkeit der Zuordnung erhöhe. Seine im Iran lebenden Verwandten hätten über diese Quellen von seiner Verhaftung in der Schweiz erfahren. Auch das Interview mit ihm sei von den Verwandten gesehen worden. Selbst wenn das Datenmaterial noch nicht ausgewertet sein sollte, wäre es für den Iran ein Leichtes, ihn bei einer Rückkehr zu identifizieren. Der Iran nehme es als Bedrohung wahr, dass die Öffentlichkeit im Ausland auf die Menschenrechtslage aufmerksam gemacht werde. Der Geheimdienst überwache Veranstaltungen im Ausland und die Betroffenen oder ihre Familienangehörigen im Iran hätten Konsequenzen zu tragen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Iran kein unbeschriebenes Blatt. In dessen erstem Asylverfahren sei erkannt worden, dass er im Jahr 1982 verhaftet und während fünf Jahren als politischer Gefangener inhaftiert worden sei. Er habe dazu ausgeführt, dass er sich nach seiner Freilassung zweimal monatlich bei den Behörden zur Überwachung habe melden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie unter erhöhter Überwachung gestanden habe und nach einer Rückkehr unterstünde. Die Sichtung des durch den Iran gesammelten Datenmaterials sei daher sehr wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass der Iran sich für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz interessiere, zumal er kurdischer Ethnie sei. Aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran sei zumindest eine vorübergehende Verhaftung anlässlich der Wiedereinreise und in dieser Zeit eine Abklärung der Aktivitäten im Ausland wahrscheinlich. Diesbezüglich sei auf den Bericht der SFH und auf eine Auskunft von Amnesty International zu verweisen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte komme in einem Entscheid vom 9. März 2010 zum Schluss, dass eine Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten in der Schweiz fortgeführt und intensiviert habe. Dies nicht mit dem primären Ziel, Asyl zu erhalten, sondern im Nachgang zu den weiteren Entwicklungen im Iran. Er habe den Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft erbracht und als politischer Flüchtling zu gelten, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Iran, seiner kurdischen Ethnie und der früheren Inhaftierung seines Vaters sei davon auszugehen, dass er auch im Fall eines Verbleibs im
D8811/2010 Iran mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, weshalb kein Asylausschlussgrund vorliege. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D6960/2008 vom 5. Dezember 2008 übereinstimmend mit dem BFM befunden, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien (vgl. Urteil D6960/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5). Dem Beschwerdeführer ist es im Revisionsverfahren nicht gelungen, die Rechtskraft dieses Urteils zu beseitigen und eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D840/2009 vom 28. Mai 2009), so dass die Beurteilung der vom den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfolgung im Urteil D6960/2008 vom 5. Dezember 2008 weiterhin Bestand hat. 5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.2.1. Es trifft zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Allerdings konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Der Beschwerdeführer fällt klarerweise nicht in diese Kategorie: Aufgrund der eingereichten Beweismittel, der Anhörung durch das BFM und seinen Eingaben im zweiten Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat
D8811/2010 wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei er fotografiert und teilweise offenbar auch gefilmt wurde. Diese Aufnahmen wurden teilweise mit Namensnennung und Herkunftsangaben ins Internet gestellt und auch auf Fernsehkanälen gezeigt, die im Iran gesehen werden können. Dabei soll er – so gemäss eigenen Angaben – von Verwandten erkannt worden sein; zudem soll er anlässlich einer Demonstration vor dem UNGebäude in Genf einem Journalisten ein Interview gegeben haben, das auch im Iran ausgestrahlt worden sei. Ungeachtet dessen erscheint es insgesamt dennoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Foto und Videomaterials identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den Fall, dass seine exilpolitischen Tätigkeit bekannt geworden sind, hätte er daher bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten, zumal davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich verfolgt worden ist, was die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, erheblich vermindert. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sein Vater in den Jahren 1982 bis 1987 inhaftiert gewesen sei, konnte doch auch dieser zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans (und auch heute, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8813/2010 vom heutigen Tag) keine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen. Ergänzend anzufügen bleibt, dass es bei der Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die (objektive) Gefährdung, sondern vor allem darum geht, ob sie persönlich begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist dem Beschwerdeführer indes nicht abzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben im Iran politisch nicht engagiert (vgl. act. A11/12 S. 8). Zudem wusste er – nachdem er am 11. Oktober 2008 im Flughafen ZürichKloten um Asyl nachgesucht hatte – bereits nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D6960/2008 vom 5. Dezember 2008, dass er in den Iran zurückzukehren hat, nachdem festgestellt wurde, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt ist und auch keine Verfolgung zu befürchten hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht
D8811/2010 glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Der Beschwerdeführer vermag nicht das Bild einer Person zu vermitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger in den Iran hätte zurückkehren können, lassen sich seine in der Schweiz "plötzlich" einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Ein solches Verhalten im Gastland bildet jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer selber nicht ernsthaft damit rechnet, er könnte tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten – selbst wenn die iranischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen im Iran, der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers und der früheren Inhaftierung seines Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
D8811/2010 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D8811/2010 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei in einem Entscheid vom 9. März 2010 zum Schluss gekommen, eine Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Wiedergabe dieses Entscheids erfolgt indessen reichlich verkürzt, hat doch der Gerichtshof in einem konkreten Fall die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer in diesem Verfahren habe glaubhaft machen können, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran behördlich gesucht worden zu sein, was zusammen mit seiner illegalen Ausreise zur Annahme führe, er werde bei einer Rückkehr in den Iran menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Vorliegend ist dies indessen gerade nicht der Fall, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft gewertet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6960/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
D8811/2010 Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihr um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher eigenen Angaben zufolge die Schule abschloss und die Aufnahmeprüfung für die Universität absolvierte. Er verfügt in der Heimat über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz und einen Freundeskreis. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D8811/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D8811/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: