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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2018 D-880/2017

28 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,267 parole·~21 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-880/2017

Urteil v o m 2 8 . Februar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).

D-880/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger aus Kobane – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Mitte September 2014 und gelangte am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er am 15. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der BzP vom 21. Dezember 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. November 2016 im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2007 am (…) teilgenommen und sei deswegen in Syrien für (…) inhaftiert worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe er in Syrien zudem an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater sei ein (…) gewesen und am 21. März 2013 durch das (…) getötet worden. Aus Angst vor dem nach Kobane vorrückenden «Islamischen Staats» (IS; in neuerer Zeit verwendet – «Daesh»), sei er aus Syrien geflüchtet. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 11. Januar 2017 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Beweismittel, insbesondere in die Identitätskarte sowie in den Reisepass, eventuell um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Identitätskarte und zum Reisepass, und danach um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Sodann beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die

D-880/2017 betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in seine Identitätskarte und in seinen Reisepass zu gewähren. Den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, wies er ab; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte er zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. F. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers an einer Parteiveranstaltung der (…) in Zürich, Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration der (…) in Biel, Mitgliedschaftsbestätigung (…) in Kopie, Foto der Militärbescheinigung des syrischen Militärs, Foto Marschbefehl des syrischen Militärs) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Kopie des Haft- und Vorführungsbefehls des Militärgerichts vom (…) inkl. deutscher Übersetzung, Kopie der Rekrutierungsbestätigung vom (…) inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.

D-880/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen.

D-880/2017 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen hätten, wie er selber einräume, ihre Ursache im aktuell in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und könnten alle in seinem Gebiet lebenden Personen gleichermassen treffen. Seine geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2007 habe er widersprüchlich und somit unglaubhaft geschildert. Im Übrigen sei sie mangels Intensität und wegen fehlendenden zeitlichem Zusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2014 selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass er seit seiner Inhaftierung im Jahr 2007 keine Schwierigkeiten mit den Behörden mehr gehabt habe. Auch die Tötung seines in der (…) gewesenen Vaters im Jahr 2013 habe gemäss seinen Aussagen

D-880/2017 keine persönlichen Konsequenzen für ihn gehabt und sei mithin asylrechtlich unbeachtlich. Die zwischen 2007 und seiner Ausreise aus Syrien aufgrund seiner politischen Tätigkeiten wiederkehrenden Behelligungen und Festnahmen durch die syrischen Behörden, das militärische Aufgebot zum Reservistendienst und die Überlassung seines Wohnhauses an (…), durch das er ins Visier des IS geraten sein wolle, habe er erstmals an der Anhörung vorgebracht; diese Vorbringen wirkten deshalb nachgeschoben und seien als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits anlässlich der BzP erklärt, dass er aus Angst vor dem nach Kobane vorrückenden «Daesh» aus Syrien geflüchtet sei. Wie aus seinen späteren Aussagen an der Anhörung hervorgehe, habe er Pehmerga-Kämpfern sein Wohnhaus in Kobane überlassen und sei deshalb ins Visier des IS geraten. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung seien somit nicht nachgeschoben, sondern präzisierten und ergänzten seine Ausführungen an der BzP.

Der Schlussfolgerung des SEM, dass die wiederkehrenden Inhaftierungen und Behelligungen durch die syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten nachgeschoben und mithin unglaubhaft ausgefallen seien, müsse entgegengehalten werden, dass er anlässlich der BzP gar nicht nach den Konsequenzen seiner Demonstrationsteilnahmen gefragt worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass er in Syrien ein Mitglied des Demonstrationskomitees gewesen sei und sich auch dem Aufgebot zum Reservistendienst entzogen habe. Betreffend seine Inhaftierung aufgrund seiner Teilnahme am (…) im Jahr 2007 sei es absurd und willkürlich von der Vorinstanz, seine Glaubhaftigkeit lediglich anhand der Inhaftierungsdauer zu beurteilen ohne dabei zu berücksichtigen, dass er in Haft brutal gefoltert geworden sei, was er anlässlich der Anhörung glaubhaft vorgetragen habe. Schliesslich sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die politischen Aktivitäten und die damit in Zusammenhang stehende Tötung seines Vaters für ihn folgenlos geblieben sei, aktenwidrig. Aus seinen Aussagen an der Anhörung gehe klar hervor, dass es deswegen zu Problemen mit den syrischen Behörden gekommen sei. Aufgrund der Namensidentität zum getöteten Vater seien viele Familienmitglieder entführt worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Gleiches drohe. Anlässlich der BzP sei er zudem darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten. Im Lichte dessen sei es willkürlich und treuwidrig von der Vorinstanz ihm nun vorzuwerfen, dass seine Vorbringen nachgeschoben

D-880/2017 und somit unglaubhaft ausgefallen seien. Die Tatsache, dass er sämtliche Asylvorbringen anlässlich der Anhörung detailliert vorgetragen habe, sei von der Vorinstanz zwingend stärker zu würdigen.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 führte das SEM aus, dass sich in den Protokollen keine Übersetzungsschwierigkeiten erkennen liessen und dem Beschwerdeführer zu seinen unstimmigen Aussagen das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Zudem habe er unterschriftlich bestätigt, dass ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollständig seien. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.

4.4 In seiner Replik von 17. November 2017 macht der Beschwerdeführer einleitend geltend, dass er seit Beschwerdeerhebung wichtige Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, zu denen sich das SEM erneut vernehmen lassen müsse. Weiter sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es bei der BzP zu gravierenden Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei, folge dessen zentrale Vorbringen nicht protokolliert worden seien. Er habe anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich auf diese Übersetzungsschwierigkeiten hingewiesen, weshalb diese entgegen der Vernehmlassung der Vorinstanz mitnichten durch die Gehörsgewährung geheilt worden seien.

5. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die oben erwähnten Aktenstücke (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E) gewährt, wurde seine Rüge mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 abschliessend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die betreffenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer die Akten, in welche ihm auf Beschwerdeebene Einsicht gewährt worden ist, bekannt gewesen sind.

D-880/2017 5.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass er in Syrien für den (…) gearbeitet habe, dass er an der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten, geschlagen, ausgeraubt und von den Grenzwächtern nach Kobane zurückgeschickt worden sei, dass er während seiner Inhaftierung geschlagen und brutal gefoltert worden sei, dass er in Syrien an vielen Demonstrationen teilgenommen habe, einer (…) angehört habe und mit anderen Männern ein (…) gebildet habe und sich für dieses mehrmals wöchentlich engagiert habe, dass viele Mitglieder des erwähnten (…) verhaftet und mitgenommen worden seien und er von den syrischen Behörden identifiziert und geschlagen worden sei und dass neben seinem Vater mehrere weitere Familienmitglieder (…) gewesen und von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Anzufügen ist, dass das SEM einige der in der Beschwerde aufgezählten, angeblich unterschlagenen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich im Übrigen überwiegend um unbelegte Behauptungen handelt, durchaus aufgeführt hat, so hat das SEM das Vorbringen der Inhaftierung explizit erwähnt und für unglaubhaft befunden, wodurch es sich auch mit den in der Haft erlittenen Misshandlungen auseinandersetzte. Gleiches gilt für seine geltend gemachten politischen Tätigkeiten nach 2007 und den aus dem Tod seines Vaters resultierenden negativen Konsequenzen. Beide Vorbringen werden in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt und für unglaubhaft befunden, wodurch auch hier eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Entgegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nämlich nicht nötig, dass sich das SEM mit jedem Argument des Beschwerdeführers einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass

D-880/2017 sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, dabei kann es die vom Asylsuchenden gemachten Ausführungen auch nur implizit in die Erwägungen einfliessen lassen. Es bleibt anzumerken, dass das pauschal als verletzt gerügte Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. 5.4 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, dass es bei der Anhörung vom 14. November 2016 zu Verständigungs- und Übersetzungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher und zu Unterbrüchen gekommen sei, weshalb die Anhörung als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar und hätte zwingend zur Durchführung einer erneuten Anhörung führen müssen. Auch diese Einwände gehen ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. A4/15, S. 2 und 11; A11/18, F1) und beide Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift als korrekt und vollständig bestätigte (vgl. A4/15, S. 12; A11/18, S. 17), ist – auch mit Blick auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Replik – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht darauf zu schliessen, dass seine Aussagen falsch oder unvollständig protokolliert worden sein könnten. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wurden ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Kurmanci) rückübersetzt. Zudem hat die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Befragung keinerlei Mängel oder Bemerkungen festgehalten (vgl. A11/18, Beilage zum Protokoll). Das SEM hat seinen Entscheid daher zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen. 5.5 Abgesehen von diesen angeblichen Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müssen.

D-880/2017 Auch dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 14. November 2016 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. A11/18, S. 4 ff.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe genannt (vgl. A11/18, F116). Da das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Vorbringen zum Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse, konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Dem Beschwerdeführer war es ausserdem möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. 5.6 Die Rüge schliesslich, das SEM habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es seit der Erstbefragung ungenutzt ein Jahr bis zur Anhörung habe verstreichen lassen, ist so offensichtlich unbegründet, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze (vgl. oben Ziff. 3.2) vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die erstmals an der Bundesanhörung geltend gemachten Asylvorbringen betreffend die angeblich wiederkehrenden Inhaftierungen und Behelligungen durch die syrischen Behörden, das militärische Aufgebot zum Reservistendienst und die gezielten Verfolgungshandlungen durch den IS, wegen seiner angeblichen Kooperation mit den (…), als nachgeschoben und mithin unglaubhaft erachtet hat. Zunächst gilt es betreffend die in der Beschwerde getroffene Erklärung, der Beschwerdeführer sei an der BzP angewiesen worden, sich nur kurz zu fassen, festzuhalten, dass dem entsprechenden Befragungsprotokoll nichts solches zu entnehmen ist. Sodann sind auch die an der BzP gestellten Fragen zu den Asylgründen nicht zu beanstanden und hätten eine Schilderung seiner geltend gemachten Asylvorbringen ohne weiteres möglich gemacht. So wurden dem Beschwerdeführer an der BzP nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgründen weitere 9 Fragen gestellt (vgl. A4/15, S. 8–9). Zudem sagte der

D-880/2017 Beschwerdeführer auf die am Ende der Befragung zu den Asylgründen im Rahmen der BzP gestellte Frage, ob es noch andere, bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden, explizit aus, dass es keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch gebe (vgl. A4/15, S. 9). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Antworten des Beschwerdeführers auf die klaren ihm bei der BzP gestellten Fragen vermag seine Erklärung auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung, man habe ihm bei der BzP gesagt, er solle keine Details vorbringen, in keiner Weise zu überzeugen. Hieran ändert auch die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Zweitbefragung nichts. Zwar trifft es in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift zu, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP seine Angst vor der Terrormiliz IS geäussert hat. Allerdings gab er in diesem Zusammenhang lediglich zu Protokoll, dass er und seine Familie vor dem vorrückenden IS geflohen sei (vgl. A4/15, S. 8). Dass es sich – wie auf Beschwerdeebene behauptet – bei der plötzlich viel dramatischeren Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach er einer gezielten und drohenden Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen sei, weil er mit (…) kooperiert und diesen sein Wohnhaus überlassen habe, nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern um eine Ergänzung handle, dessen Nichterwähnen mit der Kürze der Erstbefragung zu entschuldigen sei, überzeugt nicht, zumal es sich – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – eben nicht um blosse Details oder Ergänzungen, sondern offensichtlich um wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen handelt. Gleiches gilt für die anlässlich der Anhörung geltend gemachten Behelligungen und Festnahmen durch die syrischen Behörden zwischen 2007 und seiner Ausreise im November 2015. Auch hier trifft es in Übereinstimmung mit der Beschwerde zu, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement, namentlich seine friedlichen Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012, bereits an der BzP erwähnt hat. Die Demonstrationsteilnahmen als politischen Aktivismus, der ihn in den Augen der Regierung zu einem Regimekritiker machen sollte, einzustufen – wie es auf Beschwerdeebene sinngemäss vorgebracht wird – ist nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer dann auch selber bestätigt, dass er nach seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2007 keine behördlichen Probleme mehr gehabt habe (vgl. A4/15, S. 9), weshalb auch die genauen Umstände seiner Haft vorliegend offen gelassen werden können, da es sich ohnehin um ein abgeschlossenes Ereignis handelt, das keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweist. Auch aus der Namensidentität (gleicher Familienname) zu seinem durch das (…) getöteten Vater und zu seinen verschwundenen Cousins ist keine zusätzliche Gefährdung einer Reflexverfolgung für den

D-880/2017 Beschwerdeführer ersichtlich, zumal er keine weiteren Gemeinsamkeiten zwischen ihm und seinen Cousins geltend macht, und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber einräumte, dass der Tod seines Vaters keine negativen Konsequenzen für ihn gehabt habe (vgl. A11/18, F89). Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass keine Anhaltspunkte vorliegen für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner registriert worden wäre (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, mit weiteren Nachweisen). 6.2 Betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass er nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist. Somit ist auch nicht zu erwarten, dass diese in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den eingereichten Fotografien lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb einer exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Er hat sich – soweit sich dem eingereichten Bildmaterial zu entnehmen ist – anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten Demonstrationen und Parteiveranstaltungen übersteigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der (…) vom 10. Oktober 2016 schliessen, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts ausgeführt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der (…) oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Dem Haft- und Vorführungsbefehl vom (…) kommt als einer

D-880/2017 blossen Kopie und aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal es sich ohnehin um ein internes Dokument der syrischen Ermittlungsbehörden handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer gar nicht hätten gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein soll, was an deren Echtheit zweifeln lässt. Auch die militärischen Dokumente (insgesamt deren drei) sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, zumal jene unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, ebenfalls als wenig beweistauglich zu erachten sind. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Syrien – zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichte Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 25. Januar 2017 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-880/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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