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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2016 D-88/2016

22 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,101 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-88/2016/pjn

Urteil v o m 2 2 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).

D-88/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5262/2015 vom 7. September 2015 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 18. September 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 2015 ersuchte, da sich die Situation für Dublin-Rückkehrer in Ungarn verschlechtert habe, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 aufforderte, einen Gebührenvorschuss zu leisten, und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6576/2015 vom 29. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, soweit darauf einzutreten war, und das SEM angewiesen wurde, den Vollzug bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015) abwies, die Verfügung vom 12. August 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anordnung, auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug am 7. Januar 2016 einstweilen aussetzte,

D-88/2016 dass mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und der Hinweis erging, dass die Bedürftigkeit derzeit nicht belegt sei, dass das SEM zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, dass das SEM am 15. März 2016 die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der

D-88/2016 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich das SEM mit seiner wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung selbst auf den Standpunkt stellt, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen und eine erneute Entscheidung angezeigt, dass somit die Vorinstanz mit der Wiederaufhebung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheides noch keine neue Verfügung über die Frage der Dublin-Zuständigkeit erlassen, sondern bloss das Wiedererwägungsgesuch zur neuen Prüfung zurückgenommen hat, weshalb allein dadurch das Beschwerdeverfahren noch nicht unmittelbar gegenstandslos wird, dass die Eingabe des SEM vom 15. März 2016 daher sinngemäss als Antrag entgegenzunehmen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass diesem Antrag zu entsprechen ist, dass mithin die Verfügung vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass sich die Kostennote vom 6. Januar 2016 als angemessen erweist und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 1'765.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-88/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'765.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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