Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-877/2022
Urteil v o m 6 . Februar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Julian Giesel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 / N (...).
D-877/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. September 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 3. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Am 14. Januar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.c Dabei führte der Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er sei in B._______ zur Welt gekommen, habe aber kurz darauf bis zu seinem (...). Altersjahr zusammen mit seiner Familie in C._______ gewohnt. Dort habe er gemeinsam mit seinem Vater als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er als (Nennung Alter) an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen. Das erste Mal habe er sich vermummt, damit die Muhbarat ihn nicht erkenne. Wenig später hätten sich alle Männer und Jugendlichen in seinem Quartier auf einem Platz versammeln müssen, wo ihnen gedroht worden sei, dass sie weitere Teilnahmen an Demonstrationen unterlassen sollten. An der letzten Demonstration, welche (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden habe, hätten (Nennung Anzahl) Personen teilgenommen, Spruchbänder getragen und Parolen gerufen. Praktisch alle Teilnehmer hätten sich gekannt oder seien miteinander befreundet gewesen. Kurz nach Beginn der Veranstaltung sei die Muhbarat erschienen und habe auf die Demonstranten geschossen, welche – wie auch er – geflohen seien. Die Schüsse hätten (Nennung Anzahl) Personen verletzt. Unmittelbar danach sei die Armee in ihrer Region einmarschiert, weshalb sie nicht mehr hätten demonstrieren können. (Nennung Zeitpunkt) sei er von Beamten in militärischer Uniform zuhause gesucht worden; er habe sich (Nennung Örtlichkeit) versteckt. Sie hätten verlangt, dass er sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lasse, damit er später einrücke. (Nennung Zeitpunkt) seien Beamte in Zivil bei ihm zuhause erschienen, hätten nach ihm gefragt und die Wohnung durchsucht. Er vermute, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen bei der Staatssicherheit bekannt gewesen sei. Auch während der zweiten Suche habe er sich im (Nennung Örtlichkeit) versteckt. Nach ein paar Tagen sei er von C._______ nach D._______ gefahren. (Nennung Zeitpunkt) sei er in den E._______ weitergereist, wo er wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe. Seine Eltern und Geschwister seien einige Zeit später ebenfalls in den E._______ umgezogen. Sein Vater sei kurz danach in die F._______ und von dort in die Schweiz weitergereist. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen im E._______
D-877/2022 habe auch er sich (Nennung Zeitpunkt) zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. Die Frage des SEM, ob die politischen Aktivitäten seiner (Nennung Verwandte) in Syrien irgendwelche Auswirkungen auf seine Familie in Syrien gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, sie seien alle davon betroffen gewesen. So seien – dies sei zu Beginn der Unruhen in Syrien gewesen – bei ihnen zuhause Razzien durchgeführt worden und sie seien aufgrund der behördlichen Suche nach seinen (Nennung Verwandte) weiteren Schikanen (Nennung Schikanen) ausgesetzt gewesen. Sein (Nennung Verwandter), der sich jetzt in G._______ aufhalte, sei an einem Kontrollpunkt in C._______ festgenommen worden. Dies wohl deshalb, weil sich (Nennung Verwandter) an Demonstrationen beteiligt habe. Er wisse jedoch nicht genau, was die anderen (Nennung Verwandte) gemacht hätten. Aus dem gleichen Grund hätten die Behörden seinen Vater – möglicherweise im Jahr (...) – anlässlich einer Razzia festgenommen. Bei zwei weiteren Razzien, als er zuhause gesucht worden sei, habe sich sein Vater bereits im Gefängnis befunden. An die genauen Daten dieser Razzien könne er sich (ebenfalls) nicht erinnern. Zwischen den beiden Suchen nach ihm seien (Nennung Dauer) vergangen. Da sich sein Vater und seine (Nennung Verwandte) an Aktivitäten gegen die Behörden beteiligt hätten, sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten. Er wisse allerdings nichts über die politischen Aktivitäten und die Gefährdung seiner (Nennung Verwandte) in Syrien. Die Familien hätten sich zwar regelmässig besucht, er selber habe seine (Nennung Verwandte) jedoch selten gesehen, da er viel gearbeitet habe. Seit den Jahren (...) respektive (...) hätten sie sich nicht mehr getroffen. So sei sein (Nennung Verwandter) bereits im Jahr (...) weggegangen. Später seien die Unruhen ausgebrochen, weshalb er (Nennung weiterer Verwandter) nicht mehr habe sehen können. Zudem sei (Nennung weiterer Verwandter) weggezogen und später in den E._______ übersiedelt. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen
D-877/2022 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner seien die Asylakten seines Vaters (...) (N [...]) beizuziehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, 2. Abschnitt). Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beschwerdebeilage 3 (...) nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Julian Giesel als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2022 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. April 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
D-877/2022 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Am 2. März 2022 zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers ([...], N [...]) sowie der Schwester (...) (elektronisches Dossier: [...]) bei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Recht auf ein faires Verfahren [Art. 29 BV; Art. 6 EMRK]; Begründungspflicht) und ein willkürliches Handeln (Ungleichbehandlung; Art. 8 und 9 BV). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Sachaufklärung dient und anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, darstellt. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
D-877/2022 frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe ihm die Aussagen seines Vaters in dessen Asylverfahren vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet, ohne dass ihm die Möglichkeit geben worden sei, diese in der Anhörung seines Vaters unmittelbar zu verifizieren. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Anhörung des Vaters fand am (...) statt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer noch nicht in der Schweiz aufhielt. Ohnehin wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung mit den Aussagen seines Vaters in dessen Asylverfahren konfrontiert und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den unterschiedlichen Angaben zu äussern (vgl. SEM act. 1108442-20/14 [nachfolgend: act. 20], F82-84, F88). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (faires Verfahren) kann demnach nicht erblickt werden. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, das SEM habe bei mehreren Familienmitgliedern – so bei seinen Eltern und seinen (Nennung Verwandte) (N [...]) und auch bei seiner Schwester (...) (N [...] bzw. elektronisches Dossier [...]) – eine Reflexverfolgung erkannt und seinen Verwandten Asyl gewährt. Aus unerfindlichen Gründen sei das SEM in seinem Fall zu einem anderen Schluss gekommen und habe das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint. Aus der Begründung des SEM gehe nicht hervor, warum für ihn etwas Anderes gelten solle beziehungsweise die Vorinstanz keine Verfolgung seiner Person erkennen könne. 4.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, einem Teil der in der Schweiz lebenden Angehörigen sei aufgrund begründeter Furcht vor einer Reflexverfolgung Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe eine solche Reflexverfolgung nicht geltend gemacht und seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für die Annahme einer Reflexverfolgung sprechen würden. Weder sein Vater noch er selber hätten Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden glaubhaft machen können. Zudem habe er damals keinen engen Kontakt zu seinen (Nennung Verwandte), welche zum Teil noch vor den Unruhen das Land verlassen
D-877/2022 hätten, gepflegt. In der Vernehmlassung zur Beschwerde räumte das SEM zwar ein, dass es den Geschwistern des Beschwerdeführers Asyl gewährt habe, ohne dass jene eine Reflexverfolgung geltend gemacht hätten. Es machte aber gleichzeitig geltend, es gebe keinen Anspruch auf Asylgewährung wegen Reflexverfolgung. Im vorliegenden Fall habe es das Bestehen einer Reflexverfolgung sorgfältig überprüft und schliesslich verneint. 4.4.3 Aus den beigezogenen Verfahrensakten der Eltern und der (...) Geschwister (...) (alle N [...]) sowie der Schwester (...) ergibt sich, dass das SEM bei diesen Familienangehörigen das Vorliegen einer Reflexverfolgung bejaht hat.
Die Argumentation des SEM zur Verneinung einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer habe eine solche nicht geltend gemacht, seine Aussagen würden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung enthalten, weder er noch sein Vater hätten Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden glaubhaft gemacht und er habe keinen engen Kontakt zu seinen (Nennung Verwandte), die zum Teil noch vor den Unruhen das Land verlassen hätten), enthält keine Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb es im Fall seiner Familienangehörigen zu einem anderen Entscheid als beim Beschwerdeführer gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist namentlich festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch die syrischen Behörden ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte und selber – soweit aus dessen Akten ersichtlich – kein erhebliches Gefährdungspotenzial geltend gemacht hat. Sodann haben sowohl die Schwester (...) als auch die weiteren Geschwister Asyl erhalten, obwohl diese – ebenso wie der der Beschwerdeführer – keine Reflexverfolgung geltend gemacht haben. (Nennung Verwandte) hat ferner in der Begründung ihres Asylgesuchs – soweit aus deren Akten ersichtlich – keine Vorbringen gemacht, welche mit Blick auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung in ihrer Tragweite über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vorbrachte. Soweit die Vorinstanz entgegenhält, es bestehe kein Anspruch auf Asyl wegen Reflexverfolgung, vermag diese äussert grundsätzliche Aussage in der hier vorliegenden besonderen Konstellation den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. So lässt dieses pauschale Argument keinerlei Rückschlüsse darauf zu, aus welchen Gründen des SEM das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers gesamthaft anders einschätzt als dasjenige seiner Eltern und der (...) Geschwister (inklusive der Schwester [...]) und deswegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im syrischen Kontext als nicht erfüllt
D-877/2022 erachtet. Angesichts der solchermassen mangelhaften Begründung war es dem Beschwerdeführer in der Folge auch nicht möglich, den ablehnenden Asylentscheid vollumfänglich anzufechten. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seine Pflicht, den Asylentscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, verletzt hat, und so den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. 5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, den Sachverhalt unter Einhaltung der Begründungspflicht neu zu beurteilen. 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2022 eine Kostennote und mit Eingabe vom 27. April 2022
D-877/2022 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 12 Stunden bei einem – als angemessen zu erachtenden – Stundenansatz von Fr. 220.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 37.20 aufgeführt. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'677.20 zu entrichten. Ein Anspruch auf amtliches Honorar wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-877/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'677.20 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber