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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2011 D-8765/2010

7 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,180 parole·~11 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8765/2010/dcl Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (…).

D-8765/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (…) auf dem Landweg in Richtung (…) verliess, von dort nach drei Tagen nach (…) weiterreiste, sich am (…) auf dem Seeweg nach Italien begab und am 20. November 2010 unter Umgehung der Grenzkon-trolle in die Schweiz gelangte, dass er am 20. November 2010 in (…) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten ((…), dass er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am 26. November 2010 zur Person befragt (vgl. Vorakten (…)) und am 3. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bun�desamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Vorakten (…)), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (…), wo sein Vater im Jahr (…) eine Stelle als (…) angenommen habe und am (…) vor der Kirche von einer Bande (…) ermordet worden sei, dass er in der Folge zusammen mit anderen (…) in den Ortsteil (…) gegangen sei, um dort die (…) zu bekämpfen, dass am (…) die Polizei in (…) eingetroffen sei und die Menge zerstreut habe, wobei (…) die Polizisten beschuldigt habe, nichts unternommen zu haben, dass (…) aus Wut einen Polizisten mit dem Messer angegriffen habe, worauf dieser ihn erschossen habe, dass am (…) erneut (…) in (…) eingetroffen seien und Häuser niedergebrannt hätten, dass er am 24. Januar 2010 von seiner (…) erfahren habe, dass er von der Polizei als Drahtzieher der Unruhen gesucht werde, weshalb er seinen Heimatstaat am folgenden Tag verlassen habe,

D-8765/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet am 22. Dezember 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg�weisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Ausweisdokumente absolviert zu haben, um ein nicht nachvollziehbares und stereotypes Vorbringen ohne Hintergrund handle, umso mehr, als der Beschwerdeführer es trotz entsprechender und klarer Aufforderung offensichtlich unterlassen habe, irgendwelche Bemühungen in Richtung Papierbeschaffung in die Wege zu leiten, dass die angebliche Reise ohne einen Ausweis auf dem Landweg über den (…) und (…) und die Weiterreise über die Grenze zum Schengener- Raum nach Italien und in die Schweiz auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, die entsprechenden Behörden an den Grenzen seien bestochen worden, nicht nachvollzogen werden könne, dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein einziges Dokument (Reisepass) sei anlässlich des Brandes seines Hauses am (…) zerstört worden sei, nicht glaubhaft sei, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien, zumal er kaum etwas über (…) oder die Umgebung wisse, nicht in der Lage gewesen sei, auch nur einen einzigen Strassennamen von (…) zu nennen, völlig vage Angaben zu den jeweiligen Standorten, wie beispielsweise seinem Wohnort oder dem Ortsteil (…), gemacht habe, nicht einmal die Bezeichnungen der jeweiligen religiösen Gruppie-rungen in der Gegend von (…) kenne und ihm die weltweit bekannt-gemachten massiven Zwischenfälle zwischen (…) und (…) in (…) vom (…) offensichtlich unbekannt seien,

D-8765/2010 dass es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers für seine krasse Unkenntnis um eine Schutzbehauptung handle, und mithin davon auszugehen sei, dass er nie in der Gegend von (…) gewesen sein könne, weshalb auch den Fluchtmotiven, welche sich angeblich allesamt in Jos zugetragen haben, die Grundlage entzogen sei, dass diese Schlussfolgerung durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente betätigt werde, wobei insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblichen Brand seines Hauses widersprüchlich seien, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich un�glaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 (Da�tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2011 vollständig beim Bun�desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gültig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 des

D-8765/2010 Bundes�gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be�schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein�gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif�tenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg�weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver�waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

D-8765/2010 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen�de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts�papiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl�suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld�baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht�lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz�licher Ab�klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg�weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be�schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü�fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of�fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf�weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, die Ausweise des Beschwerdeführers seien in seinem Haus verbrannt und er habe das Land fluchtartig verlassen müssen, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi�tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass namentlich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Brand seines Hauses von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert wurde, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen

D-8765/2010 Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensicht�lichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen�sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent�sprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch�tenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest�gehalten wird, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor�instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausfüh�rungen in der Beschwerdeschrift keine Erkennt�nisse ergeben, die zu ei�ner von der Vorinstanz abweichenden Be�urteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer�deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An�spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg�weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver�ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg�weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,

D-8765/2010 unzumut�baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be�stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfol�gung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon�vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be�schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass zumindest noch eine Schwester und ein Onkel des Beschwerdeführers in Nigeria wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat ein Beziehungsnetz, dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwer�wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass er die Sekundarschule nach 13 Jahren abgeschlossen hat und als (…) sowie als (…) erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situ�ation ge�raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be�stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde�führers ist, sich um die Be�schaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-8765/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab�zuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands�los geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be�schwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8765/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge�wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf�erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän�dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

D-8765/2010 5. Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (…) (in Kopie) – die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)

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