Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-875/2016
Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
D-875/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatdorf am 7. Juli 2014 und reiste über Nepal und unbekannte Länder am 30. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er am nachfolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 17. November 2014 wurde er summarisch befragt und am 22. Dezember 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er bezüglich seiner Person im Wesentlichen an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, verfüge aber über kaum Chinesischkenntnisse. Er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ in der Nähe von D._______ und habe dort von Geburt bis zur Ausreise mit seiner Mutter gelebt. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht, bevor er Zuhause in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seinem Freund am Abend des (…) 2014 Kortas (DVD) mit einer Rede des Dalai Lama im Dorf verteilt. Die Kortas habe sein Freund aufgetrieben, er wisse aber nicht von wo und unter welchen Umständen. Er habe bereits mit 18 Jahren einmal Fotos des Dalai Lama verteilt. Am Tag nach der Verteilaktion habe er wieder auf dem Feld gearbeitet, als seine Nachbarin gekommen sei und ihm Bescheid gegeben habe, dass ein Auto der chinesischen Polizei vor dem Haus seines Freundes stehe. Er habe daraufhin beschlossen sofort und ohne nochmals nach Hause zu gehen zu fliehen. B. Am 6. August 2015 wurde vom SEM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in China sozialisiert worden sei. In der Folge verfasste ein "Alltagsspezialist" respektive eine "Alltagsspezialistin" des Staatssekretariates auf der Grundlage der Aufzeichnung eines einstündigen telefonischen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 31. August 2015 einen Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens". Im Bericht, datierend vom 9. Oktober 2015, gelangte die vom Staatssekretariat beauftrage Person zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein.
D-875/2016 C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Bericht "Evaluation des Alltagswissens" das rechtliche Gehör, wobei es den wesentlichen Inhalt der Evaluation insbesondere folgendermassen zusammenfasste: Das Dorf B._______ existiere tatsächlich und liege im D._______. Seine Angaben zur Umgebung des Dorfes seien vielfach richtig. Falsch seien seine Aussagen zu den Fahrpreisen öffentlicher Busse. Er kenne nicht alle Klöster in der Umgebung. Richtig seien gewisse Angaben zur Landwirtschaft. Zu den angebauten Feldfrüchten sowie zu den gekauften Lebensmitteln mache er aber unglaubhafte Aussagen. Den Aufbau des Schulsystems in Tibet sowie die gelehrten Schulfächer kenne er nicht und die Aussagen zum Mobiltelefon der Mutter sowie zur Erlangung des Ausweises würden nicht stimmen. Er verwende weder chinesische Wörter noch könne er einfache chinesische Sätze formulieren, obwohl er in der Schule gewesen sein wolle. Dies führe zum Ergebnis, dass er die geografischen Fragen zwar meistens richtig beantwortet habe, seine anderen Angaben aber unzureichend respektive teilweise unkorrekt seien beziehungsweise nicht den Erwartungen entsprechen würden. Die Tatsache, dass er über praktisch keine Chinesischkenntnisse verfüge, entspreche nicht dem Profil einer Person, welche das ganze Leben in der Nähe D._______ gelebt habe. Insgesamt scheine das Alltagswissen nicht demjenigen einer Person zu entsprechen, welche fast ihr gesamtes Leben in Tibet verbracht habe. Somit sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im gleichen Schreiben Gelegenheit, innert Frist zu dieser Evaluation des Alltagswissens Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 bat der Beschwerdeführer darum, die Aufzeichnung des Gesprächs anhören zu dürfen, was ihm das SEM am 15. November 2015 ermöglichte. E. Mit Schreiben vom 23. November 2015 nahm der Beschwerdeführer zur "Evaluation des Alltagswissens" Stellung und machte im Wesentlichen geltend, bezüglich der Fahrpreise habe er nie an einen Bus gedacht, sondern an ein grösseres Auto, welche öffentlich eingesetzt und günstiger werden würden, je mehr Personen mitfahren würden. Die Preise für öffentliche
D-875/2016 Busse seien tiefer. Er sei nicht oft herumgereist, da er seiner Mutter zuhause habe helfen müssen. Ferner würden seit dem Jahr 2008 Klöster strenger bewacht. Er habe mit seiner Mutter zusammen nur an speziellen Tagen Klöster besucht. In Bezug auf die Lebensmittelpreise sei er nur nach bestimmten Dingen gefragt worden, er erinnere sich aber an die Preise von anderen Dingen wie Reis, Rindfleisch und Äpfel. Die Nennung dieser Preise sei aber nicht verlangt worden. Er habe aufgrund der Trennung der Eltern nur bis zur dritten Klasse die Schule besucht. Chinesisch werde erst ab der vierten Klasse unterrichtet. Ab und an verwende er chinesische Begriffe, aber in ihrem Dorf werde Tibetisch gesprochen um die Kultur zu bewahren. Zum Mobiltelefon könne er nicht weiter Stellung nehmen, da dieser Punkt nicht ausgeführt werden sei. Chinas Einfluss habe das Mobiltelefon auch in Tibet verbreitet. Als er geflohen sei, habe er in der Eile die Nummer seiner Mutter nicht notieren können und er wisse diese auch nicht auswendig. Er habe die Ausstellung seines Ausweises wahrheitsgetreu geschildert. Er sei möglich, dass in anderen Gegenden die Ausstellung anders verlaufe. Er sei erst (…) Jahre alt und habe erst mit (…) Jahren mit der Feldarbeit begonnen. Seine Mutter habe viel mehr Erfahreng in der Feldarbeit als er, weshalb er jeweils nur die von der Mutter erhaltenen Aufgaben ausgeführt habe. Er könne den ihm bekannten Vorgang in der Feldarbeit durchaus schildern. Er sei während den Anhörungen stets angespannt und nervös gewesen, habe aber stets wahrheitsgetreu geantwortet und sich kooperativ gezeigt. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 13. Januar 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schloss gleichzeitig jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
D-875/2016 Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Dokument in chinesischer Schrift (im Original), den dazugehörigen Umschlag der China Post sowie einen Bericht von International Campaign for Tibet, Education in Tibet zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 1. März 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Beweismittels zu den Akten. Dabei handelte es sich um ein ärztliches Attest vom 18. November 2010, wonach der Beschwerdeführer an (…) erkrankt ist. Als Wohnort wurde „E._______“ angegeben. J. Am 21. März 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. K. Der Beschwerdeführer nahm – nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – mit Eingabe vom 5. April 2016 (Poststempel) zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
D-875/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-875/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, nachdem im Verlaufe der Befragung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aufgekommen seien, seien in der Anhörung diesbezüglich Fragen gestellt und das Alltagswissen evaluiert worden. Der Alltagsspezialist sei zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe selber von einem Auto gesprochen und nicht von einem Bus, weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er Klöster in der Umgebung nicht nennen könne und er zum Teil völlig falsche Angaben zu den Preisen wichtiger Nahrungsmittel mache. Die Wissenslücken würden aber darauf hindeuten, dass er Tibet wesentlich früher als behauptet verlassen habe. Dieser Verdacht werde durch verschiedene Faktoren verstärkt. So habe er keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht oder sich um deren Erhalt bemüht und in der Anhörung keinerlei substanziierten Aussagen zu den Veränderungen in seinem Heimatdorf machen können. Seine Ausführungen zur Ausreise und zum Reiseweg bestärkten diese Zweifel. So müsste er beispielsweise gemäss seinen Angaben zu den Reisedaten länger im Kloster in Nepal verbracht haben. Er habe auch keine Orte angeben können, die in der Nähe dieses Klosters gelegen seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass er seine Heimat zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als behauptet verlassen habe. Auch die Aussagen zu den Asylgründen seien unglaubhaft. So hätten die Angaben zur Anzahl und Gegenständen bei der Verteilung in den Befragungen nicht übereingestimmt. Er habe zudem nicht sagen können, von wo sein Freund diese verbotenen Kortas gehabt habe und weshalb die Nachbarin gewusst habe, dass er gesucht werde. Die fehlende Nachfrage bei der Nachbarin sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Resultates des Alltagswissenstests, der fehlenden Plausibilität bezüglich der Nichtabgabe von Identitätspapieren, in Anbetracht des unglaubhaften Reisewegs und der unglaubhaften Ausreisegründe sei auszuschliessen, dass er die Volksrepublik China erst im Juli 2014 verlassen habe und es sei von einem früheren Ausreisezeitpunkt auszugehen. Er verheimliche den Behörden gegenüber einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den Aufenthaltsstatus dort. Es werde demnach davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
D-875/2016 an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Es sei somit zusammenfassend festzuhalten, dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen könne. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, nur weil er nicht alle Klöster in der Umgebung kenne, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht aus dem Tibet stamme. Nach dem Jahr 2008 seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Klöstern verstärkt worden, weshalb es nicht mehr möglich gewesen sei, diese zu besuchen. Deshalb könne von jemandem in seinem Alter nicht erwartet werden, dass er alle Klöster in der Umgebung kenne. Weiter seien gewisse Angaben zur Landwirtschaft richtig. Er habe auch bezüglich der angebauten Feldfrüchte und Lebensmittel wiedergegeben, was er erlebt und gesehen habe. Die ganze Verantwortung habe seine Mutter getragen. Die Preise für die Busfahrten würden stimmen, wobei sich diese auch verändern könnten. Da er nicht alle Schulstufen durchlaufen habe, könne er auch keine detaillierten Auskünfte darüber geben, insbesondere auch, da er keine Geschwister habe. Gute Chinesischkenntnisse würden nicht dem Profil einer Person entsprechen, welche das ganze Leben in einem Dorf bei D._______ gelebt habe. Zuhause hätten sie nie Chinesisch, sondern nur Tibetisch gesprochen. Gemäss dem beigelegten Bericht betrage die Alphabetisierungsrate in Tibet denn auch nur 55 Prozent, tibetischen Kinder würden im Schnitt nur 2,2 Jahre zur Schule gehen und 80 Prozent aller Tibeterinnen und Tibeter würden kein Mandarin sprechen. Er habe sich durchaus bemüht, sein Familienbüchlein aus Tibet zu beschaffen. Dies sei aber für seine Familie äusserst gefährlich, weshalb sie ihm das Büchlein nicht hätten zuschicken können. Er erwarte jedoch ärztliche Unterlagen aus dem Tibet. Bezüglich der Veränderungen im Heimatdorf sei ihm nur eine Frage gestellt worden, welche er offen und ehrlich beantwortet habe. Hätte die Vorinstanz mehr Informationen gebraucht, hätte sie nachfragen müssen. Es könne nicht verlangt werden, jegliche Details der Fluchtroute zu kennen und es müsse zudem die Angst und die emotionale Belastung berücksichtigt werden, wobei für ihn das Schlimmste gewesen sei, seine Mutter zu verlassen. Deshalb habe er auch seiner Umwelt nicht viel Beachtung geschenkt. Er sei mit einem nepalesischen Pass ausgereist, was zu diesem Zeitpunkt seiner (gefälschten) Identität entsprochen habe, weshalb er die Frage, ob im Pass sein Namen gestanden habe, bejaht habe. Er habe Tibet aufgrund seiner politischen Aktivität im Juli 2014 verlassen müssen und nicht früher. Sein Freund und er hätten zusammen insgesamt 35 Kortas verteilt, wobei er von den 20 mitgegebenen, 15 verteilt habe. Er sehe den Widerspruch zur Befragung nicht. Seine Nachbarin
D-875/2016 habe von der Aktion gewusst, weshalb sie ihn, als sie das Polizeiauto vor dem Haus seines Freundes gesehen habe, sofort gewarnt habe. Er habe nicht nachgefragt, da sie eine vertrauenswürdige Person sei und er sie gut kenne. Er habe so ausführlich wie möglich über seine Flucht aus Tibet berichtet, wobei zu berücksichtigen sei, dass dies jeweils sehr individuell wahrgenommen werde. Die illegale Ausreise von Tibeterinnen und Tibetern werde von der chinesischen Regierung als Zeichen der Auflehnung gewertet. Die Grenzkontrollen seien mit neuen Strassen, Polizeistationen und Überwachungstechnologien verschärft worden, um illegale Grenzübertritte zu verhindern. Rückkehrenden, insbesondere solchen, welche im Ausland um Asyl ersucht hätten, drohten lange Haftstrafen mit damit verbundenen Misshandlungen. Er habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen, weshalb von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Er wisse gar nicht wohin er ausreisen solle, da er von Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt habe. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und seine Familie lebe auch im Tibet. Die Lage habe sich für Tibeterinnen und Tibeter weiter verschlechtert, wobei es mehr Selbstverbrennungen gebe und die chinesischen Behörden das Sicherheitsdispositiv erhöht hätten. 3.3 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Behauptung in der Beschwerde, er habe sich um die Beschaffung des Familienbüchleins bemüht, werde durch keinen einzigen konkreten Schritt belegt. Bereits in der Anhörung habe er ausweichende Antworten gegeben, als er auf die Wichtigkeit der Beschaffung von Identitätspapieren hingewiesen worden sei. Dem ärztlichen Zeugnis komme kein Beweiswert zu. Einerseits sei es über dreieinhalb Jahre vor der angeblichen Ausreise ausgestellt worden und stelle somit keinen Beweis dafür dar, dass er bis im Juli 2014 im Tibet gelebt habe. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass das Basisformular offensichtlich eine Kopie sei, in welchem handschriftlich die ihn betreffenden Daten eingefügt worden seien. Dazu sei der Stempel in schlechter Qualität. Diese Faktoren würden auf eine Fälschung oder Gefälligkeitsschreiben hindeuten. In der Befragung habe er gesagt, dass sein Freund und er zusammen 20 Kortas gehabt hätten. Davon habe er rund 15 verteilt. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage in der Beschwerde, wonach es insgesamt 35 Kortas gewesen seien.
D-875/2016 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, er habe durch ein Kloster versucht seine Familie im Tibet zu kontaktieren. Es komme für ihn nicht in Frage, seine Familie direkt zu kontaktieren, da er sie so gefährden würde. Er habe durch das Kloster sein ärztliches Zeugnis besorgen können. Dieses beweise, dass er in Tibet gelebt habe und dort ärztlich behandelt worden sei. Er könne nicht beeinflussen, wann er krank geworden sei und es handle sich sicherlich nicht um eine Kopie. Was das Verteilen der Kortas betreffe hätten sie beide zusammen 35 Koras gehabt, wobei er 20 und sein Freund 15 gehabt habe. Was dieser damit gemacht habe, wisse er nicht. 4. 4.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
D-875/2016 Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. 4.2 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz, die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen, folgt. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die
D-875/2016 Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet bestehen. 5.2.2 So ist mit dem SEM und dem Alltagsspezialisten einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer zwar die geographischen Fragen oftmals richtig zu beantworten vermag. Seine anderen Angaben sind aber in der Tat meist unzureichend. Seine diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde, dass seit dem Jahr 2008 die Sicherheitskontrollen verschärft worden seien und die die Klöster nicht mehr hätten besuchen können, überzeugen nicht, zumal dies keine Begründung ist, warum er diese nicht zumindest namentlich aufzählen oder beschreiben kann. Auch dass die Mutter die gesamte Verantwortung für die Feldarbeit getragen habe, erklärt nicht, weshalb er die Arbeitsschritte, welche er gemäss seinen Angaben von der Mutter aufgetragen bekommen hätte, nicht genau und stimmig erklären kann. Zudem ist das Alter von (…) Jahren nicht als derart jung zu bezeichnen, als dass deshalb nicht von ihm erwartet werden könnte, dass er die einzelnen Schritte in der Bewirtschaftung der Felder beschreiben könnte. Auch wenn er selber nicht alle Schuljahre durchlaufen hätte, ist davon auszugehen, dass er den grundsätzlichen Aufbau des Schulsystems beschreiben könnte, zumal er sich nicht nur bei Familienangehörigen oder Geschwister informieren könnte, sondern beispielsweise auch bei Freunden und Nachbarn. Dazu kommt, dass seine Chinesischkenntnisse im Hinblick auf einen Sozialisationsort in der Nähe von D._______ ungenügend erscheinen. Der pauschale Einwand, sie hätten Zuhause nie Chinesisch gesprochen vermag nicht zu überzeugen. 5.2.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel ins Recht gelegt, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Das eingereichte ärztliche Attest verfügt bereits aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich über einen geringen Beweiswert. Zudem ist es nicht geeignet, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zwar dieses ärztliche Attest ins Recht legen konnte, es ihm jedoch nicht möglich war, zumindest eine Kopie zum Beispiel des Familienbüchleins beizulegen. 5.2.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint die Wahrscheinlichkeit – wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt –
D-875/2016 klein, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2014 während zwanzig Jahren im behaupteten geographischen Raum gelebt hat. An diesem Gesamteindruck vermögen auch seine Einwände, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chinesischkenntnisse sowie zum Schulsystem, nichts zu ändern. 5.3 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe unglaubhaft. So ist seine Beschreibung des Vorgehens, wie er die Kortas verteilt habe, als sehr kurz und unsubstanziiert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag den auch keine Details zu beschreiben, welche darlegen würden, dass er das Erzählte selbst erlebt hatte. Vielmehr erscheinen die Beschriebe äusserst distanziert und allgemein, so dass kein Bild des Erlebten entstehen kann. Es fehlen beispielsweise einzelfallbezogene Beschriebe wem genau er diese Kortas verteilt haben, wie diese Personen reagiert hätten und wie er sich dabei gefühlt habe. Auch der Entscheid zur Ausreise, wonach er nach der Mitteilung durch die Nachbarin, dass ein Polizeiauto vor dem Haus des Freundes stehe, unverzüglich geflohen sei, ist als unplausibel zu werten, zumal er vorher keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe. Vor diesem Hintergrund kann selbst offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nun zusammen mit seinem Freund 20 oder 35 Kortas verteilt hätte. 5.4 Aufgrund der schlüssig begründeten Alltagswissensevaluation und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der
D-875/2016 Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
D-875/2016 Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2016 guthiess. Folglich sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-875/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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