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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2009 D-8741/2007

12 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,411 parole·~37 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-8741/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, Z6._______, geboren _______, Mazedonien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8741/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer floh im Jahr 1992 nach Deutschland, weil einer seiner Freund verhaftet worden sei und er für sich das Gleiche befürchtet habe. In Deutschland habe er um Asyl ersucht. Fünf Monate oder ein Jahr später sei er in sein Heimatland zurückgekehrt und habe als Sportlehrer am Gymnasium A._______ in B._______ unterrichtet. Dort habe er sich insbesondere um albanische Schüler gekümmert. Im Frühjahr 2001 hätten die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben erstmals in Richtung Schweiz verlassen und das erste Asylgesuch eingereicht. Am 29. November 2002 zogen sie das Gesuch zurück und meldeten sich freiwillig für die Rückkehrhilfe an. Sie seien daraufhin nach Mazedonien zurückgekehrt. B. Am 2. Juli 2007 seien die Beschwerdeführer erneut aus ihrem Heimatland ausgereist und gelangten über unbekannte Länder zwei Tage später in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 11. Juli 2007 wurden sie im C._______ befragt und mit Verfügung vom 12. Juli 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwei Wochen nach der letzten Rückkehr in sein Heimatland an der gleichen Schule wie vor der Ausreise die Arbeit als Sportlehrer wieder aufgenommen. Wie schon in den Jahren 2000 bis 2001 sei er im Jahr 2006 wieder als Vizedirektor der Schule gewählt worden. Indessen sei ein anderer Direktor in der Schule tätig gewesen und der albanische Teil der Schule habe in andere Räumlichkeiten umziehen müssen. Als Lehrer von albanischen Kindern habe er unter schlechteren Bedingungen arbeiten müssen als seine Kollegen, welche slawisch-mazedonische Kinder unterrichtet hätten, obwohl er sich immer für gleiche Rechte von albanischen und slawischen Schülern eingesetzt habe. Es habe an Räumlichkeiten für spezialisierte Unterrichtsfächer – insbesondere an einer Turnhalle – gefehlt, während die slawischen Schüler alles gehabt hätten, was sie benötigt hätten. Anlässlich einer Matura-Feier im Mai 2003 habe er zusammen mit einem beziehungsweise zwei andern Lehrern und dem Elternkomitee an einem 24-stündigen Hungerstreik D-8741/2007 teilgenommen, worüber in den Medien berichtet worden sei. Daraufhin sei er vom mazedonischen Geheimdienst unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Man habe ihn über die Gründe des Hungerstreiks befragt. Ausserdem hätte er als Spitzel herausfinden sollen, ob sich in den Dörfern bewaffnete Gruppierungen aus dem Kosovo gebildet hätten und wo im Kosovo sich sein Cousin, der infolge eines Bombenattentats mit vier Toten in Abwesenheit zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, aufhalte. Diese Tätigkeit habe er indessen abgelehnt. Trotzdem sei seine Ehefrau monatlich telefonisch angefragt worden, ob ihr Ehemann seine Meinung geändert habe. Ihn selber habe man telefonisch nicht erreicht. Um seine Ehefrau nicht zu beunruhigen, habe er ihr von den Bedrohungen und deren Hintergründen nichts erzählt. Zudem habe eine Gruppe von zwei oder drei Mazedonier seinen Sohn als Folge seiner Aktivitäten am 10. September 2004 nahe der Schule zusammengeschlagen. Auch darüber sei in den Medien berichtet worden. Im Jahr 2007 sei er ferner aufgefordert worden, einen ihm und seinem Bruder bekannten Ex-Parlamentarier aufzuspüren und in Erfahrung zu bringen, wieviele Soldaten dieser unter sich habe und von wem er Waffen erhalte. Der Ex-Parlamentarier seinerseits habe ihn bedrängt, auf der albanischen Seite mitzuwirken. Schliesslich sei ihm vorgeworfen worden, einerseits nicht mit dem Staat zusammenzuarbeiten und andererseits als Vizedirektor einer Schule Verbesserungen für die albanischen Schüler zu fordern. Im Juni 2007 – am Ende des Schuljahres – habe ihm an der letzten Elternversammlung ein Mitglied des Vorstands der Eltern, das auch Polizeiinspektor gewesen sei, geraten, das Land zu verlassen, weil gegen ihn etwas Gefährliches im Gange sei. Man wolle ihn festnehmen, eine Anklage gegen ihn erheben und einen Gerichtsfall konstruieren, ähnlich wie im Fall des Ehemannes seiner Cousine im Dorf Sopot. Dieser sei einen Monat vor dem Rücktritt des Beschwerdeführers, zu welchem ihn die Polizei gedrängt habe, mithin am 22. Juni 2007, zu einer 12-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und in den Kosovo geflohen. Seither wisse man nicht, wo er sich befinde. Vor der Ausreise sei seine Ehefrau zwei Mal telefonisch bedroht worden, indem man ihr mitgeteilt habe, sie und ihre Tochter würden vergewaltigt. Aus Angst vor weiteren Repressalien und vor einer Liquidierung des Beschwerdeführers ohne Verurteilung hätten sie sich dann zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Zusätzlich machte sie geltend, ihr Ehemann habe D-8741/2007 telefonische Bedrohungen erhalten und sie über die Hintergründe der Bedrohungen informiert. Seine Probleme hätten schon zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Arbeit begonnen. In der Schule, in welcher er als Sportlehrer unterrichtet habe, seien albanische Schüler vergiftet worden. Ihr Ehemann habe eine Anzeige erstattet, nachdem der Sohn K. von Mazedoniern bewusstlos geschlagen worden sei. Aber die Polizei habe ihnen mitgeteilt, dass die Verursacher nicht hätten gefunden werden können. Auch die Anzeige des Ehemannes im Fall der telefonischen Bedrohung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Monat vor der Ausreise sei erfolglos geblieben. Der Ehemann habe die Stelle kündigen müssen, weil er von einem Freund über eine bevorstehende Verhaftung gewarnt worden sei. Der Sohn K. der Beschwerdeführer legte in Ergänzung zu seinen Eltern dar, er sei eines Tages, am 10. September, grundlos auf dem Schulweg von sechs bis sieben mazedonisch sprechenden Jugendlichen attackiert, mit einem Baseballschläger und mit Ketten geschlagen, mit Fusstritten traktiert und mit einem Messer an seiner Gurgel bedroht worden. Er habe am Kopf geblutet und das Bewusstsein verloren. Nachdem er zuhause wieder aufgewacht sei, habe man ihn zu einem Arzt gebracht, der die Verletzungen im Gesicht und den gebrochenen Arm behandelt habe. Fortan habe er nicht mehr ohne Begleitung seiner Eltern in die Schule gehen wollen, habe nicht mehr schlafen können, leide ständig an Angst und Kopfschmerzen, könne sich nicht konzentrieren, sei immer sehr müde und müsse Medikamente einnehmen. Er wisse nicht, warum man ihn derart behandelt habe. Insbesondere habe er nichts Schlimmes verbrochen. Sein Vater habe ihm gesagt, hier in der Schweiz müsse er keine Angst haben. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er befürchte, dass ihm das Gleiche nochmals zustosse. Die Beschwerdeführer gaben zwei Identitätskarten ab. Den Reisepass hätten sie anlässlich seiner Reise dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten. Der Sohn K. der Beschwerdeführer sagte aus, er habe nie eine Identitätskarte besessen und wisse nicht, wo sich sein Reisepass befinde. Darüber hinaus gaben sie folgende Beweismittel zu den Akten: Mehrere Zeitungsberichte, teils in Kopie, über den Angriff auf den Sohn K. der Beschwerdeführer und den Hungerstreik des Beschwerdeführers betreffend, eine Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Berufskollegen an die Behörden, zwei CD-Roms mit Aufzeichnungen von TV-Sendungen, zwei Fotos des Beschwerdefüh- D-8741/2007 rers mit seinen Schülern sowie die Kopie eines Arztberichtes des Lindenhofspitals vom 7. September 2007, gemäss welcher die Beschwerdeführerin an einer Hepatitis B erkrankt sei. Das Bundesamt verzichtete – abgesehen von einem Fingerabdruckvergleich – auf weitere Abklärungen. C. Am 30. Juli 2007 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. D. Mit Verfügung vom 26. November 2007 – eröffnet am 28. November 2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien seien nicht dergestalt, dass sie die Beschwerdeführer zu einer Flucht ins Ausland gezwungen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten in der Schule hätten zwar nicht abschliessend und befriedigend beigelegt werden können; indessen würden sie nicht ein asylrelevantes Mass erreichen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2006 zum zweiten Mal als Vizedirektor einer Schule gewählt worden, obwohl er vor seiner Rückkehr aus der Schweiz mit einem Lehrer Streit gehabt habe, in einen Hungerstreik getreten sei, was öffentlich diskutiert worden sei, sich immer für die albanisch-sprachige Schülerschaft eingesetzt habe und dessen Cousin infolge eines Bombenanschlags verurteilt worden sei. Damit habe er offensichtlich ins Profil der Wahlbehörde gepasst und die Parteien hätten ihm vertraut. Er sei somit in einen gesellschaftlich wichtigen und respektierten Posten gewählt worden und habe sich damit zwangsweise und – aufgrund der vorangehenden Erfahrungen auch wissentlich – den Erwartungen der verschiedenen Parteien wie Eltern, Schule, Staat, Schüler, Lehrerkollegen und Bevölkerung ausgesetzt. Es sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass er im Willen, das Beste herauszuholen, nicht immer alle Parteien habe befriedigen können, womit nicht auszuschliessen sei, dass es auch zu verbalen Drohungen und Druckversuchen gekommen sei und diese den Beschwerdeführer belastet hätten. Dies liege indessen in der anspruchsvollen Aufgabe D-8741/2007 eines Schuldirektors begründet. Die eingereichten Beweismittel (CD- Roms und Zeitungsartikel) würden zwar das Engagement des Beschwerdeführers zeigen, vermöchten indessen keine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Vor diesem Hintergrund müsse auch die Drohung des Elternvertreters, er müsse das Land verlassen, ansonsten etwas Gefährliches geschehe, verstanden werden. Zudem sei diese Aussage widersprüchlich zu derjenigen seiner Ehefrau, gemäss welcher er seine Stelle habe kündigen müssen, weil er von einem Freund über eine bevorstehende Verhaftung gewarnt worden sei. Es sei – gemäss den Erkenntnissen des BFM – ferner fraglich, ob der Beschwedeführer als öffentliche Person am Leben bedroht sei, weil damit lokal und national das labile Gleichgewicht unter den Ethnien aufs Spiel gesetzt würde. Zudem würden die geltend gemachten Druckversuche des mazedonischen Geheimdienstes, bewaffnete albanische Gruppierungen auszuspionieren, keinen Sinn ergeben, da der Beschwerdeführer trotz seiner albanischen Ethnie bei diesen als Fremder wahrgenommen würde, zumal er nicht einmal familiäre Beziehungen zu ihnen aufweise. Bezüglich der Attacke gegen den ältesten Sohn der Beschwerdeführer legte das BFM dar, dass die Beschwerdeführer einerseits nach diesem Vorfall noch zwei Jahre bis zur Ausreise gewartet hätten, womit der tragische Vorfall nicht als kausal für die Ausreise zu sehen sei; andererseits sei nicht auszuschliessen, dass die nationalistisch oder ethnisch motivierte Gesinnung unter den Schülern selbst zum Vorfall geführt habe. Zudem sei die Behauptung, dass die Täter zwar bekannt seien, indessen nichts gegen sie unternommen werde, durch nichts belegt. Da die Beschwerdeführer mit der Ausreise bis zum Ende des Schuljahres gewartet hätten, sei belegt, dass vorliegend keine Flucht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies es darauf hin, dass die für den ältesten Sohn der Beschwerdeführer benötigte Therapie und die Behandlung der diagnostizierten Hepatitis B auch in Mazedonien durchgeführt werden könnten, auch wenn die medizinische Versorgung dort einen geringeren Standard aufweise als in der Schweiz. E. Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 stellte das E._______ fest, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Kinder an einer Hepatitis B erkrankt sind. D-8741/2007 F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2007 legten die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge, die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und gestützt darauf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vom BFM erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen seien nicht näher begründet worden. Vielmehr seien ihre Vorbringen pauschal als übertrieben und unlogisch qualifiziert worden. Dem sei indessen nicht so. Sie seien in ihrem Heimatland asylrelevant verfolgt worden. Als Folge seines Engagements für die albanische Schule habe die Sicherheitspolizei angefangen, den Beschwerdeführer zu bedrängen. Die ständige Bedrohung und am Schluss auch die Gewissheit, dass man ihn einsperren wolle, seien unerträglich geworden. Sie hätten zudem keine Möglichkeit gehabt, sich vor den Übergriffen durch die Sicherheitspolizei zu schützen. Man würde sie überall in Mazedonien finden und den Beschwerdeführer – wie den Ehemann seiner Cousine – unter irgendwelchen Vorwänden verurteilen. Weder vom Gericht noch von sonst wem könne Unterstützung erwartet werden. Auch mit dem Anschlag auf den Sohn hätten sie erlebt, dass ihnen die Behörden nicht helfen wollten. Im Fall einer Rückkehr würden sie erneut verfolgt. Die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführer stünden ebenfalls im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung, weil er seit dem brutalen Angriff sehr leide. In Mazedonien habe er nicht richtig behandelt werden können. Eine richtige Behandlung erhalte er erst seit der Einreise in die Schweiz. Im Fall einer Rückkehr würde die notwendige Behandlung wieder fehlen, womit seine Gesundheit gefährdet wäre. Auch bezüglich der chronischen Hepatitis B wäre in Mazedonien keine angemessene Behandlung erhältlich, was vom BFM nicht geprüft worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien würde sich deshalb die gesundheitliche Situation – insbesondere der Kinder – drastisch verschlechtern. Der Beschwerde lagen mehrere Kopien von Arztberichten, ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Oktober 2007, die Kopie des Beiblattes der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung des D-8741/2007 ältesten Sohnes der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der Fürsorgeunterstützung der Familie sowie ein Schreiben in einer Fremdsprache bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, das in einer Fremdsprache eingereichte Dokument in eine schweizerische Amtssprache übersetzt und die in Aussicht gestellten Arztberichte im Original nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 (Datum Poststempel) teilten die Beschwerdeführer mit, fortan im Beschwerdeverfahren vertreten zu sein. Sie machten geltend, dass in Mazedonien trotz gesetzlicher Verankerung der Gleichberechtigung von Albanern und Mazedoniern die albanische Volksgruppe in Wirklichkeit diskriminiert und benachteiligt werde. Der Beschwerdeführer sei zweimal – ein Mal aus Deutschland und ein Mal aus der Schweiz – freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, weil er für die albanische Volksgruppe wieder Hoffnung geschöpft habe. Nur ihn betreffende Nachteile hätte er vielleicht ertragen können. Da man indessen seine Familie, insbesondere seinen ältesten Sohn, angegriffen und seiner Ehefrau und Tochter mit einer Vergewaltigung gedroht habe, habe er das Risiko eines weiteren Verbleibs im Heimatland nicht eingehen wollen. Weil er mit den staatlichen Behörden keine guten Erfahrungen gemacht habe und diese ihm nicht hätten helfen wollen, was mit Dokumenten belegt sei, habe er sich für eine erneute Ausreise entschieden. Dem Sohn des Beschwerdeführers seien Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zugefügt worden und der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements gezielt verfolgt und belästigt worden. Unter Hinweis auf einen Vorfall im Dorf F._______ im November 2007 wurde geltend gemacht, dass in Mazedonien auch in jüngster Vergangenheit systematische, staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen vorkomme. Auch wenn Mazedonien seit 1995 im Europarat sei, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass infolge der fehlenden Garantie der Rechte der Minderheiten noch kein Beitritt zur Europäischen Union er- D-8741/2007 folgt sei. Die „Commission of the European Communities“ in Brüssel bemängle vorallem den mangelhaften Schutz von Minderheiten. Deshalb hielten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag auf Anerkennung als Flüchtlinge fest. Darüber hinaus müsse der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erachtet werden, da die ganze Familie unter einer chronischen Hepatitis B leide und medizinische Behandlung benötige. Der älteste Sohn der Beschwerdeführer sei – abgesehen von der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – auch an einer Leberentzündung erkrankt. Die Behandlung sei in Mazedonien nicht möglich und selbst wenn die benötigten Medikamente erhältlich wären, könne deren Finanzierung nicht als gesichert gelten. Der Eingabe lagen nebst der Vollmacht folgende Beweismittel bei: betreffend PTBS des ältesten Sohnes der Beschwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Berichts aus Mazedonien vom 20. Juni 2007 und dessen Übersetzung sowie das Original eines Arztberichtes des G._______ vom 24. Januar 2008, die Hepatitis B betreffend das Original eines Arztberichts vom 4. Dezember 2007 sowie Kopien der Arztberichte vom 6. und 14. Dezember 2007, die Kopie eines Terminaufgebots des E._______ vom 26. November 2007, Kopien dreier Zeitungsartikel (zwei vom 27. September 2004 und eine vom 5. Juni 2007) sowie Übersetzungen von zwei dieser Artikel, eine Kopie des Titelblatts des Berichts der „Commission of the European Communities“ vom 6. November 2007 und Kopien eines Internetartikels über den Vorfall in Brodec vom 14. November 2007. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 12. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist aktuelle Arztberichte nachzureichen. K. Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Datum Poststempel: 28. August 2009) reichten die Beschwerdeführer diverse Arztberichte zu den Akten. D-8741/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-8741/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, in Mazedonien hätten mit dem Friedensabkommen von Ohrid am 13. August 2001 die bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Guerilla der albanischen UCK im Nordwesten des Landes beigelegt werden können. Seither hätten mehrmals freie und faire Wahlen stattgefunden, wobei die Minderheiten in den staatlichen Strukturen präsent seien und ihre Rechte garantiert würden. Hinweise auf systematische, staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen und religiösen Gründen oder infolge der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gebe es in der jüngsten Vergangenheit nicht mehr. Gegen Behördenwillkür und Übergriffe seitens Drittpersonen könnten sich die Beschwerdeführer an vor Ort tätige internationale Organisationen wenden und Beschwerde bei den mazedonischen Behörden erheben. Dies gelte auch für die Situation in der Region von B._______. In den Schulen seien die Streitigkeiten bisher nicht abschliessend und befriedigend gelöst worden, was zu einem Nebeneinander der slawisch- und albanisch-stämmigen Bevölkerung geführt habe und gegenseitige Schikanen miteinschliesse. Allfällige Behelligungen würden indessen kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Probleme seien vor diesem Hintergrund zu sehen. 4.2 Demgegenüber argumentierten die Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland schon mehrmals infolge der ethnischen Auseinandersetzungen verlassen müssen, sei indessen zwei Mal wieder freiwillig zurückgekehrt und habe versucht, für sich und seine Familie ein neues Leben aufzubauen, nachdem im Abkommen von Ohrid die Nicht-Diskriminierung und Gleichberechtigung als zentrale Forderung verankert worden sei und man Albanisch als zweite Amtssprache angenommen sowie die Universität von Tetovo wiedereröffnet habe. Die Kriterien des Abkommens seien indessen nicht um- D-8741/2007 gesetzt und grundlegende Probleme nicht näher angegangen worden. So sei die Frage nach einer einheitlichen nationalen Identität und dem zukünftigen Zusammenleben der ethnischen Gemeinschaften nach wie vor ungelöst. In beiden Volksgruppen herrsche das Gefühl, Benachteiligte und Verlierer des Friedensprozesses zu sein. Vor diesem Hintergrund sei es zu den Belästigungen und Bedrohungen des Beschwerdeführers gekommen, da er sich intensiv mit der Rechtslage der Albaner befasst habe. 4.3 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist die allgemeine Lage in Mazedonien trotz der noch immer auftretenden ethnischen Spannungen zwischen der slawischen und albanischen Bevölkerung kein Grund, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen. Die in Mazedonien diesbezüglich immer noch teilweise ungelösten Probleme und die darauf basierenden Schwierigkeiten für die Bevölkerung in diesem Land vermögen somit nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, da sie die in Art. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Unter dem Blickwinkel dieser Spannungen sind – wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte – auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fluchtgründe zu sehen. 4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2002 trotz eines Streites mit einem Lehrer erneut als Sportlehrer und im Jahr 2006 trotz eines in den Medien publizierten Hungerstreiks zum zweiten Mal zum Vizedirektor einer Schule gewählt worden. Dabei habe er als Lehrer von albanischen Schülern unter schlechteren Bedingungen als seine Kollegen, welche die slawischen Schüler unterrichtet hätten, arbeiten müssen. Er habe sich stets für gleiche Rechte beider Ethnien eingesetzt. Aus diesem Grund sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, welche sich auch auf seine Familie abgefärbt habe, wie der Übergriff auf seinen Sohn K. zeige. 4.4.1 Vorab ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer und der eingereichten Beweismittel glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Vizedirektor an einer Schule in seinem Heimatland tätig war und sich – auch mit Hilfe der Medien – für bessere Verhältnisse der albanischen Schülerschaft in der Schule einsetzte. 4.4.2 Vor dem Hintergrund der in Mazedonien herrschenden Verhältnisse – die Albaner fühlen sich gegenüber der slawischen Bevölkerung, welche in der Mehrheit ist, nach wie vor benachteiligt und D-8741/2007 müssen sich weiterhin für die Durchsetzung gleicher Rechte im Alltag einsetzen – erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Vizedirektor einer Schule und als Vertreter der albanischen Minderheit mit Schwierigkeiten von verschiedenen Seiten zu kämpfen hatte. Wie das BFM indessen zutreffend ausführte, zeigt seine Wahl, dass er offensichtlich ins Profil der Wahlbehörden passte und den Parteien als vertrauenswürdig und sicher erschien, weshalb ihm trotz der Zugehörigkeit zur Minderheit der Albaner, trotz eines diesbezüglich stattgefundenen und in den Medien veröffentlichten Hungerstreiks und trotz der mehrmaligen Flucht aus dem Heimatland infolge der ethnischen Probleme ein vertrauens- und verantwortungsvoller Posten zugestanden wurde. Dem Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal Vizedirektor dieser Schule war, musste mit der Annahme der Wahl klar und bewusst gewesen sein, dass er sich einerseits in der Position als Vizedirektor und andererseits vor dem Hintergrund der in Mazedonien herrschenden Verhältnisse den Erwartungen der verschiedenen Parteien – den Eltern, der Schule, des Staates, der Schüler, der Lehrerkollegen und der Bevölkerung – aussetzen würde, womit er auch unter Druck geraten könnte und Belastungen aushalten müsste. Wie das BFM zutreffend zum Ausdruck brachte, bringt die Position eines Vizedirektors einer Schule an sich vermehrte Belastungen mit sich. Im mazedonischen Umfeld ist damit zu rechnen, dass diese Belastungen im Umfeld der ethnischen Schwierigkeiten sicher noch verstärkt sind. Es ist deshalb denkbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie verbalen Drohungen, Druckversuchen und Schikanen der einen oder andern Seite ausgesetzt waren. 4.5 Indessen kann ihm und seiner Familie nicht geglaubt werden, dass diese ein Ausmass angenommen haben, das sie aus den im Asylgesetz verankerten Motiven zur Ausreise aus dem Heimatland gezwungen hat und das ihnen keine Möglichkeit offen gelassen hätte, sich gegen allfällige Behelligungen in adäquater Weise zur Wehr zu setzen und den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen. 4.5.1 Der Beschwerdeführer legte dar, er sei anlässlich des Hungerstreiks im Jahr 2003 vom mazedonischen Geheimdienst unter Druck gesetzt und zu Spitzeldiensten angehalten worden. Dabei hätte er herausfinden sollen, ob sich in den Dörfern bewaffnete Gruppierungen aus dem Kosovo gebildet hätten. Insbesondere hätte er einen Kommandanten und dessen Gruppierung aufspüren müssen. Weil er sich geweigert habe, seien er beziehungsweise seine Ehefrau monatlich D-8741/2007 belästigt worden. Wie das BFM zutreffend ausführte, ergeben diese Vorbringen angesichts der fehlenden Beziehungen des Beschwerdeführers zu allfälligen bewaffneten Gruppierungen beziehungsweise zum gesuchten Kommandanten keinen Sinn, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft sind. 4.5.2 Ebenso wenig kann ihm aus den gleichen Gründen geglaubt werden, er sei von der albanischen Seite aufgefordert worden, auf ihrer Seite mitzumachen. 4.5.3 Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, ihr Sohn K. sei wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden und habe ein Trauma erlitten, das er bis heute nicht verarbeitet habe. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die in der Schweiz erfolgte Therapie steht fest, dass K. auf dem Schulweg von mazedonischen Jugendlichen angehalten und körperlich misshandelt wurde. Damit machen die Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Diese ist praxisgemäss dann asylerheblich, wenn die betroffene Person im Heimatland keinen Schutz finden kann, wobei dieser Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems zuzumuten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Indessen hätten diese gegen die Täter nichts unternommen, obwohl sie bekannt gewesen seien. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer – der im Übrigen zahlreiche Beweismittel zu den Akten gab – weder eine Kopie der von ihm erstatteten Anzeige noch andere amtliche Beweismittel ein, womit nicht belegt ist, dass er überhaupt eine Anzeige erstattete. Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass die mazedonischen Behörden nicht in genügender Weise ihrer Pflicht zur Strafuntersuchung nachgekommen wären und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Sohn den nötigen Schutz verweigert hätten. Der Beschwerdeführer unterliess es somit, glaubhaft darzustellen, dass die Behörden seines Heimatlandes aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Strafuntersuchung eingeleitet haben. Dies ergibt sich sinngemäss einzig aus einem der eingereichten Zeitungsberichte, gemäss welchem die Polizei die Täter nicht verfolge, obwohl sie diese kenne. Indessen vermag ein Zeitungsartikel nicht als Ersatz für einen D-8741/2007 Beleg der Strafanzeige zu genügen, weil die Glaubhaftigkeit dessen Inhalts infolge von Manipulationsmöglichkeiten nicht über alle Zweifel erhaben ist. Zudem legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich dar, die Behörden hätten ihnen mitgeteilt, man habe die Täter nicht ausfindig machen können, was mit der Version des Beschwerdeführers, die Behörden hätten nichts unternommen, obwohl die Täter bekannt gewesen seien, nicht übereinstimmt. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlicher, dass die Täter nicht ausfindig gemacht werden konnten, weshalb letztendlich die Strafuntersuchung eingestellt werden musste. Da die Beschwerdeführer ausserdem nach dem Übergriff auf ihren Sohn noch während beinahe drei Jahren im Heimatland geblieben sind, wäre es ihnen auch zumutbar und möglich gewesen, ein allfälliges Fehlverhalten der mazedonischen Polizei oder Untersuchungsbehörden mit den dazu vorgesehenen rechtlichen Mitteln zu rügen oder sich diesbezüglich an eine vor Ort tätige internationale Organisation zu wenden, was sie indessen offensichtlich nicht getan hat. Seine Vorbringen, die mazedonische Polizei habe gegen diesen Vorfall nicht ermittelt, weil er und sein Sohn Angehörige der Albaner seien, weil er sich für die albanische Minderheit eingesetzt habe und weil er vom Staat unterdrückt worden sei, entbehren somit jeglicher Grundlage und können nicht geglaubt werden. Dem mazedonischen Staat kann unter den vorliegenden Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe seine Schutzpflicht den Beschwerdeführern gegenüber verletzt. Eine asylerhebliche Verfolgung liegt somit trotz des tragischen Vorfalls nicht vor. Zudem ist – wie das BFM zutreffend annahm – naheliegenderweise davon auszugehen, dass die unter den Jugendlichen selber herrschenden nationalistischen beziehungsweise ethnisch geprägten Gesinnungen – und nicht das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der albanischen Schüler oder seine Ablehnung der Spitzeltätigkeit – zum Vorfall führten. Schliesslich fehlt – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – dem Vorbringen der Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführer ihr Heimatland erst beinahe drei Jahre nach diesem Vorfall verlassen haben, wobei besonders auffällig ist, dass sich K. am 20. Juni 2007 – mithin kurz vor der Ausreise – erstmals beim Neuropsychiater des öffentlichen Spitals in B._______ gemeldet hat, obwohl er – gestützt auf den eingereichten Arztbericht vom 20. Juni 2007 – bereits am 13. September 2004 vom Hausarzt überwiesen worden sei. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland erst nach Ende des letzten Schuljahres verlassen haben, legt den Schluss nahe, dass nicht die angegebene Verfolgungssituation, sondern der Gesundheits- D-8741/2007 zustand des Sohnes und allenfalls weitere Gründe für die Ausreise ausschlaggebend waren. 4.5.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, man habe gedroht, der Beschwerdeführerin und der Tochter etwas anzutun, vermag im Hinblick auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Anzeige nicht zu überzeugen. 4.6 Insgesamt kann den Beschwerdeführern nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und infolge des Engagements des Beschwerdeführers von den mazedonischen Behörden in alylrelevanter Weise verfolgt waren. In Übereinstimmung mit dem BFM ist zudem festzuhalten, dass es äusserst fraglich wäre, den Beschwerdeführer als Vizedirektor und damit als bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens von Seiten der Behörden zu bedrohen und ihm den nötigen Schutz nicht zu gewähren, da mit einer solchen Handlungsweise das labile Gleichgewicht zwischen den Ethnien in Mazedonien aufs Spiel gesetzt würde. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern benötigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden verweigert worden wären oder dass die Behörden in ungerechtfertigter Weise nicht tätig geworden wären, obwohl dies geboten gewesen wäre. Daran vermag die Tatsache, dass ihr Sohn einem Übergriff durch unbekannte Jugendliche ausgesetzt war, nichts zu ändern, zumal solche Übergriffe auch in westlichen Ländern vorkommen und die Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft vorbringen konnten, dass die zuständigen Behörden untätig blieben. Allein gestützt auf den eingereichten Zeitungsbericht, in welchem dies dargelegt wird, kann nicht von dieser Annahme ausgegangen werden, zumal es den Beschwerdeführern offengestanden und zumutbar gewesen wäre, im Fall der Untätigkeit der Behörden weitere rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als die Beschwerdeführer nach dem Übergriff auf ihren Sohn noch beinahe drei Jahre in ihrem Heimatland verblieben sein wollen und der Beschwerdeführer als Vizedirektor einer Schule überdurchschnittlich gebildet ist. Im Hinblick darauf, dass der Sohn im Zeitpunkt des Übergriffs erst 12 Jahre alt war, ist es auch denkbar, dass die ihn verletzenden Jugendlichen nicht viel älter als er waren und strafrechtlich gar nicht verfolgt werden konnten. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2007 dargelegte Argumentation zu be- D-8741/2007 stätigen ist. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb nicht mehr weiter auf sie einzugehen ist. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-8741/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 6.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-8741/2007 6.5.1 Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner und Albanerinnen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Insgesamt ergibt sich unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.5.2 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend individuelle Umstände ins Gewicht. 6.5.2.1 Auch wenn die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Engagement für die albanische Schülerschaft als Vizedirektor einer Schule in eine für ihn persönlich belastende Situation gebracht hat, was auch Auswirkungen auf seine Familie hat. Dies ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gebührend zu berücksichtigen, zumal die belastende Situation zu einer seit März 2008 stattfindenden psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers geführt hat und damit gezeigt hat, dass diese noch nicht überwunden und verarbeitet ist (vgl. Arztbericht des H._______ vom 24. August 2009, unterzeichnet von Dr. med. A.H.). 6.5.2.2 Darüber hinaus leiden die Beschwerdeführerin und die drei älteren Kinder seit der Einreise in die Schweiz an einer chronischen D-8741/2007 aktiven Hepatitis B., was insbesondere bei den drei Kindern mit Müdigkeit und Kopfschmerzen verbunden ist (vgl. diverse ärztliche Berichte und Zeugnisse, insbesondere die mit der Eingabe vom 27. August 2009 eingereichten). Ferner bestehen im Fall des Sohnes K. eine hohe Viruslast und eine leichtgradige Inflammation. Gemäss dem neusten Arztbericht vom 17. Juli 2009 ist aus hepatologischer Sicht eine Therapie mit Interferon angezeigt, von welcher indessen bisher infolge der andern Probleme des Patienten abgesehen wurde. Aus ärztlicher Sicht wird befürchtet, dass die derzeit bestehenden Probleme (gemeint dürfte die postraumatische Belastungsstörung [PTBS] sein) mit einer antiviralen Therapie verstärkt und exazerbiert würden. Im Herbst 2009 ist vorgesehen, mit K. und seinen Eltern die weiteren Schritte zu besprechen. 6.5.2.3 Der Sohn K. der Beschwerdeführer steht indessen auch infolge einer im Heimatland erlittenen Traumatisierung in Behandlung. Seit August 2007 befindet er sich beim H._______ in regelmässiger therapeutischer Behandlung, wobei er seit Mitte Dezember 2007 im Zweiwochenrhythmus zur Therapie erscheint. Die Teilnahme in einer Gruppentherapie war aufgrund der schweren Symptomatik nicht möglich. Gemäss dem Arztbericht vom 24. Juli 2007 erlitt K. im Rahmen des auf ihn ausgeübten Übergriffs durch Jugendliche in seinem Heimatland eine Gehirnerschütterung, gebrochene Rippen und eine anhaltende Gehörschädigung. Er litt fortan unter starken psychischen Symptomen der PTBS, so unter Flashbacks, Alpträumen, Konzentrationsproblemen, sozialem Rückzug, Kopfschmerzen und einer ausgeprägten, generalisierten Angststörung. Er musste ständig von Familienangehörigen begleitet werden und geriet schnell in Panikzustände. Wie der Arztbericht vom 24. August 2009 zeigt, konnte bei K. mit der Therapie eine deutliche Stabilisierung erreicht werden. Die Angst- und Panikzustände hätten erkennbar abgenommen, auch wenn sie in spezifischen Situationen noch immer ausgelöst würden. K. könne inzwischen seinen Alttag in vertrauter Umgebung ohne die ständige Begleitung seines Vaters bewältigen. Er sei in der Lage, selbständig zur Schule nach D._______ zu fahren und an Klassenausflügen teilzunehmen. Er habe in der Schule soziale Kontakte geknüpft, könne dem Unterricht folgen und zeige Motivation und Freude. Im Fall von nächtlichen Alpträumen könne er sich selber beruhigen. Er habe an Selbstvertrauen gewonnen und die depressive Symptomatik sei zurück gegangen. Für die Verbesserung des Gesundheitszustandes seien indessen auch die inzwischen geregelte Alltagsstruktur mit dem Schul- D-8741/2007 besuch und die verbesserte Wohnsituation der Familie ausschlaggebend gewesen. Dies habe das Sicherheitsgefühl von K. unterstützt. Nach wie vor würden ihn jedoch Schlafschwierigkeiten, wiederkehrende Erinnerungen in der Einschlafphase und nächtliche Alpträume plagen, was zu starker Müdigkeit, Kopfschmerzen und teilweise Flashbacks mit Schwindel und Ohrensausen führe. Deswegen sei es zu Schulabsenzen und damit zu Reklamationen seitens der Schule gekommen. Auch die immer noch belastende Situation des unsicheren Aufenthaltsstatus und die Suche nach einem Ausbildungsplatz lösten Verzweiflung aus. Gemäss dem Arztbericht vom 24. August 2009 benötigt K. weiterhin Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung durch den Hausarzt. Im Fall eines Therapieunterbruchs oder -abbruchs müsse mit einer massiven Destabilisierung im Sinne einer Retraumatisierung gerechnet werden. Dabei würden die alten Panikzustände und die Depressivität reaktiviert. 6.5.2.4 Im Fall eines Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer müsste folglich damit gerechnet werden, dass der Sohn K., selbst wenn er in seinem Heimatland die in der Schweiz begonnene Psychotherapie weiterführen könnte, die hier erworbene Stabilität seiner Psyche wieder verliert und erneut an Panikattacken und verstärkten Angstzuständen leiden würde, weil er mit der Rückkehr in sein Heimatland wieder an die damaligen Ereignisse erinnert würde. Es ist zudem damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als Lehrer und ehemaliger Vizedirektor einer Schule erneut im Schulwesen eine Anstellung suchen und seine Familie damit zurück in die belastende Situation führen würde, zumal viele Probleme zwischen der albanischen und slawischen Bevölkerung in Mazedonien noch nicht gelöst sind, was sich auch im Schulwesen auswirkt. Im Spannungsfeld dieser Probleme, welche zur Verletzung von K. geführt haben, ist ebenfalls mit einer zusätzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von K. zu rechnen. Zudem können die ihn behandelnden Ärzte gestützt auf die eingereichten Arztberichte zurzeit nicht abschätzen, wie sich eine allfällige medikamentöse antivirale Therapie gegen die drohende Leberentzündung auf seinen übrigen Gesundheitszustand auswirken würde, womit ein weiteres zusätzliches Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht. Darüber hinaus leiden auch zwei seiner Geschwister und die Beschwerdeführerin an einer chronischen Hepatitis B und bedürfen der Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat überdies in den nächsten Wochen eine Operation der nicht gut ausgeheilten Armfraktur, welche sich am 16. September 2008 zuzog, vor D-8741/2007 sich. Der Beschwerdeführer selber befindet sich ebenfalls aufgrund der ihn im Heimatland belastenden Situation in einer therapeutischen Behandlung. Insgesamt würde sich die Situation dieser Familie somit im Fall eines Wegweisungsvollzugs ins Heimatland schon aus medizinischen Gründen als äusserst schwierig gestalten. Auch wenn medizinische Gründe allein in der Regel den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermögen, weist im vorliegenden Fall die Tatsache, dass – mit Ausnahme des jüngsten Kindes – die ganze Familie der medizinischen Behandlung bedarf, auf eine besonders schwierige Lebenssituation hin. Dass auch der Beschwerdeführer selber, der für die Familie zu sorgen hat, in therapeutischer Behandlung ist, erschwert eine erfolgreiche Rückkehr zusätzlich, zumal das Risiko einer existenziellen Notlage unter diesen Umständen als gross erscheint, da es fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als psychisch angeschlagene Person im Schulwesen wieder eine Anstellung finden könnte. Im Hinblick auf die schwere Traumatisierung des Sohnes K. erscheint es deshalb im Sinne einer Gesamtbeurteilung nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar, dass die Beschwerdeführer mit vier Kindern, von denen das Jüngste im Jahr 2007 geboren wurde, unter den aktuellen Umständen ins Heimatland zurückkehren, auch wenn dort gewisse Strukturen zur medizinischen Behandlung vorhanden wären und der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Ausbildung und Berufserfahrung verfügt. Die psychische Belastung, welche K. und seinem Vater im Fall eines Wegweisungsvollzugs drohen, sind mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 6.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 6.7 Die mit Eingabe vom 27. Dezember 2009 angehobene Beschwerde ist bezüglich der Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. November 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG). Bezüglich der Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. D-8741/2007 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 7.1 Den Beschwerdeführern wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich ihre Beschwerde als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig sind, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der erst nachträglich – und nicht schon bei der Beschwerdeerhebung – erfolgten Mandatierung wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] vom 21. Februar 2008) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen erachtet und auf die Hälfte reduziert. Das BFM hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-8741/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 26. November 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 24

D-8741/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2009 D-8741/2007 — Swissrulings