Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-874/2015
Urteil v o m 1 9 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Angela Stettler, MLaw, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
D-874/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Bosniakin – eigenen Angaben zufolge am 5. oder 6. Januar 2015, begleitet von ihrem Ehemann, aus dem Heimatstaat ausreiste und am 9. Januar 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 3. Februar 2015 durch das SEM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe zuletzt in N._______ (Gemeinde O._______) gelebt, wo sie in den Genuss einer neunjährigen Schulbildung gekommen und als Hausfrau tätig gewesen sei, dass sie am 10. November 2014 in P._______, dem Wohnort ihrer Eltern, von zwei Unbekannten entführt und vergewaltigt worden sei, dass zwei Dorfbewohner sie am Dorfrand aufgefunden und zu ihren Eltern geleitet hätten, welche sie zu einem Arzt nach O._______ gebracht hätten, dass sie sich seither davor fürchte, erneut vergewaltigt zu werden, dass sie ihren Ehemann über die Vergewaltigung nicht ins Bild gesetzt habe, weil sie befürchten müsse, dieser werde sie aus diesem Grund verlassen, dass darüber hinaus ihr Ehemann verprügelt und von einer ihr unbekannten Person ständig bedroht worden sei, dass sie im Kosovo wie auch hier im EVZ Angst vor Albanern habe, welche sie schlecht behandelten, weil sie des Albanischen nicht mächtig sei, dass sie ferner in einer schlechten psychischen Verfassung sei und bereits im Kosovo einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen, und sich im Falle einer Rückkehr in den Kosovo umbringen werde, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ärztliche Unterlagen aus dem Kosovo sowie ihre kosovarische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-874/2015 nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend machte, es sei im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Bosniaken, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden, dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe, dass gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, in Kraft getreten am 15. Juni 2008, auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, dass im Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen bestünden, dass die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt werde, dass die EULEX-Mission Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte umfasse, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantierten und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenierten und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen würden, dass zentrale Polizeifunktionen weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen würden, dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Dritte im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien, dies
D-874/2015 umso weniger, als die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt an die Sicherheitsorgane oder irgendwelche anderen Organisationen gewandt, dass es der Beschwerdeführerin auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht gelungen sei, überzeugend zu erklären, weshalb sie nicht um Schutz nachgesucht habe, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie aufgrund ihrer Vorbringen auf Schutz angewiesen sein, sich an die kosovarischen Behörden wenden könne, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und die eingereichten Dokumente eingehend zu würdigen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass sich im Kosovo die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert habe und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden könne, das für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet sei, dass auch keine individuellen Gründe zu erkennen seien, die gegen ihre Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, zumal sie im Elternhaus ihres Mannes in N._______ leben könne, dies umso eher, als ihr Mann angegeben habe, mit seinem Gehalt den Lebensunterhalt der Familie bestreiten zu können, dass sie ausserdem Onkel und Tanten habe, die im Ausland lebten und sie allenfalls finanziell unterstützen könnten,
D-874/2015 dass ihre Rückkehr auch aus medizinischer Sicht keine konkrete Gefährdung darstelle, zumal es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliege, bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass diese Amtspraxis in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehe, die Suizidalität nicht als grundsätzliches Wegweisungshindernis einstufe, sondern diesbezüglich darauf hinweise, es obliege dem im Einzelfall zuständigen Staat, entsprechende Massnamen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen, dass es gemäss Erkenntnissen des SEM keine Hinweise gebe, wonach den Bosniaken im Bezirk O._______ der Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei, dass dies auch durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre ärztlichen Behandlungen im Kosovo bestätigt werde dass es ihr zudem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass im Übrigen der Bundesrat den Kosovo angesichts der innpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren des Ehemanns zu koordinieren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D-874/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführerin vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
D-874/2015 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen lässt, sie habe von Anfang an gesagt, sie habe Angst vor den Vergewaltigern gehabt, weil diese damit gedroht hätten, ihre ganze Familie umzubringen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht bei der Polizei habe melden können, weil dieser Vorfall dadurch bekannt geworden wäre, dass der Arztbericht vom 10. November 2014 die geltend gemachte Vergewaltigung beweise, dass die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal nicht theoretische Betrachtungen über die Verhältnisse im Kosovo, sondern in erster Linie die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst entscheidwesentlich sind,
D-874/2015 dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe die geltend gemachte Vergewaltigung nicht zur Anzeige bringen können, weil sie Angst vor den Drohungen der beiden Täter sowie vor der Reaktion ihres Ehemannes gehabt habe, kurz gesagt, sie habe mit niemandem darüber sprechen dürfen (A19/10 F63 S. 7), dass sich eine Vergewaltigung von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr durch das fehlende Einverständnis der Frau unterscheidet, weshalb bei Stillschweigen der Frau über eine Vergewaltigung auch ein Arzt nicht auf Vergewaltigung schliessen könnte, dass demgegenüber der gleichen Akte zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe sich bei einem Arzt, im Spital, gegenüber der eigenen Familie, zwei Dorfbewohnern und einem Psychiater (vgl. a.a.O., F27, F30/1, F36/7, F41, F48 S. 4 und 5) unmissverständlich zum Thema geäussert und insbesondere auch ein Beweismittel besorgt, das ihr eine Vergewaltigung bescheinigt haben soll, dass der geltend gemachte Vorfall für die beiden Dorfbewohner "offensichtlich" gewesen sei, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, in Wirklichkeit könne der Kreis der Informierten nicht auf die vorerwähnten Personen beschränkt geblieben sein, dass von den vorerwähnten oder weiteren Personen jede von sich aus Strafanzeige hätte erstatten können, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig um ihre diesbezügliche Haltung zu befragen, dass nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin für die Verbreitung der Information, es habe sich um eine Vergewaltigung gehandelt, selbst gesorgt hat, dass bei dieser Sachlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage, weshalb sie nicht an die Polizei, an Frauenorganisationen oder Organisationen zum Schutz von Minderheiten gelangt sei, nicht zu überzeugen vermögen, dies umso weniger, als sie sich nach der geltend gemachten Vergewaltigung noch monatelang im Kosovo aufhielt (vgl. A19/10 F40 S. 5, F21 S. 3), dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden ihr bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich beim Kosovo gemäss Beschluss
D-874/2015 des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-874/2015 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat suizidgefährdet, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit einer allenfalls vorhandenen Suizidgefahr auf das Urteil des BGer 2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2 verwiesen werden kann, denen zufolge die Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt, dass sich nach der Eröffnung des Urteils die Suizidgefährdung akzentuieren dürfte, weshalb die Vollzugsbehörde gegebenenfalls eine medizinisch begleitete Rückkehr in den Heimatstaat zu organisieren hat, dass PTBS wie auch Suizidgefährdung im Kosovo ohne Weiteres behandelbar sind, weshalb die diagnostizierten Krankheiten und eine allenfalls drohende Verschlechterung der gesundheitlichen Entwicklung einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht entgegenstehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, um medizinische Rückkehrhilfe nachzusuchen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
D-874/2015 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Heimatstaat über mehrere Familienangehörige sowie zahlreiche Verwandte im Ausland verfügt (A8/14 Ziff. 3 S. 5 und 6), weshalb sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, dies umso mehr, als ihr Ehemann nach eigenen Angaben in der Lage war, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
D-874/2015 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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