Abtei lung IV D-8735/2007/ets {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren ..., Äthiopien, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2007 / N ... . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8735/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 28. August 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 30. August 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2006 wurde sie in Chiasso summarisch befragt. Aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit wurde ihr in der Folge eine rechtskundige Vertrauensperson zugeordnet. Die zuständige kantonale Behörde führte im Beisein der Vertrauensperson am 31. Januar 2007 eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am 24. September 1990 geboren worden zu sein. Sie sei tigrinischer Ethnie und islamischen Glaubens. Als Einzelkind ihrer mittlerweile verstorbenen Eltern habe sie bis April 2006 im Herkunftsort gelebt. Am 8. Februar beziehungsweise 8. März 2005 sei sie beim Wasserholen am Fluss durch zwei ihr unbekannte Männer vergewaltigt worden. Sie sei dabei ohnmächtig geworden und in der Folge durch Passanten zu ihrer Mutter nach Hause gebracht worden. Ihre Mutter habe ihr bestätigt, dass die besagten Männer sich an ihr vergangen hätten und sie durch einen der beiden überdies geschlagen worden sei. Wegen des Vorgefallenen sei sie im Wohnquartier beziehungsweise im Dorf stigmatisiert worden. Demzufolge habe sie sich mit Suizidgedanken beschäftigt. Ihre Mutter sei schliesslich aus Kummer am 12. Februar 2006 verstorben. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie am 25. April 2006 nach der Beerdigung von ihrem in X._______ lebenden Onkel in die Stadt mitgenommen worden. Vier Monate später habe ihr der besagte Onkel zur Ausreise verholfen. B. Am 23. November 2007 entsprach die Vorinstanz dem am 31. Januar 2007 gestellten Gesuch der Rechtsvertretung (und Vertrauensperson) der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion. C. Mit Verfügung vom 28. November 2007 – eröffnet am 29. November 2007 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begrün- D-8735/2007 dung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die angebliche Vergewaltigung aufgrund widersprüchlicher, nicht hinreichend substanziierter und realitätsfremder Angaben auch oder insbesondere zu Ereignissen vor und nach der angeblichen Vergewaltigung nicht glaubhaft machen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich. In Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch individuelle Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wirkten, sei von einem intakten Beziehungsnetz vor Ort auszugehen. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM erschienen im Lichte der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz als ungenügend, da die erforderlichen Abklärungen offensichtlich nicht vorgenommen worden seien. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben. Weder die Tante in Y._______ noch der Onkel in X._______ seien willens respektive fähig, für sie adäquat zu sorgen. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei. Die Nachreichung einer Kostennote im Zusammenhang mit der beantragten Entrichtung einer Parteientschädigung wurde in Aussicht gestellt. E. Am 28. Dezember 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend das D-8735/2007 Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts beziehungsweise einer amtlichen Anwältin wurde der Rechtsvertreterin unter Bezugnahme auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) Frist zwecks Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen angesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Akten könnten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht allein auf sich gestellt wäre, entnommen werden. Überdies wären gewisse weitere Abklärungen vor Ort im Hinblick auf das Kindeswohl aufgrund sehr vager Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht möglich. H. In Würdigung der eingegangen Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 15. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie Frist zur Einreichung einer Kostennote eingeräumt. I. Am 6. Februar 2008 gab die Rechtsvertretung ihre Kostennote zu den Akten. Gleichzeitig hielt sie an ihren bisherigen Darlegungen fest. Der Onkel und dessen Gattin seien nicht bereit gewesen, die Beschwerdeführerin weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Dies aufgrund ihrer Stigmatisierung nach der erlittenen sexuellen Gewalt. Der Onkel habe im Übrigen deren Ausreise nicht mit eigenen Mitteln, sondern mit der Hinterlassenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin finanziert. Als alleinstehender und überdies minderjähriger junger Frau sei ihr der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht zuzumuten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu D-8735/2007 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beschwerdeerhebung war die Beschwerdeführerin noch minderjährig. Ihr war für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt worden. Demnach waren die für Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, S. 84 ff.). 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. D-8735/2007 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer Weiterreise in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit be- D-8735/2007 achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Hinweise für eine derartige Gefährdung können den Akten indes nicht entnommen werden. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt gemäss Rechtsbegehren die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrschte im damaligen Zeitpunkt in Äthiopien kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch aus heutiger Sicht ist keine andere Beurteilung angebracht. Somit kann der Beschwerdeführerin, welche aus dem Ort Z._______ stammt und vor der Ausreise in X._______ lebte, aufgrund der aktuellen Situation grundsätzlich zugemutet werden, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt sich, die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdevorbringen im Lichte der in EMARK 1998 Nr. 13 stipulierten Anforderungen zu analysieren. D-8735/2007 Ferner ist festzuhalten, dass das BFM die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Asylpunkt der Verfügung für unglaubhaft erachtete. Nachdem auf Beschwerdeebene der Asylpunkt nicht angefochten wurde, sind die besagten und gemäss Aktenlage durchaus überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen respektive die angebliche Vergewaltigung lediglich allenfalls in Berücksichtigung der explizit geltend gemachten Unzumutbarkeit des Vollzugs von Relevanz. Gegenargumente, welche für die Glaubhaftigkeit der dargelegten sexuellen Gewalt sprechen würden, sind den Beschwerdeeingaben indes kaum zu entnehmen. So verzichtete die Rechtsvertretung darauf, in der Eingabe vom 27. Dezember 2007 auf die festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. In der Replik wird zwar geltend gemacht, wegen der Stigmatisierung der Beschwerdeführerin könne sie vor Ort nicht (mehr) auf ein soziales Netz zurückgreifen. Die blosse erneute Behauptung der angeblichen Stigmatisierung vermag den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen indes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr rechtfertigt sich aufgrund der Akten der Schluss, dass die Beschwerdeführerin – sollten ihre Eltern tatsächlich verstorben sein – sowohl bei ihrer Tante in der Herkunftsregion als auch beim Onkel in X._______ durchaus über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, welche ein Abgleiten in eine existenzgefährdende Situation verhindern werden (vgl. dazu A 12/25, S. 2 f., 6 und 11 ff.). 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-8735/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf eine entsprechende Kostenauflage verzichtet. 10.2 Die Rechtsvertreterin reichte am 6. Februar 2008 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'695.-- ein, was als angemessen erscheint. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'695.-- (inklusive Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) D-8735/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'695.-- (inklusive Auslagen) entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Zahladressenformular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N ... (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10