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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 D-873/2014

4 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,139 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-873/2014

Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).

D-873/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 31. Oktober 2013 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 4. November 2013 wurde er von einem Experten über sein Alltagswissen hinsichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion befragt. D. Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs und zur Evaluation des Alltagswissens fand am 19. November 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Tibeter sei und aus Tibet stamme. Er habe eine DVD mit Aufnahmen des Dalai Lama besessen und werde daher von den chinesischen Behörden gesucht. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (Eröffnung am 28. Januar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D-873/2014 G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Fürsorgebestätigung wurde am 13. März 2014 nachgereicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 äusserte sich die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 4. Juli 2014 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel lagen zwei Bestätigungsschreiben bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-873/2014 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, Volksrepublik China stamme. Er sei nie zur Schule gegangen und habe als Nomade und Viehhüter gelebt. Von einem Händler habe er einen elektronischen Datenträger mit einem Video des Dalai Lama erworben. Diesen Datenträger habe er anderen Personen ausgeliehen. Eine dieser Personen sei von der Polizei aufgegriffen worden, als sie sich das Video angesehen habe. In der Folge habe sie den Polizisten seinen Namen (des Beschwerdeführers) verraten, woraufhin er zuhause gesucht worden sei, während er sich jedoch auf der Weide befunden habe. Unmittelbar nach dem Besuch sei sein Bruder zur Weide geritten, habe ihm von den Vorfäl-

D-873/2014 len berichtet und zur sofortigen Flucht geraten. Noch am selben Tag, (…), sei er losgezogen und habe (…) die Grenze nach Nepal überquert. Dort habe er sich bis Oktober 2013 aufgehalten und sei dann mit einem gefälschten Pass per Flugzeug und Eisenbahn via zwei unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht habe, wodurch sich das BFM dazu veranlasst gesehen habe, in drei Schritten seine behauptete Herkunft abzuklären. Anlässlich der BzP seien aufgrund der mangelhaften geografischen und länderkundlichen Kenntnisse, der Sprechweise sowie der fehlenden Chinesischkenntnisse erste Zweifel an der angeblichen Herkunft entstanden. Ein vom BFM beauftragter Alltagsspezialist habe mittels eines telefonischen Gesprächs das Alltagswissen des Beschwerdeführers evaluiert. Dabei habe der Experte zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer teilweise zutreffende Ausführungen zur landschaftlichen Gegebenheit gemacht habe und auch einige Dörfer beim Gemeindeort C._______. habe nennen können. Hinsichtlich anderer Ortschaften seien seine Aussagen allerdings unzutreffend gewesen. Bezüglich der Gewinnung landwirtschaftlicher Produkte und der von ihm gehaltenen Nutztiere habe er tatsachenwidrige, ungewöhnliche oder in einem Fall sogar gar keine Aussagen gemacht. Mit einer Ausnahme habe er betreffend verschiedene Lebensmittel unzutreffende Preisangaben gemacht und habe im Zusammenhang mit Lebensmitteln einen Begriff verwendet, welchen der Alltagsspezialist dem exiltibetischen Milieu in Indien zuordne. Die Informationen zum Geld seien falsch und die Identitätskarte habe nicht beschrieben werden können. Schliesslich sei die Kleidung unter Verwendung eines dem Alltagsspezialisten unbekannten Begriffs beschrieben worden. Im Ergebnis sei der Alltagsspezialist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nur mit geringer Wahrscheinlichkeit im von ihm angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Erkenntnissen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegensetzen können. Auch die teilweise neu angefügten Kenntnisse seien wenig überzeugend. Es komme oft vor, dass Beschwerdeführende sich im Verlauf des Verfahrens Wissen aneignen würden, welches sie bei späteren Anhörungen in Bereichen einbrächten, wo sie in früheren Befragungen noch durch Unkenntnis aufgefallen seien. Der Beschwerdeführer spreche auch kein Chinesisch, was bei tatsächlich bis vor Kurzem ausschliesslich in Tibet lebenden Personen kaum noch

D-873/2014 vorkomme. Bei einer tatsächlichen Sozialisation in Tibet wären in das Vokabular chinesische Begriffe eingeflossen, zumal diese die Wortäquivalente im Tibetischen immer mehr ersetzen würden. Für diese Einschätzung sprächen auch die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zum Reiseweg. An der BzP habe er ausgeführt, mit einer alten Frau gemeinsam über die Grenze gegangen zu sein. In der Anhörung habe er dem widersprechend geltend gemacht, erst nach der Ankunft in einem Restaurant eine alte Frau getroffen zu haben, welche für ihn einen Schlepper organisiert habe. Die Erklärung, in der BzP sei er wohl missverstanden worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal das BzP-Protokoll rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt habe. Die Schilderung des mehrtägigen Fussmarsches sei pauschal und oberflächlich ausgefallen. Das Nichtvorliegen von Identitätspapieren habe er in der BzP damit erklärt, er habe die Identitätskarte bei der Ausreise aus Nepal zerrissen und sein Familienbüchlein befinde sich zuhause. In der Anhörung habe er lediglich pauschal ausgesagt, keine amtlichen Dokumente zu besitzen. Aufgrund strenger EDVgestützter Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen seien Interkontinentalreisen per Flugzeug ohne eigene und echte Papiere jedoch kaum noch möglich. Zudem sei es realitätsfremd, dass er nicht wisse, über welche Länder er geflogen sei. Erfahrungsgemäss würden sich immer konkrete Anhaltspunkte finden lassen, welche anschaulich beschrieben werden könnten. Somit sei anzunehmen, dass die Verschleierung der Identität sowie des Reisewegs dazu diene, eine allfällige Rückschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu erschweren. Aufgrund dieser Ausführungen sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus China stamme und dort verfolgt worden sei. Diese Annahme werde durch die offensichtlich unsubstanziierten Aussagen zu den eigentlichen Vorfluchtgründen bestätigt. Dabei sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Suche nach seiner Person nur vom Hörensagen wisse. Die Vorfluchtgründe seien im Zusammenhang mit dem länderspezifischen Kontext als höchst stereotyp zu bezeichnen. Die Geltendmachung von Problemen, deren Ursache darin liege, dass ein Beschwerdeführer aus einem abgelegenen Dorf und ohne vorherige ausgeprägte politische Interessen eher zufällig in eine Aktion gegen Chinesen gerate und aus blosser Furcht vor einer allfälligen Festnahme ausreise, werde von asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, die nie in Tibet gelebt hätten, notorisch geltend gemacht. Solch pauschale Vorbringen könnten von beliebigen Personen geltend gemacht werden, wohingegen sich die Wirk-

D-873/2014 lichkeit um ein Vielfaches komplexer und differenzierter gestalte. Es sei daher zweifellos anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Aufgrund dieser Indizien sei anzunehmen, der Beschwerdeführer entstamme einer exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass seine Aussagen zu den umliegenden Dörfern zutreffend seien und das BFM wohl ungenaues Kartenmaterial besitze. Die Aussagen zu seinen Nutztieren seien, entgegen der Ansicht des Alltagsspezialisten, zutreffend und er habe auch seine landwirtschaftliche Tätigkeit korrekt beschrieben. Die Preise für Lebensmittel seien sehr von deren Qualität abhängig und würden daher variieren. Der von ihm verwendete und dem BFM nicht geläufige Begriff sei in seiner Heimatregion verbreitet. Gleich verhalte es sich mit den Begrifflichkeiten hinsichtlich der Kleidung. Er kenne überdies sehr wohl die chinesischen Bezeichnungen für die Dinge, die er jeweils auf dem Markt kaufe. Darüber hinaus könne er aber nur sehr wenig Chinesisch. Insbesondere könne er es nicht schreiben. Die chinesischen Behörden würden ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise eine regimekritische Haltung vorwerfen, wodurch ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dörfer in seiner Heimatregion unzulänglich seien, da sie ihm schlicht nicht bekannt seien, was bei einer Sozialisation in dieser Region jedoch zu erwarten wäre. Zu seinen erst nach erfolgtem Alltagswissenstest gemachten Richtigstellungen sei zu erwähnen, dass sich Asylsuchende, die über ihre Herkunft täuschende Angaben machen würden, oft im Laufe des Verfahrens Wissen in Bereichen aneignen würden, in denen sie bis dahin noch durch Unkenntnis aufgefallen seien. Diese Einschätzung dränge sich im Falle des Beschwerdeführers auf. 4.5 In der Replik wurde den Ausführungen in der Vernehmlassung entgegengehalten, dass innerhalb der verschiedenen Gebiete in Tibet unterschiedliche Dialekte gesprochen würden. So unterscheide sich der Dialekt des Beschwerdeführers von der traditionellen und am weitesten verbreiteten Amtssprache aus G._______ und dem Gebiet E._______. Zusammen mit seiner Gewohnheit, schnell zu sprechen, sowie der Anspannung anlässlich der Befragung, sei es zu Missverständnissen gekommen.

D-873/2014 Seine tibetische Abstammung werde durch zwei Schreiben der Tibetergemeinschaft bestätigt. Um seine Familie nicht zu gefährden, habe er bei seiner Flucht gezielt seinen Identitätsausweis vernichtet. Die chinesischen Behörden würden von seinem Besitz des Datenträgers wissen und ihn daher als Staatsfeind betrachten. Der Replik lagen ein Schreiben des Tibet Büros H._______ sowie eines der Tibetergemeinschaft Schweiz und Liechtenstein bei. 5. 5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5.2 Im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Einerseits sind dem Beschwerdeführer Dörfer in der unmittelbaren Umgebung seines angeblichen Wohnorts gänzlich unbekannt; dies selbst nach expliziter Nennung der Ortsnamen, was nur schwer verständlich ist. Andererseits erweisen sich seine Ausführungen zur Landwirtschaft und zur Beschaffenheit des Geldes in wesentlichen Teilen als

D-873/2014 unzutreffend. Zudem konnte er die Identitätskarte, die er angeblich besessen habe, erst bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs beschreiben, nachdem er gegenüber dem Alltagsspezialisten noch keine Angaben hatte machen können. Des Weiteren weisen seine Angaben zu den Preisen grosse Abweichungen zur tatsächlichen Preisstruktur auf, die sich nicht allein mit einer angeblichen Preisschwankung aufgrund der Qualität erklären lassen. Schliesslich ist zu bemerken, dass er kein Chinesisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen, dass er – hätte er tatsächlich in der geltend gemachten Herkunftsregion gelebt – im Rahmen seines Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden. Die Erklärungen, keine Schule besucht zu haben, da er bereits als Kind bei der Arbeit habe mithelfen müssen und er habe sich sein ganzes Leben einzig und allein um die Tiere gekümmert, ohne anderen Tätigkeiten nachzugehen oder Freizeit zu verbringen (vgl. act. A15 F29 bis F39), greifen jedenfalls zu kurz. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Tibet bestätigt. So erwähnte er in der BzP eine alte Frau, welche ihn am Anfang seiner Reise begleitet und für ihn einen Schlepper organisiert habe (act. A4 S. 7). In der Anhörung gab er dem widersprechend zu Protokoll, erst nachdem er die Grenze überquert habe in einem Dorf eine alte Frau getroffen zu haben, welche ihm geholfen habe (vgl. act. A15 F42 f.). Der Beschwerdeführer erklärte diese Ungereimtheit mit einem Missverständnis anlässlich der BzP und seiner Sprachgewohnheit, wonach er von "wir" statt "ich" gesprochen habe, da es unhöflich sei, stets das Wort "ich" zu verwenden (vgl. act. A15 F44 f.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Ebenfalls auffällig ist die pauschale und unpersönliche Schilderung der Ausreise (vgl. act. A15 F64 ff.) sowie seines zweimonatigen Aufenthalts in Nepal (vgl. act. A4 S. 7). Auf die Frage, wie weit die Grenze von seinem Heimatort entfernt sei, antwortete er, dass die Leute sagen würden, ein Fussmarsch dorthin dauere einen bis zwei Tage. Auf Nachfrage hin, wieso er die Distanz vom Hörensagen angebe, obwohl er die Reise selbst unternommen habe, erklärte er sich in wenig überzeugender Weise dahingehend, dass er nur einmal zur Grenze gegangen und Nomade sei (vgl. act. A4 S. 7). Zudem variieren seine Angaben zum Verlust der Identitätskarte, indem er im vorinstanzlichen Verfahren zuerst angab, diese zerrissen zu haben, um nicht von

D-873/2014 Nepal nach Tibet zurückgeschafft zu werden (vgl. act. A4 S. 6), während er in der Beschwerde ausführte, die Identitätskarte vernichtet zu haben, um seine Familie in Tibet nicht zu gefährden. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen und unter Verweis auf eben diese, ist schliesslich festzuhalten, dass auch die Vorfluchtgründe wenig substanziiert geschildert wurden. 5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nur seine tibetische Ethnie zu bezeugen vermögen und diesem Umstand mit dem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.5). In Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers mithin abzulehnen, die Wegweisung zu bestätigen, und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-873/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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