Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8729/2010 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren […], B._______, geboren […], C.________, geboren […], Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N […].
D-8729/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Nigeria eigenen Angaben zufolge am 30. März 2007 verliessen und am 18. März 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. März 2009 zum ersten Mal um Asyl nachsuchten, dass das BFM die italienischen Behörden am 9. September 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (VO-Dublin), um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden die Anfrage innerhalb der vorgesehenen Frist nicht beantworteten, dass das BFM am 4. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM das Asylverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2010 wieder aufnahm, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war (Art. 19f VO-Dublin), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 1. April 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 29. Juni 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in Z._______, gelebt, dass der Beschwerdeführer Vorsitzender des Jugendflügels der AC in […] und sein Vater Vorsitzender der Mutterpartei gewesen sei, dass es am 20. März 2007 während des Wahlkampfes für die Gouverneurswahlen zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der
D-8729/2010 AC und der PDP gekommen sei, weshalb die Polizei erschienen sei, worauf alle weggerannt seien, dass er einige Tage später erfahren habe, Anhänger der PDP, die bei den Auseinandersetzungen verletzt worden seien, seien verstorben, dass Anhänger der PDP seine Eltern umgebracht hätten und die Polizei ihn wegen der Vorfälle vom 20. März 2007 gesucht habe, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland aus diesen Gründen verlassen hätten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 – eröffnet am 15. Dezember 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz bis zum 12. Januar 2011 zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten bis heute keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht, dass ihre Angaben zu den Reisepapieren und der Ausreise verschiedene Ungereimtheiten enthielten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sie seien mit einem Bus von Nigeria nach Niger gereist, hätten die Grenze jedoch mit einem Motorrad überquert, während die Beschwerdeführerin festgehalten habe, sie seien mit dem Bus über diese Grenze gefahren, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich in Nigeria und er könne dieses Dokument mangels von Kontakten nicht beschaffen, während er bei der Anhörung erklärt habe, er habe diese schon vor langer Zeit verloren, dass seine Erklärung, er habe in der Zwischenzeit Kontakt zu seiner Schwester knüpfen können und von dieser vom Verlust des Dokuments erfahren, nicht zu überzeugen vermöge, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen,
D-8729/2010 dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthielten, dass er nicht einmal die Bedeutung AC der Initialen seiner Partei, bei der er der Anführer des Jungendflügels gewesen sei, habe erklären können, dass er gesagt habe, er sei, nachdem er von der Polizei gesucht worden sei, nachts weiterhin zu Hause gewesen, was nicht dem Verhalten einer wirklich gesuchten Person entspreche, dass er zu Beginn der Anhörung erklärt habe, er habe einige Tage nach dem Vorfall vom 20. März 2007 vernommen, dass damals Personen verletzt worden seien, während er im späteren Verlauf der Anhörung festgehalten habe, er habe noch am selben Abend davon erfahren, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten, und sich weitere Abklärungen erübrigten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuwiesen, und es sei ihnen die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen sowie eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
D-8729/2010 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle eine Nichteintretensentscheides auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
D-8729/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründe nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sie widersprüchliche Angaben zum Besitz und Verbleib von Identitätsdokumenten sowie zum Reiseweg machten,
D-8729/2010 dass sie den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhalten, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. Juni 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM, in denen dieses auf Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen hinwies, nichts entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass mit dem BFM exemplarisch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung des Kürzels seiner Partei – er soll während mehreren Jahren Vorsitzender deren Jugendflügels gewesen sein – nicht erläutern konnte, dass zudem die Identität der Beschwerdeführenden bis heute nicht feststeht und sie keinerlei Anstrengungen dokumentierten, diese gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nachzuweisen, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde in Nigeria keinen Schutz vor Nachstellungen durch Anhänger der PDP erhalten und könne nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
D-8729/2010 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
D-8729/2010 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden jung und gemäss den Akten bei guter Gesundheit sind, weshalb es ihnen angesichts des im Heimatlandes vorhandenen familiären Beziehungsnetzes und ihrer beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, sich eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften, dass auch der Umstand, wonach sie mit einem Kleinkind nach Nigeria zurückkehren werden, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
D-8729/2010 dass der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Frage kommt (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-8729/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: