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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2014 D-872/2014

10 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,016 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-872/2014/was

Urteil v o m 1 0 . April 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).

D-872/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Somalia am 14. März 2009 und gelangte nach Aufenthalten in Kenia, Syrien und der Türkei am 20. Mai 2012 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juni 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 14. August 2013 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, dem Clan der B._______ anzugehören und in C._______ gelebt zu haben. Ihre Familie habe Zimmer ihres Hauses vermietet. Die Mieterschaft habe ein Zimmer in eine Koranschule umfunktioniert. Sie habe vermutet, dass die Mieterschaft der Al-Shahab angehören könnte, und am 9. März 2009 die Behörden informiert. Tags darauf seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten die anwesenden Koranschüler durchsucht. Gleichzeitig habe ein Angriff der Al-Shahab auf das Haus stattgefunden beziehungsweise im Quartier hätten sich Gefechte ereignet. Soldaten seien verletzt worden und hätten Verstärkung organisiert. Dieser sei es gelungen, die Al-Shahab zu vertreiben. Ein Soldat beziehungsweise Polizist sei danach ins Haus gekommen und habe ihr vorgeworfen, die Islamisten gewarnt zu haben. Er sei sehr wütend gewesen und habe ihren älteren Bruder erschossen. Sie sei auf den Soldaten losgegangen und durch diesen erheblich verletzt worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie ausser Landes geflohen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 – eröffnet am 28. Januar 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung ausgesagt, einen Mieter der Zugehörigkeit zur Al-Shahab verdächtigt zu haben, derweil bei der Anhörung zwei solche Verdächtige erwähnt worden seien. Diejenige Person, welche ihren Bruder getötet und sie verletzt habe, sei von ihr unterschiedlich bezeichnet worden (Soldat respektive Polizist). Auch den ihr widerfahrenen Gewaltakt und die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte in ihrem Haus

D-872/2014 habe sie nicht übereinstimmend dargelegt. Im Weiteren müssten ihre Vorbringen als sehr unsubstanziiert bezeichnet werden. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b Zur Begründung brachte sie vor, es treffe zu, dass sie die Ereignisse nicht genau übereinstimmend geschildert habe. Bei der Summarbefragung sei sie unter Stress gestanden und habe eine verkürzte Version der Fluchtgründe zu Protokoll gegeben. Die unterschiedlichen Angaben zur Mieterschaft beziehungsweise der Anzahl Zimmer sei auf eine Verwechslung zurückzuführen. Ferner werde in Somalia nicht strikt zwischen Polizisten und Soldaten unterschieden, weshalb allfällige diesbezügliche Ungereimtheiten nicht überzubewerten seien; möglicherweise habe der Dolmetscher bei der Summarbefragung immer den Begriff Soldat verwendet. Das eingereichte Beweismittel bestätige ihre erlittene Verletzung und die Einlieferung ins Spital. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Racheakte des Polizisten, welcher sie bereits spitalreif verletzt habe. C.c Der Eingabe lag ein Beweismittel samt englischsprachiger Übersetzung bei (Spitalaufenthalt in C._______). Die Nachreichung einer deutschsprachigen Übersetzung sowie eines Belegs für die prozessuale Bedürftigkeit "in den nächsten Tagen" wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beleg für ihre Bedürftigkeit nachgereicht und sei in der Schweiz erwerbstätig, und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgemäss geleistet.

D-872/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 wies das Gericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und veranlasste einen Schriftenwechsel. F. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das eingereichte Beweismittel sei nicht hinreichend beweistauglich. Der behandelnde Arzt könne keine verbindlichen Aussagen über die Umstände einer Verletzung machen. G. In ihrer Replik vom 31. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an der Echtheit des Dokuments fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.

D-872/2014 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum

D-872/2014 für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 10. März 2009 durch einen Soldaten beziehungsweise Polizisten erheblich verletzt worden zu sein. Sie war aber nicht in der Lage, die Umstände dieser Verletzung glaubhaft zu machen. Es mag zwar möglicherweise zutreffen, dass im somalischen Kontext der Unterschied zwischen Polizei und Armee sprachlich nicht immer deutlich gemacht wird. Unbesehen dieser Sachlage fällt vorab auf, dass die Schilderungen zu den angeblichen Vorfällen kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weitestgehend vermissen lassen (A 9/13 Antworten 54 ff.). Dass die nicht übereinstimmenden Angaben zu der Anzahl der vermieteten Zimmer beziehungsweise der Mieterschaft gemäss Beschwerdevorbringen auf eine "Verwechslung" zurückzuführen seien, überzeugt schon insofern nicht, als die Beschwerdeführerin beide Protokolle als korrekt visierte und jeweils vermerkte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Ferner gab sie zur Verwandtschaft in C._______ an, "ebenda" würden ihre beiden Brüder wohnen (A 3/11 S. 5). Dass ihr zweiter Bruder beim angeblichen Vorfall vom 10. März 2009 getötet worden sein soll, ist mithin auch in diesem Lichte besehen sehr fraglich. Schliesslich gab sie zum einen an, die Durchsuchung des fraglichen Zimmers nicht gesehen zu haben; zum anderen machte sie aber geltend, alle Koranschüler seien durchsucht worden (A 9/13 Antworten 98 f.; A 3/11 S. 8). Diese logische Unstimmigkeit bestätigt die erheblichen Zweifel am angeblichen Vorfall. Das eingereichte Beweismittel ist – wie vom BFM in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten – offensichtlich nicht beweistauglich für die geltend gemachten Umstände der Verletzung. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Somalia aktuell begründete

D-872/2014 Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4.3 4.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 4.6 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-872/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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