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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2012 D-869/2010

16 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,946 parole·~15 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-869/2010

Urteil v o m 1 6 . August 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (…).

D-869/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der tamilischen Ethnie und des muslimischen Glaubens, verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. Dezember 2008 und gelangten am 10. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) G._______ vom 17. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 23. März 2009 wurden sie vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden bei den Befragungen geltend, er (der Beschwerdeführer) habe in I._______ (Nordprovinz) ein Geschäft besessen und (Waren) vertrieben. Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien jeden Monat vorbeigekommen und hätten bei ihm einen Geldbetrag verlangt. Geschäftlich habe er sich im Monat zwei- bis dreimal in J._______ aufgehalten. Am 1. November 2008 sei er von der LTTE aufgefordert worden, zusammen mit seinem Angestellten K., der, wie sich später herausgestellt habe, der LTTE angehört habe, ein Paket nach J._______ mitzunehmen. Er habe der Aufforderung keine Folge geleistet, worauf am 21. November 2008 seine Ehefrau und sein Cousin von der Organisation entführt worden seien. Aus diesem Grund habe er das zur Frage stehende Paket am 22. November 2008 schliesslich doch nach J.________ mitgenommen. Am gleichen Tag seien die beiden Entführten von der LTTE freigelassen worden. Anlässlich einer Kontrolle an einem Check-Point auf ihrer Reise nach J._______ habe K. eine tödliche Substanz geschluckt. Er (der Beschwerdeführer) sei festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Man habe ihn dort befragt und misshandelt. Am 2. Dezember 2008 sei er freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er mit seiner Frau noch gleichentags das Heimatland verlassen. Ausser dem Erwähnten verneinten die Beschwerdeführenden irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen. Ebenfalls seien sie nie inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Gemäss der daktyloskopischen Anfrage des BFM vom 22. Dezember 2008 und vom 10.Februar 2009 sind die Beschwerdeführenden in K._______ als Visumsgesuchstellende registriert.

D-869/2010 B. Am 5. März 2009 wurde in H._______das Kind E._______ geboren. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 – eröffnet am 14. Januar 2010 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz unter anderem aus, der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE habe im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE geendet. Das ganze Land befinde sich erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zu Grunde liegende Konflikt (u.a. Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Osten und Norden) bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert, womit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar erscheine. Zwar würde es auch im Westen Sri Lankas, insbesondere im Grossraum Colombo, sehr strenge Sicherheitskontrollen geben. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und verbessern werde. Insgesamt bestehe im Westen und Süden des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, so dass ein Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen sei. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, dass vorliegend individuelle Gründe für eine Rückkehr nach J._______ sprechen würden. Namentlich würden dort enge Angehörige leben, bei denen sich der Beschwerdeführer bei seinen regelmässigen Aufenthalten in J._______ aufgehalten und mit denen er auch geschäftlich verkehre. Der Beschwerdeführer schildere sich zudem als wohlhabend, sei ausgebildeter (Berufsbezeichnung) und spreche sehr gut singhalesisch. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Kenntnisse dieser Sprache. Es sei somit von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo und einer gesicherten wirtschaftlichen Le-

D-869/2010 bensgrundlage auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Einräumung des Replikrechts am 20. Juli 2012 zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden

D-869/2010 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am 22. Februar 2012 geborene Kind ist in das vorliegende Verfahren mit einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 ist, soweit sie die die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit ledig-

D-869/2010 lich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs durch das BFM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens, mithin kann der in Art. 5

D-869/2010 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar ausser die Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes war für abgewie-

D-869/2010 sene tamilische Asylsuchende, welche aus den erwähnten Provinzen stammten, zu bejahen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 5.4.3 Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E 13.2.2.3. und 13.3.). Hinsichtlich Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, ist eine sorgfältige Prüfung der individuellen Zumutbarkeitsaspekte respektive des Vorhandenseins begünstigender Faktoren bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung vorzunehmen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). 5.4.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus I._______ in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 5.4.3. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Die noch jungen (je nach behaupteter Identität (Alter) respektive (Alter) und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführenden verfügen über eine ausgezeichnete Schulbildung. Der Beschwerdeführer ging 15 Jahre zur Schule und schloss diese mit dem A-Level im Jahre 1997 ab. Die Beschwerdeführerin besuchte die Schule bis zum A-Level mit Abschluss im Jahre 2002. Nach dem Abschluss arbeitete der Beschwerdeführer im Laden seines Vaters. Nach dessen Tod (Jahr) führte er den Laden mit seinem in I._______ wohnhaften Cousin als Partner (Sohn des in J._______ lebenden Onkels, mit dem er rege Geschäftsbeziehungen unterhielt; vgl. unten) und zwei anderen Angestellten bis zur Ausreise weiter. Dem Beschwerdeführer sollte vor diesem Hintergrund der Wiederaufbau einer Existenz für sich und seine Familie im Falle einer Rückkehr möglich sein. Im Rahmen der direkten Bundesanhörung führte er unter anderem auch aus, dass seine Ehefrau und er Einzelkinder seien und die Familie der Frau (Besitztum) wie er selbst besitzen würden. Ebenfalls gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass nahe Verwandte (Beschwerdeführer: Onkel, Tante, Cousin; Beschwerdeführerin: Mutter, 2 Onkel, Tante) in Sri Lanka leben würden, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihnen im Falle einer Rückkehr allenfalls unterstützend zur Seite stehen respektive die Beschwerdeführenden auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stossen werden, was eine Reintegration zusätz-

D-869/2010 lich erleichtert. Auch wenn die Beschwerdeführenden eine Wiedereingliederung in der Nordprovinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten, dass es ihnen unbenommen bleibt, sich entweder nach J._______ zu begeben, wo der "väterliche" Onkel des Beschwerdeführers lebt oder bei anderen in der entfernteren Umgebung von J._______ (rund 100 km) sich aufhaltenden Verwandten niederzulassen, mit deren Hilfe sie eine dauerhafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnten. Weiter bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. zum Ganzen auch angefochtene Verfügung II/S. 5). Nicht berührt ist die Frage des Kindeswohls im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.). Die in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters noch vollkommen auf diese angewiesen. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden – nebst den nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen – irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen ausdrücklich verneinten. Mithin können vorliegend begünstigende Faktoren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angenommen werden und der Vollzug der Wegweisung kann – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. Angesichts dieser Sachlage braucht auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden. Insbesondere erübrigen sich mangels Aktualitäts- und Fallbezug Erörterungen zu den im Zusammenhang mit der politischen Situation in Sri Lanka stehenden Publikationen (Zeitungsartikel). Ihnen ist die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-869/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-869/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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