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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2008 D-8686/2007

9 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,216 parole·~11 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-8686/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8686/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 1. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum damaligen Zeitpunkt ausschloss. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2002 als verschwunden gemeldet worden war, schrieb die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde vom 4. Dezember 2001 mit Beschluss vom 5. März 2002 als gegenstandslos geworden ab. Das vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2003 gestellte zweite Asylgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 26. November 2004 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 3. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. November 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage der ARK vom 17. Februar 2006 mit Eingabe vom 22. Februar 2006 die Beschwerde zurückzog, schrieb die ARK mit Beschluss vom 23. Februar 2006 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 24. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D-8686/2007 A.d Der Beschwerdeführer reichte dazu mit Eingabe vom 6. November 2007 eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 13. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 31. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Der mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2008 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- leistete der Beschwerdeführer am 5. Januar 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-8686/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet wurde. D-8686/2007 4.2 4.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-8686/2007 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Dies gelte besonders für aus diesen Provinzen stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So sei der Beschwerdeführer im Alter von Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe im Heimatland als C._______ gearbeitet und dadurch Berufserfahrung erworben. Auch in der Schweiz sei er erwerbstätig, womit er bewiesen habe, dass er sich beruflich rasch in einer neuen Situation zurechtfinden könne. Gesundheitliche Probleme seien sodann keine aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass er in der Provinz Sulaymaniya über ein Beziehungsnetz verfüge, auch wenn seine Mutter und seine Geschwister aus finanziellen Gründen nach D._______ gezogen seien. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak ergäben sich im Übrigen keine Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 4.3.3 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Berichte der NZZ zitiert und der Schluss gezogen, dass noch immer von einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Nordirak auszugehen sei. Darüber hinaus wird noch einmal auf ein fehlendes familiäres Netz in Sulaymaniya und auf die berufliche und soziale Integration in der Schweiz hingewiesen. 4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen- D-8686/2007 den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.3.5 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem besuchte er eigenen Angaben zufolge während 13 Jahren die Schule und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in seiner Heimat sowie in der Schweiz aus. Angesichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es ist zudem mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaymaniya ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein kann, auch wenn seine Mutter und deren Kinder nach D._______ gezogen sind. Dass der Beschwerdeführer mit seinem in E._______ lebenden Vater und dessen Kinder keinen Kontakt habe, ist im Übrigen blosse, durch nichts gestützte Behauptung. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat zudem erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu D-8686/2007 bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die nunmehr gut neunjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, sich in dieser Sache an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8686/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (in Kopie, Beilagen: vier Identitätsdokumente) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 9