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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2012 D-8685/2010

21 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,191 parole·~16 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8685/2010/wif

Urteil v o m 2 1 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren (…), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 / N (…).

D-8685/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus Z._______, reichte am 19. Juni 2009 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá [nachfolgend: Botschaft]) ein Asylgesuch ein und liess der schweizerischen Vertretung gleichzeitig umfangreiche Dokumente als Beweismittel zukommen. In einem Schreiben vom 7. Juli 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu seinem Asylgesuch zu machen, und stellte ihm einen Fragebogen zu. B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Eingang bei der Botschaft am 23. Juli 2009) reichte der Beschwerdeführer die Beantwortung der gestellten Fragen ein. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei als (Dienstgrad und Funktion) bei der kolumbianischen Armee und mitunter bei der Bekämpfung der Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia (FARC) tätig gewesen. Aus diesem Grund werde er zusammen mit seinem Vater seit dem Jahr 1993 durch die FARC verfolgt. Persönliche und telefonisch erhaltene Drohungen hätten sie gezwungen, wiederholt den Aufenthaltsort zu wechseln, weshalb sie Z._______ mehrmals für einige Zeit hätten verlassen müssen. Nichtsdestotrotz seien sie beispielsweise auch in Y._______ von den FARC aufgespürt und verfolgt worden. C. Mit Überweisungsschreiben vom 27. Juli 2009 (Eingang beim BFM am 11. August 2009) schickte die Botschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers an das BFM und hielt darin fest, dass aus Kapazitätsgründen eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, dieser von den FARC verfolgt werde, jedoch keine national bekannten Persönlichkeit sei, keine Beziehung zur Schweiz habe und keine der Landessprachen (der Schweiz) spreche. D. Mit E-Mail vom 3. März 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Diese Eingabe wurde gleichentags an das BFM weitergeleitet. E. Mit via Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 teilte

D-8685/2010 das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der diesem beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Diese Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 zugestellt. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli 2010) nahm der Beschwerdeführer ausführlich in spanischer Sprache Stellung. Diese Eingabe wurde dem BFM am 22. Juli 2010 weitergeleitet (Eingang dort am 30. Juli 2010). G. Mit durch die Botschaft an den Beschwerdeführer am 18. November 2010 versandter und ihm am 1. Dezember 2010 zugegangener Verfügung vom 26. Oktober 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das BFM insbesondere fest, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da Kolumbien die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Es gelinge keinem Staat, "die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.)". Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, demnach bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa im Norden des Landes, in dem die FARC weniger stark präsent sei, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen durch die Verfolger entziehen zu können. Schliesslich habe er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens an, der

D-8685/2010 die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert habe und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halte. Das Bundesamt ging weiter konkret auf einzelne Nachbarstaaten Kolumbiens ein und zeigte mit Hinweisen zu deren Aufnahmebedingungen und Asylverfahren sowie anhand von geographischen, sprachlichen und kulturellen Kriterien auf, inwiefern dort ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers verwirklicht werden könnte und die Auswanderung in ein solches Land zumutbar sei. Die Länder des Cono Sur (Chile, Uruguay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) verfügten auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen Ländern kostenlos, die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund könne die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden. H. Mit am 7. Dezember 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter französischsprachiger Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 Beschwerde. Dabei machte er sinngemäss eine Gehörsverletzung mangels mündlicher Anhörung und mangels Begründetheit der angefochtenen Verfügung geltend und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser im

D-8685/2010 – hier nicht zutreffenden – Fall des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung der Botschaft am 1. Dezember 2010 eröffnet; die Beschwerdeschrift ging bei der Botschaft am 7. Dezember 2010 – und damit fristgerecht – ein. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht verfasst; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde auch legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu

D-8685/2010 machen. Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). 2.3 Im Auslandverfahren kann unter bestimmten Umständen von der Regel, zur Sachverhaltsfeststellung eine Befragung durchzuführen, abgewichen werden, was die Vorinstanz in der abweisenden Verfügung zu begründen hat; es soll für die asylsuchende Person nachvollziehbar sein, warum die Behörde so und nicht anders entscheidet. Um den Anforderungen an die Begründungsdichte zu genügen, muss der Entscheid so umfassend begründet sein, dass die betroffene Partei ihn sachgerecht anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann (BVGE 2007/30 E. 5.6). 2.4 Nach Prüfung der Akten fällt als erstes auf, dass sämtliche Eingaben und Dokumente des Beschwerdeführers – ausser der Beschwerdeschrift – in spanischer Sprache vorliegen. Weder hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch hat sich die Vorinstanz selber für die Übersetzung der Dokumente und Eingaben – und sei es nur deren wesentlicher Passagen – gekümmert. Keines der Doku-

D-8685/2010 mente und keine der Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten Version vor, nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich; es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine Übersetzung der vorinstanzlichen Akten besorgt zu sein. Aufgrund der einlässlichen ausschliesslich spanischen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und der weiteren Eingabe sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als erstellt betrachtet werden. Nach dem Gesagten lässt sich indessen in keiner Art und Weise nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem beinahe ausschliesslich spanischsprachigen Gesuch seine Meinung hat bilden können beziehungsweise ein materieller Entscheid ergehen konnte. 2.5 Ausserdem wurden die vorinstanzlichen Akten weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet. 2.6 Im übermittelnden Bericht an das BFM führte die bei der schweizerischen Botschaft zuständige Person an, dass aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchgeführt worden sei (vgl. Schreiben vom 27. Juli 2009). Die Vorinstanz führte sodann unter Hinweis auf BVGE 2007/30 in ihrer abweisenden Verfügung vom 26. Oktober 2010 aus, eine Anhörung könne sich erübrigen, wenn der Sachverhalt entscheidreif erstellt sei. Dem Beschwerdeführer sei dahingehend mit Schreiben vom 25. Mai 2010 das rechtliche Gehör erteilt worden und er habe sich diesbezüglich mit Schreiben vom 21. Juli 2010 geäussert. Gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers und die Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. 2.7 Vorliegend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft möglich respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen wäre, da in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erübrigen würde. Das Bundesamt ist gehalten, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen.

D-8685/2010 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende Verfügung unter anderem damit, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, die unter anderem bei der Ahndung von Verfolgungshandlungen durch Dritte greifen würden. Ausserdem stehe dem Beschwerdeführer, der nicht landesweit verfolgt werde, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative – insbesondere im Norden des Landes, wo die FARC weniger stark präsent sei – offen, womit er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei. Überdies sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land Südamerikas um Schutz nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens an, der die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert habe und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halte. 3.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. 3.3 Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit, darauf hinzuweisen, dass mehrere Dokumente zu den Akten gereicht worden seien, auf deren Inhalt im Abschnitt II eingegangen werde (s. Abschnitt I, Ziff. 2), unterlässt es dann aber gänzlich, zu irgendeinem der eingereichten Dokumente konkret Stellung zu nehmen und beschränkt sich auf die pauschale Bemerkung, diese vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit

D-8685/2010 keine Kenntnis über die Art und die Würdigung der geprüften Beweismittel. Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielsweise ein detaillierter Lebenslauf des Vaters, Zeugenaussagen, Zeitungsartikel zur Schutzunwilligkeit des Staates bei Menschenrechtsverletzungen, Schreiben der FARC, amtliche Unterlagen des Vaters und Schreiben der Staatsanwaltschaft. Diese Dokumente könnten von ihrer Art durchaus geeignet sein, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben. Mit anderen Worten kann eine valable innerstaatliche Fluchtalternative respektive das Fehlen einer grenzüberschreitenden Gefährdung kaum bejaht werden ohne eine einlässliche Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltselemente des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich eruiert und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 3.4 Zusammengefasst lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem fast ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können, und aus den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen. 3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem sie die Eingaben des Beschwerdeführers weder durch diesen übersetzen liess noch selber für eine Übersetzung zumindest der zentralen Passagen sorgte. Durch die unterlassene Würdigung der umfangreichen Beweismittel wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, der Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, die Begründungspflicht und damit insgesamt Bundesrecht verletzt. 4. 4.1. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war – davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesonde-

D-8685/2010 re unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend; dies umso mehr, als es um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als ungenügend erstellt zu betrachten, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu bemühen. Weiter ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn es die Vorinstanz versäumte. Nicht zuletzt ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Deshalb kommt eine Heilung nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren. 5. Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre. Angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel – bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2010 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist dem Be-

D-8685/2010 schwerdeführer – trotz Obsiegens – mangels rechtlicher Vertretung nicht zuzusprechen (Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8685/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Bogotá.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Yarimar-Eva Zeleznik

Versand:

D-8685/2010 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2012 D-8685/2010 — Swissrulings