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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2011 D-8681/2010

2 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 parole·~14 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 25. November 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8681/2010 Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 25. November 2010 / N (…).

D-8681/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. B. B.a Am 11. November 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine sich im Sudan aufhaltende Verlobte B._______ (geboren am (…), eritreische Staatsangehörige) ein. B.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit dem 8. Januar 2006 mit B._______, die er seit seiner Kindheit kenne, offiziell verlobt. Im Juli 2006 habe er in den Militärdienst einrücken müssen, in dessen Verlauf er zwei Monate lang inhaftiert gewesen sei. Im Dezember 2006 sei er in den Sudan geflüchtet, und von dort aus weiter nach Libyen. Er habe sich drei Jahre lang in Libyen aufgehalten, davon zwei Jahre lang in Haft. Seine Verlobte sei im Mai 2007 in den Sudan geflüchtet. Seit ihrer durch die Flucht bedingten Trennung hätten sie immer engen Kontakt gehabt. C. C.a Mit Verfügung vom 25. November 2010 verweigerte das BFM der Verlobten des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch um Familienzusammenführung ab. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit seiner Verlobten in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte. Er habe selbst darauf hingewiesen, dass er sich erst kurz vor Beginn des Militärdienstes verlobt habe und die Verlobte weiterhin bei ihren Eltern gelebt habe. Dass beiderseits eine ernsthafte Heiratsabsicht bestehe und die Verlobte

D-8681/2010 deswegen auch bereits aus Eritrea ausgereist sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs nicht erfüllt seien. Das Asylgesuch um Familienzusammenführung sei deshalb abzuweisen. Es werde jedoch auf die Möglichkeit verwiesen, bei den zuständigen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. D. D.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise der Verlobten in die Schweiz und um Gewährung des Asyls für die Verlobte, eventualiter um Einschliessung der Verlobten in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des Asyls für die Verlobte, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Dezember 2010 eingereicht wurde. D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er und seine Verlobte hätten unfreiwillig nicht zusammengelebt und nicht geheiratet. Sie seien als Nachbarn aufgewachsen und nachdem sie sich als Jugendliche verliebt hätten, hätten sie sich am 8. Januar 2006 verlobt. Da er zu diesem Zeitpunkt noch zur Schule gegangen sei, hätten sie nicht sofort zusammenziehen können. Sobald er die Schule beendet gehabt habe und mit seiner Verlobten einen gemeinsamen Haushalt habe gründen wollen, sei er ins Militär eingezogen worden. Dort sei er zwei Monate lang inhaftiert gewesen, bis ihm im Dezember 2007 die Flucht in den Sudan gelungen sei. Seine Verlobte sei ihm in den Sudan nachgereist. Da seine dortige Lebenssituation sehr schlecht gewesen sei und er sich davor gefürchtet habe, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea abgeschoben zu werden, sei er nach Libyen geflüchtet. Die Verlobte habe ihn dort im Jahr 2008 besucht und sei dabei verhaftet worden; seit November 2008 sei sie wieder im Sudan, wo sie als alleinstehende Christin unter schwierigen Bedingungen lebe, da ihr von den sudanesischen Behörden keine Unterstützung gewährt werde. Sie

D-8681/2010 lebe von den Fr. 100.-, die ihr der Beschwerdeführer monatlich von der ihm gewährten Sozialhilfe zukommen lasse. Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen würden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl. Durch die Verlobung habe er mit seiner Verlobten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet und sie hätten sich beide gewünscht, nach der Verlobung zu heiraten und zusammenzuziehen. Sein Einzug ins Militär habe dies verhindert, was jedoch nicht ihnen zuzuschreiben sei. Die Tatsache, dass sie trotz der Distanz über mehrere Jahre hinweg eine Beziehung hätten aufrechterhalten können, zeige, dass eine enge quasi-familiäre Beziehung bestehe. Er sei aufgrund des Militärdienstes und der erlittenen Haft in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dies seien auch die Gründe dafür gewesen, dass sie nicht hätten heiraten und zusammenziehen können. Es mute stossend an, dass die Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden zwar als Fluchtgründe anerkannt würden, ihnen jedoch bei der Würdigung, weshalb ein Paar nicht habe heiraten und einen gemeinsamen Haushalt begründen können, keine Beachtung geschenkt werde. Es lägen zudem besondere Gründe vor, die die Erteilung einer Einreisebewilligung auch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zu begründen vermöchten; seine Verlobte überlebe im Sudan allein aufgrund seiner finanziellen Unterstützung, womit ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Durch die Verweigerung der Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 AsylG werde das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Seiner Verlobten sei es nicht zuzumuten, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Zudem befürchte sie, von dort nach Eritrea ausgewiesen zu werden, wo ihr eine politisch motivierte, drakonische Strafe wegen illegaler Ausreise drohe. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten eigenen Asylgründe der Verlobten des Beschwerdeführers werde – nach der Beurteilung der Beschwerde betreffend das Familienzusammenführungsgesuch – um Zustellung der Akten zur Prüfung dieser Asylgründe gebeten.

D-8681/2010 Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung am 18. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom 11. November 2010 um ein Gesuch um Familienzusammenführung und Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers handelt, auf das in erster Linie Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG Anwendung finden würde, oder aber – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – auch um ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre.

D-8681/2010 3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2010, die explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als "Asylgesuch" bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand begründet, dass es sich bei B._______ um die Verlobte des Beschwerdeführers handle. Eine persönliche Gefährdung von B._______ wurde nicht geltend gemacht. Das BFM hatte damit keine Veranlassung zu prüfen, ob die Verlobte des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Aufgrund der Akten war eine Gefährdung auch nicht zu vermuten. Dass das BFM im Dispositiv der Verfügung vom 25. November 2010 – nebst der Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz – das (Familien- )Asylgesuch abgelehnt hat, heisst nicht, dass es die originäre Flüchtlingseigenschaft der Verlobten des Beschwerdeführers geprüft hätte beziehungsweise hätte prüfen müssen. Vielmehr ist darunter die Nichtgewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG – und somit die Ablehnung des Familien-Asylgesuchs – zu verstehen. 3.3. In der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2010 wurde erstmals eine persönliche Gefährdung der Verlobten des Beschwerdeführers geltend gemacht. Grundsätzlich hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19). Dies bedingt jedoch, dass eigene Asylgründe auch tatsächlich vorgebracht werden, oder solche zumindest aufgrund der Akten zu vermuten sind. Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht der Fall. Im Familiennachzugsgesuch vom 11. November 2010 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 25. November 2010 wurde weder eine persönliche Gefährdung der Verlobten des Beschwerdeführers geltend gemacht noch hatte das BFM Veranlassung, eine solche von sich aus zu prüfen (vgl. E. 3.2.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage rechtfertigt es sich somit, zunächst die Frage des Familienasyls zu prüfen, d. h. ob der Verlobten des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 oder 2 AsylG (Familien- )Asyl zu gewähren und ihr damit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Wäre dies der Fall, so würde sich die Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erübrigen und das BFM wäre anzuweisen, B._______ zumindest – nach Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft – gestützt auf Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der

D-8681/2010 derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Ergibt die Prüfung hingegen, dass ihr kein Familienasyl zu gewähren ist, hätte das BFM aufgrund der in der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2010 neu geltend gemachten persönlichen Gefährdung von B._______ zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu gewähren sei. 4. 4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8). 5.

D-8681/2010 5.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2010 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Dieser Einschätzung ist beizupflichten, Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte sind nicht verheiratet, so dass Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen kann, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Hochzeit bisher nicht habe stattfinden können. Es bleibt somit zu prüfen, ob besondere Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen. Voraussetzungen hierfür wären die durch die Flucht des Beschwerdeführers bedingte Trennung von seiner Verlobten und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Die Prüfung der Akten ergibt, dass besondere Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, mit seiner Verlobten weiterhin einen engen Kontakt zu haben und diese von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Damit vermag er den Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG jedoch nicht zu genügen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Verlobte des Beschwerdeführers als besonders fürsorgebedürftig im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erscheinen liessen; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die finanzielle Unterstützung hinausgeht, ist nicht dargelegt. Zudem ist – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – das Vorliegen einer vorbestandenen, durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennten Lebensgemeinschaft zu verneinen; der Beschwerdeführer hat mit seiner Verlobten weder zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatland noch davor (d. h. vor seiner Einberufung in den Militärdienst) in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, so dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, unabhängig von der bekundeten ernsthaften Heiratsabsicht. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend vermerkt – bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Verlobten des Beschwerdeführers in das Familienasyl

D-8681/2010 gemäss Art. 51 Abs. 2 AslyG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit die Einreise der Verlobten des Beschwerdeführers in die Schweiz und das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2010 erstmals geltend gemachte persönliche Gefährdung der Verlobten des Beschwerdeführers ist – wie vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 bereits beantragt – zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM zu überweisen. In diesem Rahmen wird vom BFM auch zu prüfen sein, ob der Verlobten des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen sein wird. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 25. November 2010 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-8681/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2010 geltend gemachten Asylgründe von B._______ werden zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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