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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2008 D-8675/2007

9 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,342 parole·~12 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8675/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, alias A._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8675/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 12. November 2007 in Zürich von der Polizei kontrolliert und festgenommen wurde, weil er nicht im Besitz von Identitätspapieren war, dass er im Rahmen der polizeilichen Befragungen eingestand, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten, und erklärte, er wolle hier um Asyl nachsuchen, dass das BFM am 28. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass es ihn im EVZ am 10. Dezember 2007 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe Marokko Ende September oder Anfang Oktober 2006 verlassen und sei zwischen dem 13. und 15. November 2007 in die Schweiz eingereist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei algerischer Staatsangehöriger und seine Mutter sei marokkanische Staatsangehörige, dass er in Marokko aufgewachsen sei und nie in Algerien gelebt habe, dass er ab Dezember 2005 im Auftrag eines Bekannten ungefähr zehnmal Flugblätter mit politischem Inhalt verteilt habe, dass er im Februar 2006 mit einem Kollegen und einer Kollegin Flugblätter verteilt habe, wobei die Kollegin festgenommen worden sei, was er von seinem Kollegen erfahren habe, dass er nach Hause gegangen und seinem Vater vom Vorgefallenen berichtet habe, worauf dieser ihn in ein auf dem Land gelegenes Haus gebracht habe, wo er sich zirka viereinhalb Monate aufgehalten habe, dass ihm eine Tunesierin bei der Reise nach Europa behilflich gewesen sei und er sich in Spanien, Frankreich und Italien aufgehalten habe, bevor in die Schweiz eingereist sei, D-8675/2007 dass das BFM die Durchführung einer Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch das (Spital) veranlasste, welche gemäss Bericht vom 22. November 2007 zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer ein Skelettalter von 18,5 Jahren aufweise, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seinem Reisepass und dem Reiseweg seien massiv widersprüchlich, dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2007 behauptet habe, am 25. Dezember 1991 geboren und im Libanon aufgewachsen zu sein sowie vor seiner Einreise in die Schweiz während acht Monaten in Deutschland gelebt zu haben, dass er des Weiteren angegeben habe, seine Mutter lebe in den Emiraten und sein Vater sei in Algerien verstorben, dass er gegenüber dem BFM eingeräumt habe, seine Eltern lebten in Marokko, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, dass seine Angabe, er sei weder im Besitz eines Reisepasses noch einer Identitätskarte, von der Hand zu weisen sei, zumal er angegeben habe, er sei knapp 18 Jahre alt gewesen, als er den Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gestellt habe, und er sei im Alter von 18 Jahren und einigen Monaten aus Marokko ausgereist, dass er jedoch geltend gemacht habe, am 27. Oktober 1988 geboren zu sein und Marokko im September 2006 verlassen zu haben, weshalb seine Angaben sowohl hinsichtlich seines Alters als auch der Ausweispapiere unglaubhaft seien, dass dieser Umstand durch die Aussagen, die seine Tante gegenüber der (Polizeistelle) gemacht habe, bestätigt würden, habe sie doch gesagt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen marokkanischen Staatsangehörigen, der gemäss Aussagen seiner Mutter am 23. Juli 1983 geboren sei, D-8675/2007 dass deshalb zu schliessen sei, der Beschwerdeführer halte den Schweizer Asylbehörden bewusst seine Identitätspapiere vor, um über seine Identität zu täuschen und den Vollzug einer Wegweisung zu erschweren oder zu verunmöglichen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, den Schweizer Behörden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe durchwegs substanzlos seien und konstruiert wirkten, dass er weder substanziierte Angaben zur politischen Tätigkeit seines Auftraggebers noch zu den Gründen, weshalb die Behörden gegen ihn vorgehen sollten, machen könne, dass er angeblich nicht einmal wisse, ob er behördlich gesucht werde, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die Aussagen gegenüber der (Polizeistelle), wonach er ausser seiner Grossmutter im Libanon niemanden mehr habe und in der Schweiz arbeiten wolle, bekräftigt würden, dass er sich über ein Jahr lang in europäischen Ländern aufgehalten haben wolle, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, was nicht dem Verhalten eines Verfolgten entspreche, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit die Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-8675/2007 dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-8675/2007 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der krass voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu den Aufenthaltsorten seiner Eltern und weiterer Familienangehöriger sowie zu den Ländern, in denen er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass diese Zweifel durch die Aussagen seiner Tante, welche diese am 13. November 2007 gegenüber der (Polizeistelle) machte, bestätigt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, D-8675/2007 dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien unsubstanziiert und unglaubhaft, dass aufgrund der gesamten Aktenlage der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe Marokko verlassen, um in einem westeuropäischen Land eine Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeit zu suchen und sich erst zur Stellung eines Asylgesuches entschlossen, nachdem er von der (Polizeistelle) aufgegriffen wurde, dass seine gegenüber der (Polizeistelle) am 13. November 2007 gemachte Aussage, er müsse in der Schweiz eine Frau kennenlernen und diese heiraten, diesen Eindruck bekräftigt, dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien unglaubhaft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen könnte, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist D-8675/2007 (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Marokko) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-8675/2007 dass der Beschwerdeführer in Marokko aufwuchs und zur Schule ging sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8675/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer dieses Urteil gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Kopie, vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: D-8675/2007 Seite 11

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