Abtei lung IV D-8643/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Kenia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8643/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. September 2005 (...) und kam nach (...) in einer ihm unbekannten Stadt eines ihm ebenfalls unbekannten Landes an. Von dort gelangte er mithilfe einer Drittperson (...) am 10. Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach (...). Am 11. Oktober 2005 suchte er in (...) um Asyl nach. Am 20. Oktober 2005 wurde er im dortigen Empfangszentrum erstmals befragt. Am 16. November 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kenianischer Staatsangehöriger aus (...), wo er seit (...) gewohnt habe. Im Alter von (...) sei er (...) worden. Nach dem Besuch diverser Schulen habe er auf ein Hochschulstudium verzichtet und sei (...) geworden. Dabei sei er auch in (...) aufgetreten. Mit den Behörden seines Heimatstaats habe er nie Probleme gehabt. Sein Vater sei Mitglied der Sekte (...) unter dem Anführer (...) gewesen. Die Sektenmitglieder hätten im Rahmen ritueller Handlungen Menschenopfer dargebracht. Auf diese Weise seien auch die Eltern des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Seine Mutter sei im Jahr (...) im Namen der Sekte geopfert worden. Nach ihrem Tod habe sich der Beschwerdeführer (...) in (...) aufgehalten und sei daraufhin zu seinem Vater zurückgekehrt, welcher ihm die (...) bezahlt habe. Am 28. beziehungsweise 30. Juli 2005 habe er zusehen müssen, wie sein Vater auf dieselbe Weise ums Leben gekommen sei. Nach dessen Tod habe er die Nachfolge des Vaters angetreten. Seine Schatteneltern (Paten) hätten ihn in die Gemeinschaft eingeführt. Schon bald habe er gemerkt, dass er das nächste Opfer sein würde. Bei der für ihn inszenierten Opferzeremonie habe er (...) zerstört und sei geflohen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D-8643/2007 B. B.a Mit Strafbefehl (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu (...) verurteilt, (...). B.b Mit Strafbefehl (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) Gegenstand zu (...) verurteilt, (...). B.c Mit Strafbefehl (...) wurde der dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom (...) angeordnet. B.d Mit Strafverfügung (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) verurteilt. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 – eröffnet am 14. Dezember 2007 – trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer einmonatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Er habe erklärt, seinen Identitätsausweis etwa einen Monat vor der Ausreise verloren zu haben, und diesen nicht ersetzen lassen. Demgegenüber müsse sich eine Person, welche im In- und Ausland unterwegs sei, ausweisen können. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er seinen verlorenen Ausweis nicht habe ersetzen lassen. Auch könne ihm nicht geglaubt werden, dass er bisher keine Möglichkeit gehabt habe, Verwandte oder Bekannte in (...) zu kontaktieren, um einen Identitätsausweis anzufordern, umso weniger, als (...). Ebensowenig sei davon auszugehen, dass er – ohne sich unterwegs ausweisen zu müssen und ohne kontrolliert zu werden – die Grenzen habe passieren können und in einem ihm namentlich nicht bekannten Staat (...) gegangen sei. Sodann erachtete die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach dem Tod seines Vaters gemacht. Er sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen klar darzulegen, welcher Anlass zu seiner Ver- D-8643/2007 folgung durch die Sekte geführt habe. Ebensowenig habe er chronologisch einigermassen nachvollziehbar über die Ereignisse nach dem Tod seines Vaters zu berichten vermocht und zur Struktur der Sekte, zur Rolle einzelner Anhänger, insbesondere aber zu den religiösen Vorstellungen und Riten, nichts Näheres gewusst. Er habe auch nicht plausibel darzulegen vermocht, wer von der Sekte ihm nach dem Leben getrachtet habe und warum er sich durch einzelne Sektenanhänger landesweit bedroht gefühlt habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich in der Grossstadt dem Einfluss traditioneller religiöser Riten einer kleinen Sekte zu entziehen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich – sollte er tatsächlich gefährdet gewesen sein – (...) um Schutz ersucht habe. Erstaunlicherweise habe er es nach den Tötungen seiner beiden Elternteile auch unterlassen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, zumal solche Delikte in Kenia strafbar seien und seitens des Staates geahndet würden. Mithin wären die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Verfahrenskosten, der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt; zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; eventualiter sei der Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Empfang der Beschwerde. D-8643/2007 F. Am 22. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie D-8643/2007 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.1, 4.3 und 9 – einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird. 4.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, D-8643/2007 5. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung als zutreffend zu bestätigen ist. 5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe vor über zwei Jahren um Asyl nachgesucht. Wenn keine Anzeichen für eine Verfolgung vorliegen und die Vorbringen tatsächlich so unglaubhaft sein würden, wie im vorinstanzlichen Entscheid dargestellt, hätte der Nichteintretensentscheid viel früher gefällt werden müssen. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ginge hervor, dass er wirklich in Gefahr sei, von Sektenmitgliedern ermordet zu werden (vgl. Beschwerde, S. 4). Vorliegend wird zu Recht eingewendet, der Nichteintretensentscheid sei in Verletzung der in der damals geltenden Fassung von Art. 37 AsylG festgesetzten Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung (gemäss der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 37: zehn Arbeitstage) viel zu spät – erst nach über zwei Jahren seit der kantonalen Anhörung, ohne dass das Verfahren besondere Abklärungen erfordert hätte – ergangen. Jedoch handelt es sich gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15 veröffentlichten Rechtsprechung um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Somit können Nichteintretensentscheide durchaus nach Ablauf der 20-tägigen Entscheidungsfrist gefällt werden. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist auf ein Asylgesuch bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32- 35 AsylG auch dann nicht einzutreten, wenn die erwähnte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen kann die Anordnung des sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen, wenn diese Frist erheblich überschritten wird. Vorliegend wurde jedoch eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt, wodurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde. 5.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b D-8643/2007 AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.3 Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne abgegeben. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen entschuldbarer Gründe. Die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend. Daran vermag der in der Beschwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit (...) versucht, mit (...) Kontakt aufzunehmen, welcher ihm gesagt habe, er könne in Kenia nichts für ihn tun, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer (...) Geschwister im Heimatstaat besitzt. 5.4 Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 16. November 2005 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde sind weder geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche noch die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sekte plausibel zu erklären, umso weniger, als er zu Protokoll gab, dass er bereits im Jahr (...) offiziell in diese aufgenommen worden sei und wisse, was dort vor sich gehe (vgl. Vorakten (...)). Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift D-8643/2007 ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-8643/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kenia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-8643/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Weder die in Kenia herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Zwar wurde in der Präsidentenwahl vom 27. Dezember 2006 Präsident Mwai Kibaki mit einer knappen Mehrheit im Amt bestätigt, wobei die Opposition unter der Führung von Raila Odinga und internationale Wahlbeobachter von massiven Wahlfälschungen sprachen. Sodann kam es nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in ganz Kenia zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. Schwerpunkt der gewalttätigen Auseinandersetzungen waren die Hauptstadt Nairobi und Kisumu. Angeheizt wurde die Situation durch ethnisch motivierte Gewaltakte in mehreren Landesteilen, die für einen Wechsel an der Spitze des politischen Systems stimmten. Sie richteten sich vor allem gegen Kikuyus, also Angehörige der Ethnie von Präsident Kibaki. Aus diesen Gründen und weil die weitere Entwicklung der Lage zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 noch nicht absehbar war, erwies sich damals die Beschwerde vom 20. Dezember 2007 als nicht aussichtslos. Internationale Vermittlungsversuche hatten zunächst wenig Erfolg. Erst die hartnäckigen Bemühungen des ehemaligen UNO-Generalsekretärs Kofi Annan brachten die Kontrahenten Kibaki und Odinga zu ernsthaften Gesprächen und schliesslich Ende Februar 2008 zu einer Einigung über eine Beteiligung Odingas und dessen Oppositionsbündnisses Orange Democratic Movement (ODM) in der Regierung. Seither hat sich die Situation in Kenia normalisiert. Sodann erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar. Der noch junge Beschwerdeführer (...) betätigte sich als (...). Soweit aktenkundig leidet er an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Seine (...) Geschwister sind nach wie vor in Kenia wohnhaft. Mithin verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Von einer erfolgreichen sozialen und beruflichen Reintegration im Heimatstaat ist somit auszugehen. D-8643/2007 7.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 9. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. 9.1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der D-8643/2007 Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. 9.2 Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 nicht eingetreten, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen. Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 20. Dezember 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren wird ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind D-8643/2007 strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Zudem geht es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Daher sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erschien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-8643/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15