Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.03.2016 D-862/2015

23 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,099 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-862/2015/mel

Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Candan Enver, MLaw, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015

D-862/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Istanbul. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2014 auf dem Luftweg in Richtung Schweiz, wo er mit gefälschten Ausweispapieren einreiste. Am 4. Dezember 2014 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am 10. Dezember 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 22. Dezember 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei am 29. August 2009 durch die türkische Polizei verhaftet und während eines Tages festgehalten worden. Er sei ein ausgebildeter IT-Fachmann und deshalb verdächtigt worden, einer Hacker-Organisation namens "B._______" anzugehören und eine Hacking-Attacke auf eine staatliche Stelle unternommen zu haben. Tatsächlich habe er die Organisation wegen ihrer sozialistischen Ansichten moralisch unterstützt, habe ihr aber nie angehört und sei auch nicht an dem fraglichen Hacking- Angriff beteiligt gewesen. Aus Mangel an Beweisen habe ihn die Staatsanwaltschaft denn auch wieder freigelassen. Im Laufe der Zeit sei er wiederholt bei Polizeikontrollen angehalten und während einiger Stunden festgehalten worden. Der Grund hierfür seien jeweils seine linke politische Gesinnung, sein alevitischer Glaube und sein typisch alevitischer Vorname gewesen. Weil er sich gegen das Verhalten der Polizisten anlässlich der Ausweiskontrollen verbal zur Wehr gesetzt habe, hätten sie ihn jeweils auf einen Posten mitgenommen, um ihn zu schikanieren. Auch habe er regelmässig Versammlungen der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi [Republikanische Volkspartei]) besucht, die er ausserdem als Web-Designer unterstützt habe. Im Juni 2013 habe er an den Protesten rund um den Gezi-Park in Istanbul teilgenommen. Im Zusammenhang mit diesen Protesten sei er einmal mit einer grossen Zahl anderer Demonstranten festgenommen worden, wobei sie alle nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien. Im Oktober 2013 habe die Polizei in der Wohnung seiner Mutter ‒ wobei er selbst nicht anwesend gewesen sei ‒ eine Razzia durchgeführt und nach ihm gesucht. Die Beamten hätten seiner Mutter gegenüber gesagt, er sei

D-862/2015 ein Mitglied von "B._______", und einen Tischcomputer sowie einen Laptop konfisziert. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Freunden verborgen gehalten. Ferner habe er einem Schreiben der türkischen Behörden nicht Folge geleistet, wonach er sich bis zum Mai 2014 beim militärischen Aushebungsbüro hätte melden müssen. Nach der Razzia vom Oktober 2013 habe er sich nicht bei einer Behörde blicken lassen wollen; auch fürchte er, im Militärdienst wegen seines alevitischen Glaubens diskriminiert zu werden. Er sei deshalb ein Dienstverweigerer und werde als solcher gesucht. Als Beweismittel gab er verschiedene Ausbildungsdiplome sowie ein Schreiben des Aushebungsbüros des Stadtteils C._______ in Istanbul zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (Datum der Eröffnung: 12. Januar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Kopien zweier behördlicher türkischer Dokumente im Zusammenhang mit der militärischen Dienstpflicht des Beschwerdeführers sowie entsprechende deutsche Übersetzungen eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 16. März 2015 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

D-862/2015 F. Mit Einzahlung vom 14. März 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

D-862/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Das SEM führte zur Ablehnung des Asylgesuchs aus, die vom Beschwerdeführer genannten Ereignisse könnten sich möglicherweise tatsächlich zugetragen haben, seien jedoch allesamt asylrechtlich nicht relevant. Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2009 wegen seiner angeblichen Unterstützung einer Hacker-Organisation – zumal gegen ihn keine Anklage erhoben wurde – in keinem kausalen und zeitlichen Zusammenhang zu dessen Flucht aus der Türkei steht, die erst im Jahr 2014 erfolgte. Soweit er geltend macht, er werde durch die türkischen Behörden wegen seiner Beteiligung an den Protesten gegen die geplante Überbauung des Gezi-Parks in Istanbul im Juni 2013 verfolgt, ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Aussagen im unmittelbaren Anschluss an die Demonstrationen zwar festgenommen, nach wenigen Stunden aber ohne

D-862/2015 weitere Konsequenzen wieder freigelassen wurde. Betreffend die Durchsuchung der Wohnung seiner Familie und die Konfiszierung zweier Computer durch die türkische Polizei im Oktober 2013 ist festzustellen, dass auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dies habe irgendwelche konkrete, asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe sich in der Folge bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, beruht diese Vorsichtsmassnahme auf der subjektiven Annahme, er werde durch die türkischen Behörden gesucht. Konkrete, auch objektiv nachvollziehbare Hinweise auf eine allfällige ‒ und zwar nicht nur rein strafrechtliche, sondern auf asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven beruhende ‒ Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach der Person des Beschwerdeführers sind nicht vorhanden. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Vergangenheit zum einen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensrichtung, zum anderen wegen seiner Unterstützung der CHP regelmässig durch Polizeibeamte schikaniert worden, sind offensichtlich asylrechtlich nicht relevant. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die alevitische Glaubensgemeinschaft rund fünfzehn Prozent der türkischen Bevölkerung umfasst. Soweit Angehörige dieser religiösen Minderheit im Alltagsleben tatsächlich gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sind, so erreichen diese in der Regel nicht das Ausmass ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Auch die vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten Schikanen liegen offensichtlich unterhalb dieser Schwelle. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich bei der CHP um die derzeit zweitgrösste türkische Partei mit 134 Parlamentssitzen handelt. Die Unterstützung dieser legalen und politisch einflussreichen Partei, wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, bildet offensichtlich keine Grundlage für eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. 4.3 4.3.1 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Dienst in der türkischen Armee verweigert, weshalb er nunmehr durch die Behörden seines Heimatstaats verfolgt werde. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich re-

D-862/2015 levanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Aleviten und die Unterstützung der CHP bilden diesbezüglich offensichtlich keine ausreichende Grundlage. 4.3.2 Im Übrigen steht im vorliegenden Fall nicht einmal fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits wegen Dienstverweigerung strafbar gemacht hat. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben des Aushebungsbüros des Stadtteils C._______ in Istanbul geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum [...] 2014 aus beruflichen Gründen von den militärdienstlichen Pflichten befreit war. Dem Schreiben ist ausserdem zu entnehmen, dass er im [...] 2014 für die militärische Aushebung vorgesehen war. Daraus folgt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die zuständigen türkischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden ist. Zwar bestand (und besteht mutmasslich weiterhin) für den Beschwerdeführer ‒ nach einem dreijährigen Aufschub aus beruflichen Gründen ‒ die Pflicht, sich militärisch ausheben zu lassen. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der türkischen Armee einberufen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen seiner Pflicht zur militärischen Aushebung beziehungsweise Musterung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. 4.3.3 Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien zweier behördlicher türkischer Dokumente eingereicht. Beim einen soll es sich um eine vom 9. Mai 2009 datierende Mitteilung an den Beschwerdeführer handeln, wonach ihm am 5. Mai 2014 ein Marschbefehl zugestellt worden sei, auf welchen sich der Genannte nicht gemeldet habe, weshalb er nun als Dienstverweigerer erfasst sei. Beim anderen soll es sich um eine ‒ undatierte ‒ Bestätigung des Dorfvorstehers von D._______ bei E._______ (Provinz Adiyaman)

D-862/2015 handeln, wonach der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde. In Bezug auf diese Schriftstücke ist festzuhalten, dass die Mitteilung vom 9. Mai 2009 offensichtlich nicht mit dem zuvor festgestellten Umstand vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer noch gar nicht militärisch ausgehoben worden ist. Dieses Schriftstück ‒ das im Übrigen aus nicht ersichtlichen Gründen lediglich als Kopie eingereicht wurde ‒ ist somit als Fälschung zu qualifizieren. Mit Blick auf das Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ bei E._______ (dem Geburtsort des Beschwerdeführers) ist ferner festzustellen, dass diesem ‒ ungeachtet der Frage seiner Echtheit ‒ von vornherein keine Beweistauglichkeit zukommt, da es undatiert ist und keinerlei Hinweise auf den Grund der angeblichen polizeilichen Suche enthält. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-862/2015 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt

D-862/2015 der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Informatiker, und vor seiner Ausreise arbeitete er als solcher während mehrerer Jahre unter anderem für international bekannte Unternehmen. Zudem leben in der Türkei, so unter anderem in Istanbul, zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter drei volljährige Geschwister, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 6.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-862/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-862/2015 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2016 D-862/2015 — Swissrulings