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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2010 D-8613/2007

15 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,488 parole·~17 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8613/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. November 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8613/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2002 hauptsächlich mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Beschluss vom 26. September 2006 schrieb die damalige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betreffend, als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs schrieb sie sie als gegenstandslos geworden ab, weil das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 14. Februar 2006 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hatte. C. Mit Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu 28 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 188 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt, wobei im Umfang von 18 Monaten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Das entsprechende, mit dem Vermerk "Entscheid Rechtskräftig", versehene Gerichtsdokument wurde in der Folge [von der zuständigen kantonalen Behörde] ans BFM überwiesen (Eingang BFM: 2. Oktober 2007). D. Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er wäge gestützt auf Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben musste mehrmals zugestellt werden. Am 15. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. D-8613/2007 E. Mit Verfügung vom 26. November 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 14. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 7. Januar 2008 an. Ferner entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Damit seien die Anforderungen von Art. 14a Abs. 6 aANAG erfüllt. Nach der von der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 39 E. 5.3) geforderten Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz am Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der gesamten Umstände (Aufenthaltsdauer in der Schweiz [fünf Jahre], mangelnde berufliche sowie anderweitige Integration, Straffäl ligkeit, Aufenthaltsdauer im Heimatland, Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen, Fähigkeit aufgrund des Alters sowie der körperlichen und geistigen Verfassung das Leben in anderen Erwerbszweigen als dem Gastgewerbe mit Erwerbsarbeit zu bestreiten) der Vollzug der Wegweisung angemessen, sofern sich dieser zulässig und möglich erweise. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem aus dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak stammenden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. Wegen der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung dasjenige des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Es sei von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Begründung der D-8613/2007 Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 wurde Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Entzug aufschiebende Wirkung) mangels Zuständigkeit des BFM für nichtig erklärt und festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellte Begründung hinsichtlich der Zu lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie allfällige diesbezügliche Beweismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren eingereichten Familienregisterauszug gehe zweifelsfrei hervor, dass er ein Bruder von [Angaben zum Bruder B.] und deswegen – vermutlich durch Angehörige der PUK – ermordet worden sei. Aufgrund der Vorakten sei weiter davon auszugehen, dass auch der Bruder C._______, der nach dem Tod B.s_______ die Leitung der [Partei] übernommen habe, eines gewaltsamen Todes gestorben sei. Gemäss telefonischer Auskunft seiner Mutter würden bis heute noch immer Angehörige der PUK und der KDP in unregelmässigen zeitlichen Abständen bei ihr zuhause vorbeikommen und nach ihm suchen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, zusätzliche Beweismittel über die gezielte Suche nach ihm aus dem Irak zu beschaffen. I. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesent lichen ausgeführt, es sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 6 aANAG nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berufen könne. Abgesehen davon, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil D-8587/2007 vom 28. Dezember 2007 signalisiert, die Lageeinschätzung des BFM zum kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak grundsätzlich zu teilen. Weder die Akten noch die Beschwer- D-8613/2007 deschrift würden konkrete Gründe für die Annahme einer tatsächlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK nachweisen. Die Aufführung einzelner Anschläge in der Vergangenheit sowie geographisch und umfangmässig begrenzter türkischer Militäraktionen tauge nicht dazu, eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich zu machen. Die Behauptung in der Eingabe vom 14. Januar 2008, der Beschwerdeführer habe zwei Wochen zuvor mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, Angehörige der PUK und der KDP würden ihn ein- bis zweimal im Monat suchen, sei unbelegt. Ausserdem sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer eine Suche durch PUK- und KDP-Aktivisten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht geltend gemacht habe (vgl. Bst. D). J. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 8. Februar 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat D-8613/2007 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das aANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Darüber hinaus kann es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind. Gemäss letztgenannter Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfris- D-8613/2007 tigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 13. Juni 2007 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei im Umfang von 18 Monaten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Im Falle des Beschwerdeführers ist damit zweifellos eine Verurteilung zu einer längerfristigen (vgl. hierzu MARC SPESCHA und PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 6 zu Art. 62 AuG, Nr. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG) Freiheitsstrafe gegeben, wie sie in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als Tatbestandsvariante für den Ausschluss von einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und – über den Verweis in Art. 84 Abs. 3 AuG – auch für die Aufhebung der aus denselben Gründen angeordneten vorläufigen Aufnahme festgeschrieben ist. 3.4 Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3. S. 247 ff.; BVGE 2007/32 E. 3.7 S. 390 ff.; PETER BOLZLI, a.a.O. Nr. 6 zu Art. 84 und Nr. 23 zu Art. 83) ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts X._______ rechtskräftig ist. Sodann geht aus dem Urteil hervor, dass das Gericht das Verschulden des nicht drogenabhängigen, aus rein monetären Interessen handelnden Beschwerdeführers (Sicherstellung von 51,6 Gramm reinen Heroins und 11,9 Gramm reinen Kokains in dessen Wohnung) in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als erheblich einstufte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 13. Juni 2007 S. 12, 13 und 15). Als besonders verwerflich erachtete das Gericht dabei, dass der Beschwerdeführer den gefährlichen Teil des Betäubungsmittelhandels, nämlich den direkten Verkauf auf der Strasse, durch seinen Kollegen H.A. habe ausführen lassen, wohl um sich nicht selber einer Gefahr auszusetzen. Ebenfalls negativ ins Gewicht falle der Umstand, dass D-8613/2007 der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung, aufgehört habe zu delinquieren. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Auslaufen der Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit dem Drogenverkauf angefangen habe, um der kranken Mutter zu helfen, wertete das Gericht als sich leicht relativierend auf das Verschulden auswirkend. Diese Einschätzung teilte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 mit dem zusätzlichen Hinweis auf BGE 119 IV 180 und in Beachtung der in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen in der Beschwerde (Bst. D, S. 3). Ungeachtet der Beurteilung der Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist nach dem Gesagten ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bejahen. Im Vergleich dazu wiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz nur leicht. Der Beschwerdeführer suchte im Jahre 2002 unter Angabe von Gründen, die sich im Rahmen einer Prüfung durch das Bundesamt hauptsächlich als unglaubhaft herausgestellt haben (vgl. Verfügung des Bundesamtes vom 29. Dezember 2004) in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer verbrachte zudem 23 Jahre seines Lebens im Nordirak und absolvierte dort insgesamt 10 Jahre Schulbildung, weshalb die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz nicht als besonders gewichtig erscheint respektive sich die Anwendung der Ausschlussklausel unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist. Auch ist nicht darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in besonderem Mass integriert hätte (vgl. auch angefochtene Verfügung). Eine mit dem Wegweisungsvollzug verbundene persönliche oder familiäre Härte kann aufgrund der Akten zudem ausgeschlossen werden, da keine Hinweise auf besonders enge und gefestigte Beziehungen zu Personen in der Schweiz vorliegen. Der ei genen Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie stammende und in regelmässigem telefonischen Kontakt mit der Mutter im Heimatland stehende Beschwerdeführer verfügt dort gemäss eigenen Angaben sodann über ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz (vgl. A5/9, S. 5 und A14/19, S. 4, 7 und 12). Nicht zuletzt dürften ihm auch die während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Erfahrungen bei einer Rückkehr ins Heimatland zugutekommen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässig. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Verfehlung nicht D-8613/2007 bestreitet, im Verlaufe des Verfahrens insgesamt keine substanziierten Ausführungen zu dieser Thematik anbringt und sich stattdessen vielmehr darauf beschränkt, aufgrund der allgemeinen Situation im Irak vor dem Hintergrund seiner persönlichen (politisch-familiären) Situation die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Abrede zu stellen, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. 4. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mithin der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zu Bst. b derselben Bestimmung. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob der Vollzug der Wegweisung unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG bzw. unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Folglich erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden in der Beschwerde. Zu prüfen bleibt hingegen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 55). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3 D-8613/2007 AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft er wachsen (vgl. Bst. A und B). Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann im vorliegenden Verfahren daher keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde-Nr. 26565/05], § 30). Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtssituation im Nordirak ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 zur Auffassung gelangt, dass diese den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Diese Einschätzung der Sicherheitslage im kurdischen Nordirak erfolgte sodann zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Beschwerde erhoben worden war. Ebenfalls ist festzustellen, dass sich die Situation im Nordirak zwischenzeitlich weiter deutlich verbessert und stabilisiert hat. Von daher gesehen erweisen sich die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde als unbegründet. Auch die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland wegen der politisch-fami liären Situation einer nach Art. 3 EMRK relevanten Gefährdung durch Angehörige der PUK und der KDP, den beiden im Nordirak herrschenden kurdischen Grossparteien, ausgesetzt sein könnte, erweisen sich im heutigen Zeitpunkt als nicht begründet. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen verdächtigte die [Partei] die PUK, den Mordanschlag auf B._______, den Bruder des Beschwerdeführers, im November 1995 D-8613/2007 verübt zu haben, was in der Folge zu einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen diesen beiden Parteien führte. Trotz dieser Spannungen versuchte die [Partei] immer wieder, ihre Beziehung zur PUK zu verbessern. Ferner soll der heutige Führer der [Partei] D._______ sein und einen Ministerposten im Kabinett der KDP in Y._______ bekleiden, wo die Partei auch ein Büro führe. Ebenfalls soll Berichten zufolge die [Partei] weitere Parteibüros in Sulaymaniya und Z._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, unterhalten. Auch sollen die [Partei] und die KDP gut miteinander auskommen. Dass im Falle des Beschwerdeführers von einer nicht relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen ist, untermauert – nebst dessen unbehelligtem vierjährigen Aufenthalt vor der Ausreise in Erbil, wo er unter anderem während zweier Jahre die Schule besuchte (A14/19, S. 6, 9, 10, 12, 13 und 14) – nicht zuletzt der Umstand, dass trotz wiederholten Beteuerungen zur Beschaffung von Beweismitteln in Bezug auf die gezielte ("quasibehördliche") Suche nach ihm (ergänzende Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2008 sowie Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 8. Februar 2008) keine solchen Eingang in die Akten gefunden haben. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer regelmässig telefonischen Kontakt mit der Mutter im Heimatland pflegen will, wo man über Leute beider Parteien (PUK und PDK) verfüge, die ihn respektive die Mutter mit Nachrichten beliefern würden (vgl. E. 3.4). Mithin wäre es dem Beschwerdeführer in der verbliebenen Zeit somit zumutbar und möglich gewesen, Unterlagen für die behauptete Suche nach ihm erhältlich zu machen. Die aus dieser Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen hat er daher selber zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Auf die übrigen Vorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 D-8613/2007 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8613/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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