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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2015 D-861/2015

2 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-861/2015

Urteil v o m 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, zur Zeit in Äthiopien, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).

D-861/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers mit Eingabe einer Rechtsvertretung vom 19. September 2012 an das damalige BFM (heute SEM) gelangte, dass in der Eingabe geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei als eritreischer Deserteur unter prekären Bedingungen in Ägypten inhaftiert, dass er nicht in der Lage sei, seinem Bruder in der Schweiz eine Vollmacht für die Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland zukommen zu lassen, dass das BFM der Rechtsvertretung am 23. Oktober 2012 im Rahmen seiner Erörterungen zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mitteilte, dieser müsse für die allfällige Vertretung respektive das BFM erreichbar sein, dass das Asylverfahren nach entsprechender Kontaktherstellung fortgesetzt werde, dass dafür eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme sowie eine Vollmacht nachzureichen seien, dass die erwähnte Rechtsvertretung am 12. Januar 2013 dem BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers samt Übersetzung, in welchem er sie bevollmächtigte, zukommen liess, dass er im Schreiben ausführte, von Banditen nach Ägypten entführt worden zu sein, dass er aus deren Gewahrsam habe fliehen können und durch die ägyptischen Behörden festgenommen worden sei unter dem Vorwurf, die Grenze illegal überquert zu haben, dass er eine Rückführung von Ägypten nach Eritrea befürchte, dass besagte Rechtsvertretung am 18. April 2013 geltend machte, der Beschwerdeführer sei in ein Flüchtlingslager in Äthiopien abgeschoben worden,

D-861/2015 dass er wegen gravierender Stresssymptome in ärztlicher Behandlung stehe, dass der Eingabe ein Schreiben der äthiopischen Behörden samt Übersetzung beilag, dass das BFM die Vertreterin mit Schreiben vom 23. Januar 2014 aufforderte, im Hinblick auf eine Befragung des Beschwerdeführers dessen Kontaktdaten zu übermitteln, und besagte Daten am 3. Februar 2014 beim BFM eingingen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 durch die Schweizer Botschaft in C._______ zum Asylgesuch befragt wurde, dass er vorbrachte, seit 2010 in Eritrea Militärdienst geleistet zu haben, dass er desertiert, Richtung Sudan geflohen und entführt worden sei, dass man ihn nach Ägypten gebracht, in einem Haus festgehalten, geschlagen und erpresst habe, dass ihm die Flucht gelungen sei, ihn die ägyptischen Behörden aber festgenommen und während Monaten an zwei verschiedenen Orten inhaftiert hätten, dass er wiederum geschlagen worden und erkrankt sei, dass äthiopisches Botschaftspersonal ins Gefängnis gekommen sei und ihm die Ausreise in dieses Land bewilligt habe, dass er dort am 20. Februar 2013 angekommen und vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, dass er im D._______-Camp untergebracht worden und für die heutige Befragung nach C._______ gereist sei, dass das BFM die oben erwähnte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2014 aufforderte, eine Vollmacht des Beschwerdeführers nachzureichen,

D-861/2015 dass die aktuelle Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23. August 2014 dem BFM mitteilte, sie werde eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers nachreichen, dass sie eine E-Mail an die Botschaft in C._______ gesandt, bisher aber keine Antwort erhalten habe, dass der in der Schweiz lebende Bruder den Beschwerdeführer in Äthiopien besucht habe und es diesem gesundheitlich nicht gut gehe, dass am 29. September 2014 ein als Vollmacht bezeichnetes Schreiben dem BFM übermittelt wurde, dass das BFM die Rechtsvertreterin am 2. Oktober 2014 aufforderte, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht im Original nachzureichen, und ein solches Dokument in der Folge am 22. Oktober 2014 bei der Vorinstanz einging, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise könne nicht ausgeschlossen werden, dass jedoch zu prüfen sei, ob ihm nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, dass er geltend gemacht habe, er sei arbeitslos und abhängig und wolle deshalb in die Schweiz weiterreisen, dass die genannten Gründe aber praxisgemäss keine Einreisebewilligung rechtfertigten, dass er offenbar durch den in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt werde, dass er ferner zu Protokoll gegeben habe, in C._______ vorübergehend bei anderen Flüchtlingen gelebt zu haben, was auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hindeute,

D-861/2015 dass sich gemäss gesicherten Kenntnissen des SEM zahlreiche Flüchtlinge und Asylsuchende in Äthiopien befänden, die Lage vor Ort für diese Menschen und auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei ihm nicht zuzumuten, dass er vom UNHCR als Flüchtling registriert und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sei, wo er die nötige Versorgung erhalte, dass ihm zuzumuten sei, weiterhin dort zu bleiben, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, ihm drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft einreiserelevante Nachteile, dass im Übrigen allein aufgrund des Umstandes, wonach sein Bruder in der Schweiz asylberechtigt lebe, noch nicht auf eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte, geschlossen werden könne, dass ihm daher zuzumuten sei, in Äthiopien zu verbleiben, und die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 11. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe) Rekurs einlegte, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz beantragte, dass die Unzumutbarkeit seines weiteren Verbleibens in Äthiopien festzustellen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass eine an ihn gerichtete separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers zu erlassen sei,

D-861/2015 dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte und anfügte, bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre er an Leib und Leben gefährdet, dass er zudem nicht mehr mit der finanziellen Unterstützung durch den Bruder in der Schweiz rechnen könne, da diesem als working poor die Mittel fehlten, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe und er auf Betreuung angewiesen sei, dass er im Lager keine angemessene medizinische Versorgung erhalten und sich deshalb im Juni 2014 nach C._______ begeben habe, wo er sich nach wie vor mittellos aufhalte, dass mit Ausnahme des erwähnten Bruders die Angehörigen in Eritrea leben würden und schon insofern eine besondere Beziehungsnähe zu jenem zu bejahen sei, als eine Rückkehr ins Heimatland ja nicht in Betracht komme, dass der Beschwerde ein Arztbericht vom 28. Juli 2014 beilag, dass die Nachreichung eines aktuellen Arztzeugnisses und von Unterlagen – die finanzielle Situation der Familie des Bruders in der Schweiz betreffend – "in der nächsten Woche" in Aussicht gestellt wurde, dass die Rechtsvertreterin am 24. Februar 2015 entsprechende Unterlagen der erwähnten Familie zu den Akten gab und die Nachreichung eines noch aktuelleren Sozialbudgets sowie eines den Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts in Aussicht stellte, dass sie am 28. Februar 2015 einen Arztbericht vom 23. Februar 2015 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-861/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Asylgesuch von einer Drittperson und nicht selbständig eingereicht wurde (vgl. BVGE 2011/39), dass dieser Mangel im erstinstanzlichen Verfahren in Anbetracht der erfolgten Befragung des Beschwerdeführers vor Ort aber offensichtlich geheilt wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf die Anträge in Bezug auf die Weitergabe von Personendaten nicht einzutreten ist, zumal im Rahmen eines Auslandverfahrens keine Daten weitergegeben werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst.c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren auf das Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-861/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass eine solche Befragung stattfand und die diesbezügliche verfahrensrechtliche Anforderung erfüllt ist, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM dem Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihm nicht zu-gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen

D-861/2015 Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, dass er aber nicht geltend macht, er befürchte, von Äthiopien nach Eritrea ausgeschaft zu werden, dass es mithin als gerechtfertigt erscheint, von einem hinreichenden Schutz im Aufenthaltsland auszugehen, zumal er auch anlässlich der Befragung keine solchen Befürchtungen äusserte und somit keine konkreten Anhaltspunkte für solche Massnahmen bestehen, dass er zwei Arztberichte einreichte, gemäss welchen offenbar auch ein Rückenleiden sowie psychische Beschwerden diagnostiziert wurden, dass es ihm mithin möglich war, in C._______ wiederholt Zugang zu medizinischer Infrastruktur zu finden, dass alleine aufgrund des geltend gemachten zukünftigen Fehlens von Unterstützungsleistungen seitens des Bruders noch nicht darauf geschlossen werden kann, allfällige Behandlungen seien künftig ausgeschlossen, dass sein Bruder im vergangen Jahr offenbar zu ihm nach Äthiopien reisen konnte und sie sich dort trafen, dass somit auch in Berücksichtigung allfälliger finanzieller Engpässe seines Bruders nicht davon auszugehen ist, eine gewisse Unterstützung werde fortan gänzlich entfallen, weshalb auf die allfällige Nachreichung von Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation des Bruders verzichtet werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass es für den Beschwerdeführer in Berücksichtigung der heutigen Situation in Äthiopien mithin nicht objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem

D-861/2015 Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Januar 2013 auch ein Gesuch um Familiennachzug stellte, dass jedoch im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind (vgl. BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3.7), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-861/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dies Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in C._______.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-861/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2015 D-861/2015 — Swissrulings