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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2008 D-8606/2007

2 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,215 parole·~21 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8606/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8606/2007 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Februar 2001 auf dem Landweg in Richtung (Land 1), wo er sich während etwa 19 Tagen aufhielt. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 26. Februar 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. März 2001 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 29. Juni 2001 durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (Ort) in der Provinz Dohuk. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe keine Schwierigkeiten mit den irakischen Behörden gehabt und im Gemüsegeschäft seines Vaters gearbeitet. Er habe keine persönlichen Probleme gehabt und habe den Irak wegen der dort allgemein wirtschaftlich schlechten und unsicheren Situation verlassen. Immer wieder sei es zu kriegerischen Ereignissen zwischen PKK, PUK und PDK gekommen, weshalb er sich nicht frei habe bewegen und nach fünf Uhr abends das Haus nicht mehr verlassen können. Im Sommer 1999 sei er auf der Rückfahrt vom Holzsammeln ausserhalb von (Ort) durch eine explodierende Sprengladung leicht verletzt worden, während seine vier Cousins, welche sich mit ihm im Auto befunden hätten, getötet worden seien. Er glaube, dass der Anschlag weder ihm noch seinen Cousins gegolten habe, sondern gehe davon aus, dass sie zufällig Opfer der Explosion geworden seien. Zur Versorgung seiner Verletzungen habe er sich während dreier Tage in Spitalpflege befunden. Obwohl der Vorfall durch die Militärbehörden untersucht worden sei, wisse er nichts Weiteres darüber. Zudem sei der Gang des Geschäfts des Vaters nicht mehr gut gewesen, weshalb dieser von ihm verlangt habe, eine andere Arbeit zu suchen oder sich den Peschmergas anzuschliessen. Mit Letzterem sei er nicht einverstanden gewesen, da er dabei seinen Tod befürchtet habe. Aus diesem Grund habe er den Vater um Geld angegangen, um den Heimatstaat verlassen zu können. D-8606/2007 Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 - eröffnet am 10. Februar 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei ein solcher in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. C. Auf die dagegen am 7. März 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. April 2003 mangels Einreichung einer Rekursverbesserung (Begründung) nicht eingetreten. II. D. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte das mittlerweile zuständige BFM dem Beschwerdeführer mit, er sei seiner am 4. April 2003 abgelaufenen Ausreisefrist nicht nachgekommen. Am 17. März 2003 habe das BFM jedoch infolge der kriegerischen Ereignisse im Irak beschlossen, bei irakischen Staatsangehörigen die Entscheid- und Vollzugstätigkeit auszusetzen. Am 28. Januar 2004 habe es beschlossen, diese wieder aufzunehmen. Der aufgrund der damaligen Situation in der ursprünglichen Verfügung gemachte Vorbehalt, welcher einen Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks ausgeschlossen habe, sei infolge des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 hinfällig geworden. Aufgrund der veränderten Situation im Irak beabsichtige das BFM, seine Verfügung diesbezüglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist zu setzen. Betreffend eine allfällige Rückreise durch zentralirakische Gebiete sei festzustellen, dass die Sicherheit auf den Hauptverkehrsachsen aufgrund der gesteigerten Präsenz irakischer Sicherheitskräfte und verstärkten Patrouilletätigkeiten als genügend gewährleistet erachtet werde. Die Hauptverkehrsachsen würden zudem sowohl von irakischen Privatpersonen als auch von irakischen Ge- D-8606/2007 schäftsleuten rege benutzt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. E. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht bereit, in den Irak zurückzukehren, weil er mit der Lagebeurteilung durch das BFM nicht einverstanden sei. Zudem hätten die Angehörigen der vier Opfer behauptet, der Terroranschlag von Juli 1999 habe dem Beschwerdeführer gegolten. Deshalb werde er von ihnen für den Tod der vier Personen verantwortlich gemacht, was zu einem schwerwiegenden familiären Konflikt geführt habe, welcher eskaliert sei. Sein Vater, welcher ihm damals nicht alles erzählt habe, weil er sehr jung gewesen sei, habe festgestellt, dass er durch die Angehörigen der Opfer verfolgt werde, wenn er im Irak bleibe. Weil diese Angehörigen eine starke Stammesvernetzung hätten, und aufgrund ihrer Herkunft von der KDP und Unterstützung durch diese, habe er sich vor einer Racheaktion gefürchtet. Diesbezüglich habe er aufgrund der damaligen Lage im Irak keine Beweismittel beibringen können, weshalb sein Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft qualifiziert und sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Er werde im Irak weiterhin persönlich bedroht, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei die dortige Lage (noch) schlechter geworden, indem eine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sei der freiwillig aus Luzern in den Irak zurückgekehrte irakische Asylsuchende A.M. im Januar 2005 auf dem Weg nach Bagdad ermordet worden. Dessen Feinde hätten trotz langer Auslandsabwesenheit auf eine Gelegenheit gewartet, ihn umzubringen. Dies sei kein Einzelfall gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden und habe sich sehr darum bemüht, sich hier zu integrieren. F. Mit Verfügung vom 2. Januar 2006 verzichtete das BFM wiedererwägungsweise gänzlich auf einen Wegweisungsvollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es mit Bezug auf die BFF-Verfügung vom 7. Februar 2003 aus, in Würdigung der in der Stellungnahme vom 17. Juni 2005 vorgebrachten Gründe erachte es den Wegweisungsvollzug zurzeit als nicht zumutbar. D-8606/2007 III. G. Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachte. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt (Ort), wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zur Ausreise verbracht habe. Da sein Vater und seine Geschwister auch dort lebten, verfüge er dort über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Dazu räumte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein. H. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2007 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. Seine Begründung stimmt im Wesentlichen inhaltlich mit derjenigen vom 17. Juni 2005 überein (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Zudem habe er seit seiner Flucht überhaupt keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und sei auch nicht bereit, zu dieser zurückzukehren, da sie sonst Zielscheibe der Racheaktion werden könne. Mithin verfüge er nicht über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Sodann befinde sich (Ort) in der Nähe der türkischen Grenze und seit der türkischen Mobilmachung gegen die PKK im Nordirak sei die Region unsicher und mehrmals von der türkischen Armee bombardiert worden. Die ständigen militärischen Interventionen der Nachbarländer Türkei und Iran seien eine ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im Nordirak. Entgegen der Auffassung des BFM sei die Sicherheitssituation und Menschenrechtslage im ganzen Irak prekär und unsicher. Namentlich seien die Kurden in den drei nördlichen Provinzen dauerhaft Ziel der Angriffe und Menschenrechtsverletzungen. Die Zukunft von Kurdistan sei noch unklar. I. Mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 27. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia D-8606/2007 herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich zumutbar. Aus der bestehenden Gefahr einer türkischen Invasion im Grenzgebiet des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal die Türkei mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine Person, welche tatsächlich Opfer eines Sprengstoffanschlags gewesen sei, an die genauen Umstände und Abläufe eines so einschneidenden Erlebnisses erinnere. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Vorfalls in zentralen Punkten - betreffend Personen, Fahrzeug, Ort des Sprengkörpers - in nicht aufzulösende Widersprüche verstrickt, welche massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen liessen. Die neu geltend gemachte Bedrohungssituation seitens der Angehörigen der Opfer sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den allgemeinen Erfahrungen und dem logischen Ablauf der Dinge. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer noch anderthalb Jahre nach dem Vorfall unbehelligt bei seinem Vater habe aufhalten können, nun aber plötzlich an Leib und Leben bedroht sein sollte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, worauf die Schuldzuweisung durch die Angehörigen basieren sollte, zumal er nie Kontakt zu politischen Kreisen oder dem Umfeld der PKK gehabt habe. Da die geltend gemachte Bedrohungssituation als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden müsse, könne auch nicht geglaubt werden, dass er nicht zu seiner Familie zurückkehren könne, um diese nicht in Gefahr zu bringen. Mit Vater, Bruder und Schwester verfüge er sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm nach der Rückkehr in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Der im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit der heimatlichen Sprache, Kultur und Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe im Gemüsegeschäft seines Vaters gearbeitet und - soweit aktenkundig - keine gesundheitlichen Probleme. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Überdies könnte er bei fristgemässer Ausreise Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. D-8606/2007 J. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Einsicht in die Asylakten beantragt. Gleichzeitig reichte er das Factsheet „Irak: Die sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt verzichtet, dass er innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachreiche. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Fürsorgebestätigung wurde am 7. Januar 2008 (Poststempel) fristgerecht nachgereicht L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurden die Akten Ref. Nr. N 405 481 zur Behandlung des Antrags auf Akteneinsicht an das BFM überwiesen. Dieser gewährte die Akteneinsicht am 22. Januar 2008. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Gleichzeitig reichte er je einen Internetauszug vom 31. Januar 2008 betreffend ein TV-Doku-Drama (Blutrache an einem jungen Kurden in Deutschland) und einen Brudermord im Exil (Türken gegen Kurden in Deutschland; NZZOnline) sowie einen das kurdische Stammeswesen betreffenden, undatierten Ausdruck aus der freien Enzyklopädie Wikipedia zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-8606/2007 N. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen nicht einverstanden und verweist diesbezüglich auf das gleichzeitig zu den Akten gereichte Factsheet der SFH. Sodann schildert er die Um- D-8606/2007 stände der Sprengstoffexplosion nochmals, um die ihm vom BFM vorgeworfenen Widersprüche zu klären, wobei er diesbezüglich sinngemäss die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erhebt. Im Übrigen treffe es zu, dass er den Irak erst anderthalb Jahre nach dem Vorfall verlassen habe. Sodann räumt er in der Beschwerdeergänzung ein, dass es betreffend die Schilderung der Umstände der Sprengstoffexplosion in der Tat Unstimmigkeiten zwischen den beiden Befragungsprotokollen gebe. Zudem treffe zu, dass er anlässlich der Befragungen nie direkt davon gesprochen habe, Racheopfer der Familie des Cousins zu werden; dies sei aus seinem kulturellen Verständnis heraus völlig klar gewesen. Es sei aber gerade auch die Aufgabe der Behörden, seine Vorbringen zu interpretieren und die Gefahr abzuschätzen, in welcher er sich befinde. Die Blutrache sei einer der markanten Züge der kurdischen Kultur. Diesbezüglich verweist er auf die gleichzeitig von ihm eingereichten Internetauszüge. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). D-8606/2007 5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - ungeachtet der Frage von Widersprüchen in der Schilderung der Umstände der Sprengstoffexplosion - im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. I). Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen mit keinem Wort auch nur andeutungsweise erwähnte, er habe den Irak in erster Linie deshalb verlassen, weil er durch die Angehörigen seiner bei der Sprengstoffexplosion getöteten Verwandten, welche ihn für den Tod der Opfer verantwortlich machten, im Sinne einer Blutrache verfolgt werde. Unter diesen Umständen erweist sich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung implizit erhobene Vorwurf, die Asylbehörden hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als verfehlt und kann nicht gehört werden. Vielmehr ist an dieser Stelle die Mitwirkungspflicht in Erinnerung zu rufen, wonach Asylsuchende bei der Anhörung angeben müssen, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Mithin wurde die geltend gemachte Bedrohungssituation von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert. Zum einen ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst eingeräumt wird - trotz der angeblich lebensbedrohlichen Situation nach dem Vorfall noch während anderthalb Jahren unbehelligt bei seinem Vater aufhalten konnte. Zum anderen ist ebensowenig nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer nachträglich von seinem Vater von den Racheaktionen der Angehörigen der Opfer erfahren haben will, zumal er angeblich seit seiner Flucht aus dem Irak mit seiner Familie überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt haben will (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2007; Sachverhalt, Bst. H). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den Widersprüchen in der Schilderung des Sprengstoffanschlags und dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die die Blutrache betreffenden Internetauszüge keinen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers haben, weshalb dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-8606/2007 5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 7. Februar 2003 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. D-8606/2007 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 S. 57 ff. publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gros-se Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. D-8606/2007 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 20 Jahren gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Vater, Bruder, Schwester) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat er - obwohl angeblich Analphabet (die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens verfassten Eingaben legen jedoch das Gegenteil nahe) - im Gemüsegeschäft seines Vaters gearbeitet. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. D-8606/2007 5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Suleimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit März 2008 erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-8606/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15

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