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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2011 D-8574/2010

11 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,128 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8574/2010 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A_______, geboren am …, Usbekistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 / N _______.

D-8574/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Usbekistan – am 14. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wo�rauf er am 16. Dezember 2009 vom BFM summarisch zu seinem Rei�se�weg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit angab, er stamme aus Taschkent, wo wei�terhin seine Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern lebe und wo er seit ... 2008 ... [ein eigenes Geschäft] betrieben habe, dass er namentlich vorbrachte, der erste Grund für sein Asylgesuch sei, dass er von der Polizei der Pflege unkorrekter Beziehungen zwi�schen Männern und Frauen respektive der falschen sexuellen Orien�tie�rung beschuldigt werde, dass der zweite Grund für sein Gesuch darin bestehe, dass man ihm an�scheinend eine Falle gestellt habe, da er – nachdem er neben sei�nem Auto am Boden liegende Dokumente gefunden und diese freiwillig dem Eigentümer zurückgebracht hatte – von jenem Mann des Dieb�stahls einer grossen Summe Bargeldes bezichtigt und bei der Polizei an�gezeigt worden sei, worauf ihn die Polizei aufgefordert habe, das an�geblich gestohlene Geld innert 10 - 15 Tagen zurückzugeben, dass der wichtigste Grund für sein Asylgesuch aber der erste Grund sei, da man ihn nach dem islamischen Gesetz umbringen müsse, soll�te seine sexuelle Orientierung bekannt werden, dass er in diesem Zusammenhang im Juli 2009 für drei Tage in Haft ge�kommen sei, wobei er für seine Freilassung ein hohes Schmiergeld be�zahlt habe, dass die Geldsache mutmasslich nur deshalb aufgezogen worden sei, um ihn wegen seiner sexuellen Orientierung zu belangen, wobei er in die�sem Zusammenhang am ... Oktober 2009 erneut für drei Tage in Haft gekommen sei, worauf er dem gleichen Polizisten wieder habe ein ho�hes Schmiergeld bezahlen müssen, was klar für eine Falle spreche, dass er deshalb am 16. November 2009 seine Heimat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung kein Rei�se- oder Identitätspapier im Original vorlegte, sondern lediglich Fo�to�kopien von zwei Seiten aus seinem usbekischen Reisepass,

D-8574/2010 wo�rauf er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere im Original an�gab, sein Reisepass sei ihm von der Polizei abgenommen worden und er könne nichts anderes beschaffen, da er keine weiteren Doku�mente be�sitze, dass er in der Folge zu seinem Reiseweg vorbrachte, er sei ohne Pa�pie�re von Usbekistan erst nach Kasachstan und nach zweieinhalb Wo�chen von dort in einem Bus nach Belarus gereist, von wo er schliess�lich, jeweils versteckt in einem LKW, erst Österreich und dann die Schweiz erreicht habe, dass der Beschwerdeführer am ... Januar 2010 wegen eines Laden�dieb�stahls bei der Polizei angezeigt wurde, dass er am ... Februar 2010 einen Herzinfarkt erlitt, wobei diese Er�kran�kung in der Schweiz erfolgreich behandelt werden konnte, dass er am ... April 2010 erneut wegen eines Ladendiebstahls bei der Po�lizei angezeigt wurde, dass schliesslich am 10. Mai 2010 die einlässliche Anhörung zu den Ge�suchsgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit als Beweismittel sei�nen usbekischen Führerausweis sowie ein berufliches Abschluss�di�plom einreichte, welche ihm per Post zugegangen seien, dass er in diesem Zusammenhang bekräftigte, sein Pass befinde sich seit Juli 2009 bei der Miliz respektive beim GUVD, der städtischen Ver�wal�tung des Innenministeriums, wobei ihm sein Pass abgenommen wor�den sei, damit er das Land nicht verlasse und seinen Wohnsitz nicht ändere, um für die Polizeibehörden verfügbar zu bleiben, dass er diesbezüglich vorbrachte, Ende Juni 2009 hätten er und an�de�re Leute sich im Rahmen der üblichen Quartalsversammlung zwi�schen Be�hördenvertretern und Gewerbetreibenden negativ über eine neue Ab�gabe geäussert, worauf er am Abend des ... oder ... Juli 2009 von zwei Polizisten an seinem Arbeitsort abgeholt worden sei und man ihm auf den Polizeiposten seinen Pass abgenommen habe, dass er bei dieser Gelegenheit auf dem Posten auch zusammen�ge�schla�gen worden sei, ihn die Polizisten jedoch am nächsten Tag nach Hau�se gefahren hätten, da er ihnen die Zahlung

D-8574/2010 eines hohen Geld�be�tra�ges in Aussicht gestellt und ihnen diesen dann auch bezahlt habe, dass er im Oktober 2009 erneut in Haft gekommen sei, und zwar nach�dem er am ... oder ... Oktober 2009 neben seinem Auto am Boden lie�gende Dokumente gefunden und diese am nächsten Tag zur Polizei ge�bracht habe, worauf er vom Eigentümer der Papiere des Diebstahls ei�nes grossen Geldbetrages beschuldigt worden sei, dass sie sich damals zur Klärung der Sache gemeinsam aufs Polizei�haupt�quartier begeben hätten, wo sich dann herausgestellt habe, dass die�ser Mann ein GUVD-Angestellter gewesen sei, womit sich das Gan�ze als eine Falle erwiesen habe, dass er in der Folge während drei Tagen und Nächten im Keller des Po�lizeihauptquartiers verhört, geschlagen und misshandelt worden sei, wo�bei man von ihm ein Geständnis betreffend eine angeblich oppo�si�tio�nelle Haltung und eine Verwicklung in einen Aufstand gegen den Prä�sidenten habe erlangen wollen, wie auch Auskünfte über eine ver�bo�tene Organisation, dass ihm im Verlauf des Verhörs auch damit gedroht worden sei, man wer�de seine Verwandtschaft über seine sexuelle Ausrichtung infor�mie�ren, was in seiner Heimat einem Todesurteil gleichkomme, dass man ihn zwar gegen die erneute Bezahlung einer hohen Be�ste�chungs�summe wieder freigelassen, von ihm jedoch gleichzeitig die Rück�zahlung des angeblich gestohlenen Geldbetrages gefordert habe, wo�bei ihm Frist bis zum 15. November 2009 gesetzt worden sei, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus Usbekistan ent�schlos�sen habe und kurz vor Ablauf der ihm angesetzten Frist – am 14. oder 15. November 2009 – nach Kasachstan gegangen sei, wo er dann einen Schlepper in den Westen gefunden habe, dass er inzwischen von seiner Frau erfahren habe, dass er nach seiner Aus�reise bereits viermal von der Polizei gesucht worden sei, dass er schliesslich anlässlich der Anhörung als Beweismittel be�tref�fend die durchgemachte Herzerkrankung seinen Herzpass vorlegte,

D-8574/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 – eröffnet am 7. De�zember 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl�ge�setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerde�füh�rer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lä�gen keine entschuldbaren Gründe vor, dass das BFM im Weiteren schloss, aufgrund massgeblicher Wider�sprü�che und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie in wesent�li�chen Punkten unsubstanziierten Schilderungen erfülle der Be�schwer�de�führer die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings�ei�genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu�mutbar und möglich erklärte, wobei es unter Bezugnahme auf die vor�malige Erkrankungslage des Beschwerdeführers auf die Möglich�keit der Weiter- respektive Nachbehandlung in der Heimat verwies, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 gegen den Ent�scheid des BFM Beschwerde erhob und die Aufhebung der an�ge�foch�te�nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventua�liter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bean�tragte, so�wie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos�ten�vorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Eingabe die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten als entschuldbar und seine Gesuchsvorbringen als in den wesent�li�chen Punkten glaubhaft erklärte, wobei er namentlich vorbrachte, er er�fülle möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft, weshalb es weiterer Ab�klärungen durch das BFM bedürfe, dass der Beschwerdeführer zudem als Beweismittel einen fachärzt�li�chen Abschlussbericht vom ... Mai 2010 (inklusive EKG- Proto�kolle), ei�ne Kopie seines Herzpasses (mit letztem Eintrag vom

D-8574/2010 ... Juni 2010) und ein Diplom betreffend ein Rehabilitationsprogramm einreichte, dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Einzelnen – soweit er�heblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2010 beim Bundes�ver�waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gül�tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun�des�gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so�weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG so�wie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts�erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer�den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be�schwer�deführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of�fen�sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu�stän�digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei�ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum�marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-8574/2010 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar das Nach�rei�chen einer weitergehenden Beschwerdebegründung wie auch weite�rer Be�weismittel vorbehält, da es im nicht möglich gewesen sei, innert der Be�schwerdefrist von fünf Arbeitstagen eine tragfähige Be�schwer�de�schrift inklusive Begründung der Rechtsbegehren einzu�legen, dass dieses Vorbringen jedoch dem vorliegenden Endentscheid nicht ent�gegensteht, da vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf�ge�zeigt wird, in welcher Hinsicht die Beschwerde noch einer Er�gän�zung bedürfen würde oder welche weiteren Beweismittel allen�falls noch nachgereicht werden sollten, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die vor�lie�gend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG) in casu für eine wirksame Beschwerdeführung of�fensichtlich genügt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asyl�rekurs�kommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 f.), mithin der Beschwerdeführer in der Lage war, eine umfassende und ausführ�li�che Beschwerde einzureichen, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens�ent�schei�de, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begrün�det�heit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), grundsätzlich auf die Über�prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb�ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf�hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be�son�derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prü�fung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sin�ne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg�wei�sungs�vollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nach�folgend), wes�halb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flücht�lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung mög�lich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),

D-8574/2010 dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Be�ur�teilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be�schränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein�ge�treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts�pa�pie�re abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl�ge�such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der An�hö�rung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen�schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf�grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs�voll�zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung keine rechts�genüglichen Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ein�gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichtein�tre�tens�entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er�kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er�sicht�lich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich vorab seine Ausführungen über seine Reise von Kasachstan mit einem Bus nach Belarus – also über Russland und angeblich ohne da�bei über ein ordentliches Reisepapier zu verfügen – als realitäts�fremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, da an den vom Beschwerdeführer in einem Bus und demnach offen über�schrit�te�nen Grenzen sowohl von Russland als auch von Belarus mit konse�quen�ten Kontrollmassnahmen zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Kopien seines Reise�pas�ses vorzulegen, nicht aber in der Lage, die Herkunft dieser

D-8574/2010 Kopien de�tail�liert, nachvollziehbar und schlüssig zu erklären, sondern er sich dies�bezüglich in Allgemeinplätzen verlor (vgl. act. A13 F. 21), dass zudem – wie nachfolgend aufgezeigt – gerade auch das Vor�brin�gen betreffend den angeblich im Juli 2009 erfolgten Entzug des Rei�se�pas�ses durch die Polizei als unglaubhaft zu erkennen ist, dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich kooperative Mit�wirkung des Beschwerdeführers im Asylverfahren und das Fest�hal�ten am Vorbringen, der Reisepass sei tatsächlich bei der Polizei ver�blie�ben, aufgrund der Akten nicht überzeugen können, dass aufgrund der Akten vielmehr mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst un�ter�drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle ei�ner Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf ei�ne Reihe konkreter Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachver�haltsvortrag verweist und zudem die Schilderungen des Beschwerde�führers in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert erklärt hat, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Schilderungen seien umfangreich, detailliert, emotional geladen und nur mit wenigen Widersprüchen belastet, dass er dabei aufgrund der Akten zugestehen muss, es beständen ge�wis�se Diskrepanzen in seinen Aussagen, wie auch, dass seine An�ga�ben teils dürftig seien, er sich in seinen Ausführungen aber dennoch da�rum bemüht die Feststellungen des BFM betreffend die offen�kun�di�ge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund der Akten als unzu�tref�fend darzustellen, dass dieser Versuch aufgrund der Akten indes scheitern muss, da der Be�schwerdeführer – in nicht nachvollziehbarer Weise – seine Sach�ver�halts�vorbringen zwischen der Kurzbefragung und der einlässlichen An�hö�rung vollständig umgestellt hat, dass er sich anlässlich der Kurzbefragung vollumfänglich darauf kon�zen�trierte, ihm werde eine verpönte sexuelle Ausrichtung vor�gehalten und er habe deswegen Behelligungen erlitten, wogegen er

D-8574/2010 sich im Rah�men der einlässlichen Anhörung neu auf angeblich politisch moti�vier�te Nachstellungen berief, wozu er sich anlässlich der Kurz�be�fra�gung auch nicht ansatzweise geäussert hatte, dass der Beschwerdeführer dabei nicht nur klare Widersprüche ge�schaf�fen hat (so betreffend die Frage der Dauer der angeblichen Haft vom Juli 2009, bei welcher ihm sein Reisepass entzogen worden sei, und betreffend den exakten Zeitpunkt seiner Ausreise), sondern er auch nicht zu einem wenigstens in den Grundzügen in sich stimmigen und zumindest im Ansatz nachvollziehbaren Sachverhaltsvortrag in der Lage war, dass sich seine Schilderungen vielmehr als wechselhafte Verknüpfung von zumeist kaum substanziierten Ereignissen darstellt, welche zudem im Verlauf der einlässlichen Anhörung immer weiter ausgebaut wur�den, weshalb der Sachverhaltsvortrag in der vorliegenden Form in kei�ner Weise auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schlies�sen lässt, dass sich damit die Gesuchsvorbringen als offenkundig haltlos er�wei�sen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das Vorliegen der be�haup�teten Verfolgungssituation zumindest im Ansatz zu plau�si�bi�li�sie�ren, dass dieser Schluss auch nicht mit den Beschwerdevorbringen be�tref�fend eine angeblich lange Verfahrensdauer, welche für eine Ge�fähr�dung spreche, oder dem Beschwerdevorbringen betreffend eine an�geb�lich nicht summarische Begründung der angefochtenen Ver�fügung er�schüttert wird, dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offen�sicht�lich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten – entgegen den an�ders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Notwendigkeit zur Vor�nahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht�lings�ei�genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin�ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass auch die vom Be�schwerdeführer sinngemäss angerufene (vormalige) Erkrankungs�la�ge einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht entgegensteht, da als

D-8574/2010 Wegweisungsvollzugshinder�nis nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässig�keit des Vollzuges aus�wirken könnten, nicht aber sol�che, welche bloss die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges be�treffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5 - 8 S. 725 ff.) dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be�stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 des Bundes�gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus�länder [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als un�zulässig, un�zu�mut�bar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich jedoch der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig er�weist, da sich den Schilderungen des Beschwerdeführers weder Hin�wei�se auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechts�wid�ri�ge Behandlung in Usbekistan entnehmen lassen, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll�zu�ges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und alleine die in Usbekistan herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Weg�weisungsvollzug sprechen, dass der Beschwerdeführer zwar im Frühjahr 2010 einen Herzinfarkt er�litten hat (akuter inferiorer Myokardinfarkt), diese Erkrankung in der Schweiz jedoch erfolgreich und abschliessend behandelt worden ist, wird doch im vorgelegten fachärztlichen Abschlussbericht vom ... Mai 2010 von einer vollständigen Genesung des Beschwerdeführers und ei�nem bloss noch minimalen Nachbetreuungsbedarf berichtet,

D-8574/2010 dass diese Nachbetreuung zweifelsohne auch in der Heimat des aus der Hauptstadt Taschkent stammenden Beschwerdeführers geleistet wer�den kann, lässt doch auch der in Kopie vorgelegte Herzpass des Be�schwerdeführers (mit letztem Eintrag vom ... Juni 2010) auf keinen wei�tergehenden Behandlungsbedarf mehr schliessen, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus�zugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Be�schaf�fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass bei dieser Sachlage die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme aus�ser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungs�voll�zu�ges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be�stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un�be�grün�det im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos�ten�vorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von An�fang an aussichtslos erwiesen hat, wobei anzumerken bleibt, dass auch die vom aktenkundig erwerbstätigen Beschwerdeführer geltend ge�machte Bedürftigkeit mangels Angaben zu seiner tatsächlichen Ein�kom�menssituation nicht erstellt war, dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren die Kosten auf�zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Re�gle�ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädi�gun�gen vor dem Bundesverwaltungs�gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8574/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf�erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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