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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2008 D-8572/2007

30 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,198 parole·~16 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung des BFM vom 21. November 2007 i. S. Aufh...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8572/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8572/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2005, gelangte zunächst in die Türkei und reiste am 2. August 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Noch am selben Tag stellte er im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 25. August 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 27. September 2005 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Juni 2005 von einem Mitarbeiter namens A. erschossen worden. Daraufhin habe sein Onkel den Bruder von A. umgebracht. Sein Onkel sowie sein Vater hätten von ihm verlangt, einen weiteren Angehörigen der Familie von A. umzubringen, um seinen Bruder zu rächen. Er habe sich jedoch geweigert. Da sein Vater bei seiner Forderung geblieben sei und er sich überdies vor seinem Onkel sowie den Verwandten von A. gefürchtet habe, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. A.c Mit Verfügung vom 15. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs am 21. Oktober 2006 unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt des Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. D-8572/2007 B.b Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2007 an und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Original-Beweismittel bei: zwei Totenscheine (inkl. Übersetzungen), ein Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ vom 4. Dezember 2007 (inkl. Übersetzung) sowie ein Schreiben des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2007. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 mit, auf die in der Beschwerde gestellten Begehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, werde angesichts des vorliegenden Anfechtungsobjekts (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) nicht eingetreten. Ziffer 3 der Rechtsbegehren werde aufgrund der Aktenlage als Antrag auf Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug nach wie vor undurchführbar und die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren sei, entgegengenommen. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Beschwerde gestellten Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses überdies auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder ei- D-8572/2007 nen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 24. Dezember 2008 wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Nach telefonisch gewährter Fristerstreckung äusserte sich der Beschwerdeführer mit - nicht eigenhändig unterzeichnetem - Schreiben vom 1. Februar 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben von A. B. S. vom 28. Januar 2008 (Farbkopie, inkl. Übersetzung) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-8572/2007 (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher nicht angewandt werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren herrsche in den drei kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Erbil und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfüge er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Dieses könne ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen, und es sei davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, sich im Heimatland zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm im Übrigen offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Der Vollzug sei auch möglich, zumal direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak bestünden. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sicherheitslage im Irak sei auch im Norden nach wie vor prekär. Es herrschten dort grosse politische Spannungen. Dies sei auch der Grund, weshalb praktisch keine Hilfswerke im Land selber tätig seien. Problematisch D-8572/2007 seien insbesondere die Ehrenmorde und Morde aus Rache. Er selber müsse befürchten, bei einer Rückkehr einem Rachemord zum Opfer zu fallen. Die Sicherheitskräfte seien in solchen Fällen machtlos und könnten ihn nicht schützen. Er habe den Behörden sein Problem anlässlich der Anhörungen erklärt. Im Jahr 2005 sei sein Bruder von Angehörigen der Familie S. getötet worden. Inzwischen sei auch sein Cousin von diesen Leuten umgebracht worden. Der Beschwerde lägen die entsprechenden Totenscheine bei. Seine Familie fordere ihn auf, zurückzukommen, um an der Familie S. Rache zu nehmen. Die Familie S. werde ihrerseits versuchen, auch ihn umzubringen. Er habe vor Kurzem eine unbefristete Anstellung erhalten. Sein Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm. Er versuche, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und zahle regelmässig Beiträge für das Sicherheitskonto. Der Vollzug der Wegweisung sei aus diesen Gründen insgesamt unzulässig und unzumutbar. 3.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM nochmals darauf, dass mit unangefochten gebliebener, rechtskräftiger Verfügung vom 15. September 2006 festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Verwicklung in eine Blutrache seien nicht glaubhaft. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2008 erklärt der Beschwerdeführer, er habe die Verfügung des BFM vom 15. September 2006 nicht angefochten, weil ihm damals die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei und er gedacht habe, er könne damit in der Schweiz ein neues Leben in Sicherheit beginnen. In der Zwischenzeit sei sein Bruder im Irak ermordet worden, und das BFM wolle ihn zurück ins Heimatland schicken. Er habe daher ein Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwaltes beschafft, habe jedoch bisher erst eine Kopie erhalten. Er werde das Original nach Erhalt nachreichen. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und D-8572/2007 Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die (vorstehend genannten) Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. September 2006, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. D-8572/2007 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit D-8572/2007 der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm geltend gemachten Verwicklung in eine Familienfehde ist zu verneinen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden in der unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 15. September 2006 als unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschätzung vermögen die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten Beweismittel sowie der Hinweis auf die inzwischen erfolgte Tötung eines Cousins nichts zu ändern. Das Schreiben des Anwalts vom 28. Januar 2008 liegt lediglich in Kopie vor. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Original desselben muss indessen nicht abgewartet werden, da es sich bei diesem Schreiben offensichtlich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll, er glaube nicht, dass die lokalen Sicherheitsbehörden eine Untersuchung eingeleitet hätten, zumal diese ihnen gesagt hätten, sie müssten ihre Probleme selber lösen (vgl. A8, S. 9 und 12). Das nun eingereichte D-8572/2007 Schreiben der Sicherheitsdirektion von B._______ vom 4. Dezember 2007 steht im Widerspruch zu diesen Aussagen. Ausserdem ist es äusserst vage formuliert, weshalb die Authentizität insgesamt zu bezweifeln ist. Die Totenscheine betreffend den Bruder und den Cousin des Beschwerdeführers vermögen bestenfalls deren Tod zu beweisen, belegen hingegen keineswegs die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ursache für die Tötung. Insgesamt erscheint die geltend gemachte Verfolgungsgefahr infolge einer Familienfehde daher nach wie vor als unglaubhaft. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der heute 30jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Erbil, wo er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2005 im Haus seiner Eltern lebte. Vor seiner Ausreise arbeitete er mehrere Jahre lang als Schneider im eigenen Geschäft. In der Schweiz war der Beschwerdeführer seit August 2007 in einer Schreinerei erwerbstätig. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung erscheint es als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer die von der Schweiz gewährte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Neben seinen Eltern leben in seiner Heimatprovinz ausserdem mindestens zwei Onkel, drei Cousins sowie Freunde (vgl. A1, S. 2; A8, S. 3, 5 und 11). Der Vater habe früher ebenfalls als Schneider gearbeitet, sei jetzt aber Tierhändler. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Provinz Erbil dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. Die geltend gemachte, gute Integration in der Schweiz lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig. 6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- D-8572/2007 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik respektive die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bis heute nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-8572/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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