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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2011 D-856/2008

14 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,126 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-856/2008 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren […], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 / N […].

D-856/2008 Sachverhalt: A. Der aus Z._______, Jaffna, stammende Beschwerdeführer tamilischer Volkszugehörigkeit verliess seine Heimat am 11. Juli 2007 und gelangte am 21. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 26. Juli 2007 eine summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung fand am 29. August 2007 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein jüngster Bruder Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) gewesen sei. Aus diesem Grund sei er (der Beschwerdeführer) seit dem Jahre 2003 an seinem Wohnort mehrmals von der Armee aufgesucht und mitgenommen worden. Dies habe sich im Jahre 2005 gehäuft, weshalb er mit seiner Familie am 23. Juni 2006 die Halbinsel Jaffna Richtung Colombo verlassen habe. In Colombo hätten sie zusammen mit der Schwester seiner Schwiegermutter gewohnt. Auch während seines Aufenthalts in Colombo sei er zwei beziehungsweise drei Mal von unbekannten Personen in Zivil verschleppt worden und nur dank Lösegeldzahlungen seiner Verwandten wieder frei gekommen. Aus Angst vor weiteren Entführungen habe er Colombo verlassen. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch vom 23. Juli 2007 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines

D-856/2008 Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzubezahlen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Am 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums ein. G. In der Vernehmlassung vom 26. März 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Der Beschwerdeführer liess sich am 15. April 2008 vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-856/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden demnach einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt praxisgemäss der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-856/2008 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-856/2008 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf eine Lageanalyse aus dem Jahr 2008 praxisgemäss davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). Nachdem der Bürgerkrieg nach einem Vierteljahrhundert im Jahre 2009 ein Ende gefunden hatte, teilte das BFM unlängst in einer Medienmitteilung mit, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich entspannt und lasse gar eine Rückkehr in den über Jahre umkämpften Norden und Osten des Landes zu. Es kündigte sodann an, es wolle ab Juni 2011 abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka wieder in ihre Heimat zurückschicken. 5.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (Z._______, Halbinsel Jaffna). Da ihm gemäss oben skizzierter bisheriger Praxis – wie das BFM zu Recht festhielt und wie nachfolgend aufgezeigt wird – in Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht, kann die Frage, ob für ihn auch eine Rückkehr in seine Heimatregion zuzumuten wäre, an dieser Stelle offenbleiben. 5.3. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau im Zeitraum 2006/2007 während rund eines Jahres bei einer jüngeren Schwester seiner Schwiegermutter in Colombo gewohnt (Akte A1 S. 1, A17 S. 3 und S. 12). Dank ihr konnte er gegenüber den

D-856/2008 Behörden auch einen valablen Grund und somit eine Rechtfertigung für seinen Aufenthalt in Colombo vorweisen (Akte A17 S. 12, BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). Im Zeitpunkt der Bundesanhörung am 29. August 2007 lebten an dieser Adresse in Colombo nach wie vor seine Schwiegermutter, seine Tante und deren Ehemann (Akte A17 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo wiederum bei ihnen wohnen kann, bis er eine eigene Wohngelegenheit gefunden hat. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass ihm diese Verwandten beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage in Colombo unterstützen werden, wie sie dies bereits bei seinem letzten Aufenthalt in Colombo gemacht hatten (Akte A17 S. 6). Ferner verfügt er offenbar über einen (entfernten) Verwandten, der Sohn eines Onkels, welcher ihm seinerzeit die Ausreise finanziert hat (Akte 17 S. 11). Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die zwei Schwestern seiner Ehefrau, seine Schwägerinnen, welche in Luzern leben, ihn zumindest am Anfang nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen können (Akte A17 S. 5). Schliesslich spricht der gesunde Beschwerdeführer neben Tamilisch ein wenig Singhalesisch und verfügt über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft (Akte A17 S. 3 und S. 6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die äusserst kurzen und pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Februar 2008 zur "Situation des Beschwerdeführers" ("Aufgrund der aktuellen Situation wäre der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Colombo von einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes bedroht."; siehe a.a.O. Ziff. 2.6 S. 6) und in der Replik vom 15. April 2008 ("Während seinem Aufenthalt in Colombo wurde der Beschwerdeführer wiederholt festgenommen. Er lebte in der Folge nur noch im Verborgenen. Somit stellt Colombo keine zumutbare Wohnsitzalternative dar.") offensichtlich nichts zu ändern. 5.4. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt

D-856/2008 eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage aktuell von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-856/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:

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