Abtei lung IV D-8559/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8559/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna – mit auf den 17. Januar 2007 datierter, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 22. Januar 2007 eingelangter Eingabe sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung ersuchte, dass sie ihrer Eingabe diverse Dokumente beilegte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches angab, sie sei bei einer Bombenexplosion am 9. November 1988 in Jaffna schwer verletzt worden, worauf sie während mehreren Monaten Spitalpflege benötigt habe, dass ihr Ehemann am 8. September 2006 in Jaffna von Sicherheitsleuten erschossen und sie danach von Unbekannten mehrmals mit dem Tode bedroht worden sei, weshalb sie sich nach Colombo begeben habe, dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2007 dazu aufforderte, die ihrem Auslandsgesuch zugrundeliegenden Umstände bis zum 19. April 2007 detailliert und mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie an ihrem Gesuch um Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht länger festhalte, dass die Beschwerdeführerin in ihrem auf den 24. März 2007 datierten, bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 29. März 2007 eingegangenen Schreiben ihre Vorbringen wiederholte und verschiedene fremdsprachige Dokumente, welche die Tötung ihres Ehemannes betreffen beziehungsweise ihre Verletzungen vom November 1988 dokumentieren, einreichte, dass sie zudem ausführte, auch in Colombo werde sie von unbekannten Personen belästigt, welche über sie beziehungsweise ihre Familie Erkundigungen einholten, dass die Schweizerische Botschaft mit Begleitschreiben vom 14. August 2007 das Asylgesuch und die eingereichten Unterlagen dem BFM D-8559/2007 übermittelte (Eingang BFM: 21. August 2007) und sinngemäss anmerkte, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforderung der Botschaft ihre Ausreisegründe nicht vertieft dargelegt ("he [sic!] has not responded positively"), dass aus diesem Grund auf eine persönliche Anhörung verzichtet worden sei, dass das Bundesamt mit – durch die Schweizerische Botschaft in Colombo an die Beschwerdeführerin versandter, am 21. November 2007 eröffneter – Verfügung vom 8. November 2007 deren Asylgesuch abwies und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Beschwerdeführerin mit auf den 27. November 2007 datierter Eingabe am 7. Dezember 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte, dass diese Eingabe von der Schweizerischen Botschaft am 10. Dezember 2007 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 8. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 dem BFM Frist zur Vernehmlassung einräumte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2008 an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-8559/2007 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vernehmlassung des BFM vom 25. März 2008 der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet wurde, das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs indessen absieht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), D-8559/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt hat, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung – aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen – ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3), dass die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern ist, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten, da die Anhörung grundsätzlich der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 und 5.5), dass sich allerdings eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt erscheint, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat, ist auch den Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG zu entnehmen, dass sie dabei die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268), dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sich sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG), dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen kann, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi- D-8559/2007 cherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222), dass dies allgemeine Grundsätze des Asylverfahrens sind und somit bereits vor dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 anzuwenden waren, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet (BVGE a.a.O. E. 5.7), dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7), dass das Bundesverwaltungsgericht vorab feststellt, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Colombo grundsätzlich möglich gewesen wäre, da sie sich zumindest im relevanten Zeitpunkt offensichtlich in der Hauptstadt aufhielt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben unter anderem vorbrachte, sie werde immer wieder von Unbekannten in Colombo aufgesucht und über ihre Familie ausgefragt, dass in diesem Punkt jedoch keine weiteren Angaben den Akten zu entnehmen sind, wie sich beispielsweise die jeweiligen Besuche der unbekannten Personen gestalten beziehungsweise was die Gründe dafür sind, dass sich das BFM mit diesem konkreten Vorbringen (Behelligungen in Colombo) in seinem Entscheid mit keinem Wort auseinandersetzte, dass ferner unklar bleibt, ob der Tod des Ehemannes in einem Zusammenhang mit diesen Besuchen steht, dass die Beschwerdeführerin gerade zur Klärung dieser Unklarheiten hätte befragt werden müssen, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt wurde, D-8559/2007 dass das BFM es unterliess, im Rahmen seiner Vernehmlassung weitere Abklärungen zu tätigen respektive die Beschwerdeführerin von der Botschaft anhören zu lassen, dass allein aufgrund des bisher Erwogenen der Beschwerdeführerin nicht die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, dass nämlich aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführerin wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz nur ausnahmsweise in Frage kommt, etwa wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., RZ 694), dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhalts nicht angezeigt ist, sondern die angefochtene Verfügung bei dieser Ausgangslage aufzuheben und somit die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde und ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8559/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 8. November 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 25. März 2008) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht, Ref.-Nr. (...) (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 8