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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2020 D-855/2019

15 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,363 parole·~27 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-855/2019

Urteil v o m 1 5 . Januar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019.

D-855/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 zusammen mit seiner minderjährigen Schwester B._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], SEM-act. A6). Am 8. Februar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (A14), welche am 23. März 2017 fortgesetzt wurde (A16). Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei als ethnischer (…) islamischer Religionszugehörigkeit in D._______ geboren und habe seit 2001 zusammen mit seiner Familie in E._______ (Zoba F._______) gelebt. Dort habe er die Schule besucht und diese nach der 10. Klasse zirka im Jahr 2009 beendet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (…) Februar 2010 bei einer Razzia in D._______ festgenommen und anschliessend militärisch ausgebildet worden. Er sei in der Nähe von D._______ stationiert gewesen und habe neben der Bewachung des dortigen Militärlagers beim Hausbau von Vorgesetzten und beim Bau von Staudämmen geholfen sowie auf Plantagen gearbeitet und Felder bewirtschaftet. Im Militärdienst sei es ständig zu Streitigkeiten mit seinem Vorgesetzten gekommen. Er habe keine Rechte gehabt und sei wegen Kleinigkeiten wie zu später Rückkehr aus dem Ausgang bestraft worden. Überdies habe man ihm verboten zu beten. Der Vorgesetzte habe ihn geschlagen und ihn wiederholt (teilweise für mehrere Tage) inhaftieren lassen, wenn er sich über das Verbot hinweggesetzt habe; er habe deswegen auch auf dem Boden kriechen müssen. Schliesslich habe der Vorgesetzte ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er weiterhin beten. In den fünf Jahren, in denen er Militärdienst geleistet habe, sei er zirka fünf Mal wegen Desertion inhaftiert worden, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt oder ohne Erlaubnis aus dem Dienst nach Hause gegangen sei. Er sei sodann aus einem ihm im August 2014 gewährten einmonatigen Urlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt, weil er seine Familie, in der es Probleme gegeben habe, habe unterstützen wollen und genug von den Problemen im Militärdienst gehabt habe. Im September desselben Jahres habe er religiös geheiratet. Seine Einheit habe ihn nach der Desertion immer wieder zu Hause gesucht. Er habe zunächst mit seiner Ehefrau in D._______ und nach einem Jahr bei seinen Eltern in E._______ gewohnt; er habe auch

D-855/2019 häufig bei Freunden und Bekannten übernachtet und sich verstecken müssen. Schliesslich habe er Eritrea im Januar 2016 zusammen mit seiner damals (…) jährigen Schwester B._______ illegal verlassen, weil der dortige Militärdienst kein Ende habe, der Druck beim Militär sehr gross sei, man ständig nur Anweisungen befolgen müsse, die eigene Familie nicht regelmässig sehen und nicht für sie sorgen könne, und er über sein Leben gerne selber bestimmen möchte. Sie seien über den Sudan und Ägypten nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt, wo seit 2012 bereits der ältere Bruder G._______ (N […]) wohne. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, dass man ihn nach einer Rückkehr in die Heimat lebenslang inhaftieren oder eventuell sogar töten könnte, weil er desertiert sei und das Land illegal verlassen habe. Seine Desertion habe weder für seine Ehefrau noch für die Eltern Konsequenzen gehabt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen (in Kopie) ein: einen Schulausweis beziehungsweise Passierschein aus der zehnten Klasse und zwei Fotografien von ihm in Militäruniform; die Identitätskarten der Eltern und eine Meldekarte des Vaters; einen Nachweis, dass der Vater an Diabetes leidet; einen Versicherungsnachweis der Fahrzeuge der Familie, einen Verkaufsnachweis eines Fahrzeugs und eines Geschäftes sowie einen Plan des Letzteren. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 24. Januar 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin mit elektronisch signierter Eingabe vom 19. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsvertreterin gemäss aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.

D-855/2019 Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht vom 30. Januar 2019, eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Januar 2019 sowie eine Auflistung der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2019 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 15. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 8. März 2019 fristgerecht ein. F. Am 7. November 2019 setzte die bisherige Rechtsvertreterin, Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, das Gericht (gestützt auf eine Substitutionsvollmacht vom Mai 2019) über die Mandatsübergabe an lic. iur. Isabelle Müller in Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-

D-855/2019 rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-855/2019 4. 4.1 Das SEM erachtet die vorgebrachte Desertion des Beschwerdeführers während des Militärdienstes sowie die Suche nach ihm ab der zweiten Jahreshälfte 2014 als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die geltend gemachte Furcht vor Inhaftierung und/oder Tötung wegen Desertion und illegaler Ausreise nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea bezeichnet es als asylrechtlich nicht relevant (Art. 3 AsylG). Zur Begründung führt es in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die zuständige Militärbehörde dem Beschwerdeführer im August 2014 den letzten einmonatigen Urlaub gewährt habe, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben nicht an die Dienstregeln gehalten habe und wegen Überschreitens des Urlaubes mehrfach zu Hause abgeholt und (letztmals drei Wochen vor dem Urlaub) inhaftiert worden sei (A6 S. 8; A14 S. 7 f.; A16 S. 2 f.). Überdies habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Verhalten respektive den Ereignissen nach der Desertion gemacht. So habe er sich widersprüchlich zur Häufigkeit der Suche nach ihm und zu seinen Wohnorten nach der vorgebrachten Desertion geäussert. An der BzP habe er angegeben, ab 2001 in E._______ gelebt zu haben und nach der Desertion etwa fünf Mal zu Hause gesucht worden zu sein. Deshalb habe er sich zwischen August 2014 und der Ausreise in E._______ bei verschiedenen Personen und Nachbarn versteckt (A6 S. 5, 8). Anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2017 habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er sei nach E._______ in den Urlaub gegangen und habe dort bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Auch die letzten drei Monate vor der Ausreise sei er bei der Familie gewesen. Zwischen Ende 2014 und Januar 2016 habe er sich in E._______ versteckt. Später habe er sich korrigiert und angegeben, er sei ein Jahr lang heimlich zu seiner Familie gegangen und habe die drei letzten Monate vor der Ausreise ganz bei den Eltern gelebt. Ab September 2014 bis August 2015 habe er mit seiner Ehefrau in D._______ (zirka 80 km von E._______ entfernt) zusammengelebt (A14 S. 9-11). Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung am 23. März 2017 habe er angegeben, er sei nach Ablauf des Urlaubs bei seiner Ehefrau in D._______ geblieben. Nach einem Jahr sei er zu seinen Eltern nach E._______ gegangen und dort einige Monate geblieben. Man habe ihn nach der Desertion ein oder zwei Mal pro Monat gesucht. Er habe ausgesagt, er habe jeweils die Soldaten aus der Ferne kommen sehen oder sei von den Nachbarn darüber informiert worden, so dass er stets habe flüchten können. Dass ihm über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren immer wieder im letzten Moment die Flucht gelungen sei (A16 S. 3-5, 8), sei

D-855/2019 nicht nachvollziehbar. Er habe die Desertion und die anschliessende Suche nach ihm nicht glaubhaft machen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er habe zu Protokoll gegeben, sein Vater sei 2010 im Zusammenhang mit dessen Arbeit inhaftiert worden und habe nach der Entlassung nicht mehr arbeiten können, weshalb er seinen Besitz habe verkaufen müssen, um die Familie zu ernähren. Nachdem der Bruder G._______ im Jahr 2012 ausgereist sei, habe man den Vater 2014 mitgenommen, befragt und ihm Geld abgenommen. 2015 sei der Vater in den Militärdienst eingezogen worden. Die Geschwister G._______ und B._______ hätten in ihren Asylverfahren in der Schweiz die vorgebrachten Asylgründe – Desertion beziehungsweise Refraktion – ebenfalls nicht glaubhaft machen können. Er (der Beschwerdeführer) habe keine eigenen Probleme wegen des Vaters oder der Geschwister geltend gemacht. Es bestünden somit auch in diesem Kontext keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile nach einer Rückkehr nach Eritrea. Die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Wenn man die familiären Gegebenheiten des Beschwerdeführers kenne, finde man zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung zu den Wohnorten keinen Widerspruch. Mit dem Begriff der «Familie» habe er die Familie im weiteren Sinn gemeint. Die Verwirrung mit den Begrifflichkeiten habe er klären können, als das SEM ihn darauf angesprochen habe. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin an der Anhörung, wie er sich erkläre, dass er jetzt sage, ein Jahr in E._______ gewesen zu sein und zuvor angegeben habe, er sei drei Monate bei seiner Familie in E._______ gewesen, habe er geantwortet: «Was ich meinte war, ein Jahr lang bin ich versteckt zu meiner Familie gegangen. Ich habe selber eine eigene Familie. Ich bin verheiratet. Also war ich auch bei meiner Familie. Drei Monate war ich ganz bei meinen Eltern. Davor bin ich wieder nach

D-855/2019 E.________ und habe dort gearbeitet» (A14 F77). Die Vorinstanz übersehe, dass er an beiden Anhörungen immer ausgesagt habe, im August 2014 Urlaub für einen Monat erhalten zu haben, ab September 2014 nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt zu sein und sich bis zur Ausreise im Januar 2016 versteckt zu haben. Überdies komme den Aussagen an der BzP wegen deren summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche bezüglich der angegebenen Asylgründe dürften für die Glaubhaftigkeitsprüfung nur herangezogen werden, wenn sie diametral von denjenigen an der Anhörung abwichen. Die zeitlichen Unsicherheiten des Beschwerdeführers liessen sich auch damit erklären, dass er grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, welche in Eritrea nicht den gleichen Stellenwert hätten wie in Mitteleuropa. Unter Hinweis auf diverse Quellen spricht sich die Beschwerde für eine zurückhaltende Anwendung des Plausibilitätskriteriums bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen aus. Da die Plausibilität ein von der Kultur und Persönlichkeit abhängiges Konzept darstelle, bestehe das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers und damit auf Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und Stereotypen basiere, statt sich auf objektive Kriterien abzustützen. Die Vorinstanz messe bei ihrer Würdigung der Plausibilität der Handlungen des Beschwerdeführers die vergangenen Ereignisse an den hierzulande üblichen Denkweisen und Gepflogenheiten. Unter Zitierung des Berichtes «Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise» des SEM vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10.8.2016) wird ferner argumentiert, aus dem Militärdienst desertierte Personen könnten sich zum Teil jahrelang versteckt halten, da das eritreische Militärregime nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um alle Deserteure gezielt zu verfolgen. Dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach der Desertion ausgereist sei, bedeute nicht, dass er keine Angst vor einer Entdeckung und Bestrafung durch das Militär gehabt habe. Er habe alles versucht, um weiterhin in seiner Heimat bleiben zu können. Nachdem er einen Weg gefunden habe, dies unbemerkt zu tun, habe er versucht, sein Leben mit dem Risiko einer Entdeckung durch das Militär zu gestalten. Es sei nachvollziehbar, dass er seine Familie und seine Heimat erst verlassen habe, als er gemerkt habe, dass er und auch die Familie gefährdet gewesen seien. Er habe das Kernelement seiner Asylvorbringen, die Desertion aus dem Nationaldienst, glaubhaft machen können. Da er in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe, sei seine Furcht vor

D-855/2019 einer unverhältnismässig strengen und politisch motivierten Bestrafung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3 begründet. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte er somit wegen seiner Desertion eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. 4.3 Nach dem Aktenstudium gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu widerlegen. 4.3.1 Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb ihm trotz wiederholten Nichteinhaltens der Dienstregeln und Überschreitens des Urlaubes sowie der damit verbundenen Inhaftierungen, letztmals drei Wochen vor dem Urlaub, im August 2014 ein einmonatiger Urlaub gewährt worden sei (A16 F5 f.), überzeugt nicht. Damit entstehen erste Zweifel am Vorbringen, er sei aus diesem letzten Urlaub nicht mehr in den Nationaldienst zurückgekehrt und somit desertiert. Seine Angaben an den Anhörungen zu den konkreten Aufgaben im Militärdienst in den letzten drei Wochen sind allgemein, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen (A14 F60-63; A16 F7-11). Er war ebenfalls nicht in der Lage, die vorgebrachten Suchen nach ihm im Anschluss an die angebliche Desertion substanziiert und plausibel zu schildern (A16 F17-22). In seinen Aussagen zur Häufigkeit der Suchen in den beinahe eineinhalb Jahren seit dem Fernbleiben vom Militärdienst ab September 2014 bis zur Ausreise im Januar 2016 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine deutliche Steigerung festzustellen. So sagte er an der BzP, es seien zirka fünf Mal gewesen (A6 Ziff. 7.01 S. 8); an den beiden Teilen der Anhörung gab er zu Protokoll, man habe «immer wieder» nach ihm gesucht (A14 F74, 76, 79; A16 F15, 21) respektive ein bis zwei Mal monatlich (A16 F21). 4.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte zwar sowohl an der BzP als auch an der Anhörung, er habe sich verstecken müssen, weil er gesucht worden sei (A6 Ziff. 7.01 S. 8; A14 F76). In offensichtlichem Widerspruch dazu gab er allerdings ausdrücklich zu Protokoll, er habe ab September 2014 bis August 2015 mit seiner Ehefrau in D._______ zusammengelebt (A14 F78, 84) und sich anschliessend während dreier Monate bei seiner Kernfamilie in E._______ aufgehalten (A14 F73 f., 77 f.). Nachdem er es nicht mehr ausgehalten habe, ständig (vom Wohnort seiner Ehefrau) weglaufen zu müssen, sei er zu seinen Eltern gegangen (A16 F22). Schauplatz der von ihm

D-855/2019 geschilderten Suchen, welche mit seiner jeweils erfolgreichen Flucht geendet hätten, war denn auch entweder sein Elternhaus oder dasjenige seiner Ehefrau (A16 F15-25), was ebenfalls darauf hindeutet, dass er sich gar nicht versteckt hielt. Überdies gab er an, er habe immer wieder in E._______ gearbeitet (A14 F77), und die Behörden seien über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen (A16 F18, 45). Diese Aussagen vermögen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Ende August 2014 desertiert und hätte man ihn ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise im Januar 2016 regelmässig gesucht, hätte er kaum zunächst während eines Jahres bei seiner Ehefrau in D._______ und anschliessend während zirka dreier Monate bei seinen Eltern und Geschwistern in E._______ gelebt und dort auch gearbeitet, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass man ihn zuerst bei der Ehefrau, der Herkunftsfamilie und am Arbeitsplatz gesucht hätte. 4.3.3 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, desertierte Personen könnten sich in Eritrea zum Teil jahrelang verstecken, da das Militärregime nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um alle Deserteure gezielt zu verfolgen, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beschwerdeführer gerade geltend macht, er sei immer wieder gesucht worden, und sich trotzdem nicht versteckt hat. Als haltlos erweist sich auch die Argumentation, er habe Eritrea erst verlassen, als er gemerkt habe, dass er und auch seine Familie gefährdet gewesen seien, fehlen doch jegliche Anhaltspunkte dafür, weshalb die Gefährdung erst kurz vor seiner Ausreise begonnen haben und von ihm erkannt worden sein soll. Die Hinweise in der Beschwerde auf den summarischen Charakter der BzP und den beschränkten Beweiswert der Aussagen der asylsuchenden Person an dieser Kurzbefragung sowie auf eine grundsätzliche Mühe des Beschwerdeführers mit Jahreszahlen und Daten stellen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz dar. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass diese sich bei der Beurteilung der Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers von subjektiven Annahmen und/ oder ethnozentrischen Vorurteilen und Stereotypen hätte leiten lassen. Gerade (aber nicht nur) die abenteuerlichen Schilderungen einer angeblich stets erfolgreichen Flucht in völlig ausweglosen Situationen (A14 F79; A16 F 20 ff.) erscheinen unabhängig von kultureller Herkunft und Persönlichkeit als realitätsfremd. Er machte auch nicht geltend, die Soldaten der eigenen Einheit, die ihn jeweils gesucht und aufgespürt hätten, hätten ihn absichtlich entkommen lassen. Das SEM hat sodann zutreffend die eingereichten Be-

D-855/2019 weismittel als nicht geeignet bezeichnet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 4.4 Das SEM hat die vorgebrachte Desertion und die anschliessende behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft sowie die geltend gemachte Furcht vor Inhaftierung oder gar Tötung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen Fernbleibens vom Militärdienst und illegaler Ausreise als asylrechtlich nicht relevant beurteilt. Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär. Weitere Faktoren (neben der illegalen Ausreise), die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Gemäss eigenen Angaben hat er bereits fünf Jahre Militärdienst geleistet (A14 F48). Seit der Ausreise seines älteren Bruders G._______ im Jahr 2012 dürfte er überdies als ältester Sohn beziehungsweise Bruder sowie angesichts des Gesundheitszustandes seines Vaters der Alleinernährer der Familie gewesen sein. Es erscheint daher als wahrscheinlich, dass er nach Erfüllung seiner Dienstpflicht oder nach der Entlassung aus dem Dienst aus familiären Gründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.3 S. 55 m.H.) ausgereist ist. Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Eine drohende Einziehung in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea würde allerdings ohnehin mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs keine Asylrelevanz begründen (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1, [als Referenzurteil publiziert], bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2). Im Übrigen ist die blosse Befürchtung, irgendwann einmal (erneut) für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. Urteil D- 7898/2015 E. 5.2). 4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

D-855/2019 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-

D-855/2019 deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4-6), und könnte eine möglicherweise drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7). 6.3.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe.

D-855/2019 6.3.5 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers nicht belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fest noch ist erstellt, ob er den Nationaldienst nach fünf Dienstjahren bereits ordentlich abgeschlossen hat oder daraus (aus familiären Gründen) entlassen worden ist (vgl. auch E. 4.4). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal sich diese im Hinblick auf allfällige Vollzugshindernisse in einer ausführlichen Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018/VI/4 vom 10. Juli 2018 erschöpft. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 6.4.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet, und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

D-855/2019 des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Eine allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3-6.2.5). 6.4.3 Der Beschwerdeführer ist in D._______ geboren und hat seit 2001 bis zur Einziehung in den Militärdienst in E._______ gelebt. Seine Eltern und (…) jüngere Geschwister leben in E._______ und seine Ehefrau in D._______. Er verfügt somit sowohl über ein familiäres als auch ein anderweitiges soziales Beziehungsnetz. Bereits in der Kindheit hat er im (…)geschäft seines Vaters das Handwerk der (…) erlernt und ausgeübt. Eines der beiden Geschäfte der Familie wurde verkauft, das andere besteht noch (A14 S 4 f.), so dass er seinen Lebensunterhalt auch nach der Rückkehr mit dieser Tätigkeit im väterlichen Geschäft wird bestreiten können. Ein Onkel arbeitet in Saudi-Arabien und hat die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert (A16 F49 f.); ein Bruder lebt – mittlerweile mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung – in der Schweiz. Wie das SEM ebenfalls zutreffend festgehalten hat, darf davon ausgegangen werden, dass der (gesunde) Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die Unterstützung dieser beiden Verwandten wird zählen können. 6.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.5 Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich im Sinne von (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen.

D-855/2019 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der in gleicher Höhe am 8. März 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-855/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:

D-855/2019 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2020 D-855/2019 — Swissrulings