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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2010 D-854/2009

1 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,559 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-854/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. B._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-854/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie - anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung ihres Bruders A._______ vom 6. Januar 2009, da sie über keine gültigen Ausweisdokumente verfügte, verhaftet und auf dem Polizeiposten C._______ einvernommen wurde, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung eines Asylgesuches durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 9. Januar 2009 aus der Haft entlassen und zur Registrierung des Asylgesuches ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gebracht wurde, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Januar 2009 unter anderem angab, den Kosovo wegen des Krieges im Dezember 1998 verlassen zu haben und ohne Identitätsdokumente zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten (Eltern, Bruder, Schwester) gereist zu sein, bei denen sie sich bis zu ihrer Verhaftung illegal aufgehalten habe (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 6), dass sie - anders als andere in der Zwischenzeit in den Kosovo zurückgekehrte Verwandte - aus Furcht, ausgeschafft zu werden, in der Schweiz nicht um Asyl ersucht habe (vgl. A1, S. 7), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 23. Januar 2009 im Weiteren angab, in ihrem Heimatdorf D._______ als alleinstehende Frau bei ihrem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und deren erwachsenen Kindern gelebt zu haben (vgl. A19, S. 4), dass ihr Onkel, dessen Ehefrau und eine Tochter in der Zwischenzeit in den Kosovo zurückgekehrt seien (vgl. A19, S. 5) und drei Schwestern im Kosovo lebten, mit denen sie telefonischen Kontakt habe (vgl. A19, S. 6), dass sie bei ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen bleiben wolle, weil sie im Kosovo keine Bleibe habe und sich dort nicht sicher fühle (vgl. A19, S. 5), D-854/2009 dass das BFM mit - am 5. Februar 2009 eröffnetem - Entscheid vom 4. Februar 2009 in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2009 nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Vorinstanz als Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen festhielt, zum Einen habe die Beschwerdeführerin während ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz, obwohl möglich und zumutbar, erst nach ihrer Verhaftung ein Asylgesuch gestellt, und zum Anderen liessen sich aus ihren Angaben keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen, dass im Weiteren weder die allgemeine Situation im Kosovo noch indi viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfüge doch die gesunde Frau mittleren Alters, welche den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht habe, dort weiterhin über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz und könne nach ihrer Rückkehr weiterhin von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2009 - unter Beilage eines ihren Vater betreffenden ärztlichen Berichtes des Universitätsspitals E._______ vom 3. Januar 2009 – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei von den Kriegswirren im Jahre 1998 persönlich betroffen und leide seither unter schwersten traumatischen Folgen der Vertreibungen, dass ihr zwar während eines Angriffes durch die serbischen Paramili tärs die Flucht gelungen sei, sie aber in ihrem Versteck laute Schreie von Frauen und Gewehrschüsse vernommen habe, worunter sie noch heute unter anderem in Form von Alpträumen, Schlafstörungen und ähnlichem leide, D-854/2009 dass sie, wegen ihres illegalen Aufenthaltes nicht krankenversichert, in der Schweiz bisher keine professionelle ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen können, dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung auf ärztliche Betreuung in der Schweiz angewiesen sei, da eine adäquate medizinische Betreuung im Kosovo nicht gewährleistet sei und sich die suizidialen Tendenzen bei einer Rückkehr in den Kosovo an den Ort der Erinnerung verstärken würden, dass sie im Kosovo nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass schliesslich ihr in der Schweiz lebender Vater gesundheitlich sehr angeschlagen sei und sich dessen Gesundheitszustand bei einer Trennung von seiner innig geliebten Tochter deutlich verschlechtern würde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem festhielt, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hätten keine Hinweise auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin bestanden und es läge bis zum heutigen Zeitpunkt kein entsprechender ärztlicher Bericht vor, auf welchen das BFM Stellung beziehen könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. März 2009 - unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes vom 24. März 2009 und einer ärztlichen Todesbescheinigung betreffend ihren Vater vom 3. März 2009 - unter anderem darauf hinwies, der Tod ihres geliebten Vaters habe zu einer massiven Verschlechterung ihres bereits sehr angeschlagenen Gesundheitszustands geführt, und im Weiteren wiederholte, im Kosovo weder eine adäquate medizinische Behandlung vorzufinden noch über ein hinreichend enges Beziehungsnetz zu verfügen, dass die Vorinstanz in einer weiteren Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 festhielt, zum Einen sei im Zusammenhang mit der erst auf Be- D-854/2009 schwerdeebene erstmals geltend gemachten Traumatisierung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen weder nähere Angaben zu den angeblich persönlich erlebten Kriegserlebnissen gemacht noch erwähnt habe, während ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz an gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten zu haben, dass zum Anderen die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich ihrer Ausreiseumstände von denjenigen anlässlich der Erstbefragung vom 14. Januar 2009 erheblich voneinander abweichen würden, weshalb berechtigte Zweifel auch an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Kriegserlebnisse bestünden, dass schliesslich aufgrund des wenig substanziierten ärztlichen Berichts vom 24. März 2009 die darin vorgenommene Diagnose einer Postraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststehe, dass die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten auch im Kosovo fachärztlich behandelbar seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik vom 27. März 2010 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes vom 1. März 2010 unter anderem darauf hinwies, aufgrund des willkürli chen Vorgehens der serbischen Behörden habe sie gegenüber jegli chen Staatsbehörden ein grundlegendes Misstrauen entwickelt, weshalb sie auch gegenüber dem BFM nicht die Kraft und das Vertrauen gehabt habe, das im Krieg Erlebte im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu schildern, dass im Weiteren dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 1. März 2010 zu entnehmen sei, dass sie wegen der Kriegserlebnisse weiterhin an einer PTBS leide und sich ihr Gesundheitszustand wegen der jahrelang fehlenden medizinischen Betreuung verschlimmert habe, dass die bestehende Traumatisierung und ihre jetzige psychisch labile Verfassung mit bedeutenden Gedächtnislücken verbunden seien, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Umstände ihrer Ausreise detailliert zu schildern, was zu Abweichungen bei der Schilderung der Ausreiseumstände geführt habe, D-854/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 33 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), D-854/2009 dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass ein enger Zusammenhang zwischen der Verhaftung vom 6. Januar 2009 und dem am 9. Januar 2009 während der Haft gestellten Asylgesuch offensichtlich ist, womit die Voraussetzungen für die Vermutung von Art. 33 Abs. 2 AsylG gegeben sind, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, während ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass somit das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-854/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die allgemeine Situation im Kosovo nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der albanischen Beschwerdeführerin spricht, dass die Beschwerdeführerin unter Einreichung ärztlicher Zeugnisse des behandelnden Arztes vom 24. März 2009 und 1. März 2010 auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, wegen der Kriegserlebnisse im Jahre 1998 unter einer PTBS zu leiden, dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung auf ärztliche Betreuung in der Schweiz angewiesen sei, da eine adäquate medizinische Betreuung im Kosovo nicht gewährleistet sei und sich die suizidialen Tendenzen bei einer Rückkehr an den Ort der Erinnerung im Kosovo verstärken würden, dass sie schliesslich im Kosovo nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass im Zusammenhang mit der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Traumatisierung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen weder nähere Angaben zu den geltend gemachten Kriegserlebnissen gemacht noch erwähnt hat, während ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz an gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten zu haben, dass mit der Entgegnung in der Duplik vom 27. März 2010, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des willkürlichen Vorgehens der serbischen Behörden gegenüber jeglichen Staatsbehörden ein grundlegendes Misstrauen entwickelt und deshalb auch gegenüber dem BFM nicht die Kraft und das Vertrauen gehabt habe, das im Krieg Erlebte im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu schildern, nicht überzeugend erklärt werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin gänzlich unerwähnt liess, unter den Kriegserlebnissen zu leiden und deswegen psychisch angeschlagen zu sein, dass im Weiteren die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich ihrer Ausreise- D-854/2009 umstände von denjenigen anlässlich der Erstbefragung vom 14. Januar 2009 erheblich voneinander abweichen würden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass mit dem blossen Hinweis der Beschwerdeführerin auf die bestehende Traumatisierung und damit verbundene Gedächtnislücken die festgestellten Widersprüche nicht überzeugend erklärt werden können, womit sich auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Kriegserlebnisse nicht beseitigen lassen, dass die eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet sind, das Vorliegen einer PTBS schlüssig zu belegen, ist doch aus diesen nicht ersichtlich ist, welche Gründe zu dieser Diagnose geführt haben, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die angegebenen psychischen Erkrankungen auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind, da die benötigten Medikamente dort zugänglich sein sollten beziehungsweise Fachärzte für Psychiatrie tätig sind, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin begeben kann, dass die medizinische Versorgung im Kosovo zwar nicht in allen Bereichen auf dem Stand westeuropäischer Staaten steht und die dortigen Strukturen teilweise überlastet sind, indessen diese Tatsachen für sich allein eine Rückkehr in das Heimatland nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich somit aus dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis ergeben, dass schliesslich die Beschwerdeführerin mittleren Alters, welche den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat, dort weiterhin über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Schwestern, Onkel und Tanten) verfügt und auch nach ihrer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen kann, dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, D-854/2009 dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Rei sepapieren zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen in der Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erschien und nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und somit von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-854/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 11

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