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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2008 D-8539/2007

1 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,096 parole·~20 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8539/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8539/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Z._______, Mosul (Provinz Ninive) im Zentralirak, suchte am 12. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner ordnete es an, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs am 6. Januar 2006 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 9. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. D. Am 26. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Am 26. September 2007 reichte er eine Wohnsitzbestätigung seiner Mutter ein. E. Mit Verfügung vom 15. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 17. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. D-8539/2007 F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es seien ihm die gesamten Akten zuzusenden, inklusive der Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens, dies verbunden mit der Gelegenheit, die Beschwerde innert Frist nach erfolgter Akteneinsicht ergänzen zu können. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen. Am 14. Januar 2008 reichte er die Beschwerdeergänzung ein. H. Am 23. Januar 2008 gab der Instruktionsrichter dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. In der Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde J. Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. K. In der Replik vom 18. und 19. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter an den Anträgen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2007 fest. D-8539/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss D-8539/2007 Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 17. Dezember 2007, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Dohuk unzumutbar sei. Andererseits wird geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak sei im vorliegenden Fall gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid rechtmässig, weil beim Beschwerdeführer als abgewiesenem Asylsuchenden mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprä- D-8539/2007 chen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus Mosul, habe jedoch von 2000 bis zur Ausreise im Jahr 2003 in der Provinz Dohuk gelebt und gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfüge er in Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz; dieses - sowie seine in Mosul wohnhaften Eltern, welche wohlhabend seien - dürfte ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei somit in der Lage, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten. So bestünden einerseits direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak, andererseits obliege es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. 4.2 In der noch ohne Aktenkenntnis verfassten Beschwerde vom 17. Dezember 2007 wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich auf die eigene Einschätzung von drei Provinzen in Nordirak, die sicher seien, Dohuk, Erbil und Sulaymaniya, gestützt. Sie sei bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person aus einer dieser Regionen, bzw. um eine Person, die dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Dieses gesamte Beziehungsnetz sei seit dem Krieg jedoch in Dohuk nicht mehr vorhanden. Vielmehr habe sich die Familie, insbesondere die Mutter (der Vater sei inzwischen verstorben, weshalb unerfindlich sei, warum die Vorinstanz von Eltern schreibe) nach Mosul begeben. Dort befinde sich inzwischen das einzige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers. Bei Mosul handle es sich jedoch gerade nicht um eine der als "sicher" angenommenen Regionen. Die Vorinstanz habe zudem gemeint, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise mehrere Jahre in Dohuk aufgehalten habe, könne sie darauf schliessen, er könne dorthin zurückkehren. Die Situation habe sich aber für ihn, gerade was die Sicherheit in Dohuk angehe, seither eben durch Krieg dramatisch verändert. Diese Tatsachen, obschon laut Angaben des Beschwerdeführers im rechtlichen Gehör geltend gemacht, seien von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Situation in Nordirak stelle sich jedoch auch allgemein in letzter D-8539/2007 Zeit durch die massive türkische Militärpräsenz im Grenzgebiet und Bombardements, bei denen auch Zivilisten ums Leben gekommen seien, keineswegs als so sicher dar, wie die Vorinstanz behaupte. Gemäss bereits vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs offenbar erwähnter Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juni 2007 sei die Sicherheitslage im Nordirak wegen verschiedenen Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin angespannt und unvorhersehbar. So zögen sich sunnitische Terroristen in jüngster Zeit zunehmend in den Nordirak (Mosul, Kirkuk) und auch in die kurdische Region zurück. Wachsender Unmut über Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten, die schlecht funktionierende Infrastruktur, Strom- und Wasserversorgung führten regelmässig zu Demonstrationen und Unruhen in den Gebieten, die von der KRG (Kurdistan Regional Government) regiert würden. Nicht zuletzt sei jedoch auf die jüngsten militärischen Operationen der Türkei zur Bekämpfung der PKK im Nordirak zu verweisen. Diese Militäroperationen würden zweifelsohne eine massive Destabilisierung der Sicherheitslage in der gesamten Region zur Folge haben und könnten jederzeit in einen offenen Krieg münden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die ethnischen Spannungen in den nordirakischen Städten Mosul, Kirkuk und Dyala stets auf die autonomen kurdischen Gebiete überzuschwappen drohten. Bereits im Dezember 2007 sei ein Bombardement der Luftwaffe erfolgt, welches auch zivile Opfer gefordert habe. Bezeichnenderweise habe sich der amerikanische Verteidigungsminister Robert Gates anlässlich seines jüngsten Besuchs im Irak besorgt "über einen Anstieg der Gewalt im früher eher ruhigen Nordirak" geäussert. Zudem seien auch Wirtschaftssanktionen seitens der Türkei gegen den Nordirak sehr wahrscheinlich. Zwar sei vom türkischen Kabinett keine diesbezügliche öffentliche Erklärung abgegeben worden, die Wirtschaftssanktionen seien aber bereits vom Nationalen Sicherheitsrat der Türkei gutgeheissen worden. Bereits die erwähnten Wirtschaftssanktionen würden den zögerlichen Aufbau der Wirtschaft im Nordirak mit Bestimmtheit empfindlich treffen. Weiter sei eine Sperrung des türkischen Flugraumes für Flüge in den Nordirak verfügt worden. Mit Blick auf die obigen Darlegungen erweise sich die Sicherheitslage im Nordirak gegewärtig als instabiler denn je. Angesichts dieser grossen Unsicherheiten sei eine Wegweisung nach wie vor klar unzumutbar. In der Beschwerdeergänzung vom 14. Januar 2008 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe lediglich vom Jahr 2000 bis Januar 2003, D-8539/2007 also knapp zwei Jahre, als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei gearbeitet, als er sich wegen der aufgetretenen Beschwerden von Kämpfern nach dem Verzehr der Brote aus jener Bäckerei aus Dohuk habe weg begeben und nach Mosul habe ziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister. Ausser seinen Eltern habe er keine Angehörigen. Diese würden in Mosul leben. Eine Bestätigung über deren Wohnsitz befinde sich bei den Akten. Insbesondere verfüge er auf Grund der Akten über keinerlei Beziehungsnetz in der ruhigeren Provinz Dohuk. Der Asylentscheid sei deswegen negativ gewesen, weil die Asylrelevanz der Vorbringen durch das BFM bestritten worden sei. Dazu sei folgendes anzumerken: Die Beteiligung an der Fabrikation von Brot mit verdorbenem Mehl möge als gewöhnliches Delikt legitime Untersuchungen nach sich ziehen, wenn man von den konkreten Umständen in Nordirak absehe. In diesem Bürgerkriegsgebiet würden solche Vorfälle, bei denen eine grössere Zahl von Kämpfern einer Seite geschädigt werde, sogleich als politisch eingestuft. Die Verdächtigen würden Verhören unterzogen, um auszuschliessen, dass die Tat von der Gegenseite veranlasst worden sei. Leider würden solche Vorkommnisse auch nicht so rasch vergessen, so lange die dahinter liegenden Konflikte so aktuell seien, wie sie im Nordirak es leider geblieben seien. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM nochmals fest, es schätze seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsichern Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (bspw. nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei ja gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten D-8539/2007 Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Gestützt auf eine aktuelle Lagebeurteilung des BFM von Anfang November 2007 hätten auch die Aktivitäten der Türkei an der Grenze zum Nordirak nicht zu einer Destabilisierung der Lage geführt. Der Beschwerdeführer bestätige in seiner Stellungnahme vom 26. August 2007, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Dies stehe im Widerspruch zu der in der Beschwerdeergänzung vom 14. Januar 2008 gemachten Behauptung, er verfüge auf Grund der Akten über keinerlei Beziehungsnetz in der ruhigen Provinz Dohuk. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2000 bis 2003 in der Lage gewesen, sich selbständig eine wirtschaftliche Existenz in Dohuk aufzubauen; weshalb dies zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sein solle, bleibe unklar. Er könne sicherlich auch nach seiner Rückkehr auf die (finanzielle) Unterstützung seiner gemäss eigenen Angaben wohlhabenden Eltern - oder Mutter - (es bleibe unklar, ob der Vater verstorben sei) zählen. Dass die Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung entfalten würden und der Wegweisungsvollzug zulässig sei, sei bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid festgestellt worden. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz darin zitierte eigene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. August 2007 sei mit Hilfe einer Drittperson verfasst worden. Dabei sei es zu gravierenden Verständigungsproblemen gekommen. Die Eingabe stelle zudem wahrscheinlich ein aus sogenannten Textbausteinen zusammengefügtes Dokument dar. Darauf deute etwa der Satz "Ich bin nun seit Jahren in der Schweiz" hin, wobei der Abstand vor Jahren darauf hinweise, dass dort nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer noch hätte die Anzahl Jahre eingefügt werden sollen. Er habe zudem den Inhalt nicht genau gekannt. Insbesondere sei es bezüglich der Familienangehörigen in Dohuk zu einem Missverständnis gekommen: Damit sei der Onkel, Herr B._______, gemeint, der Bruder des D-8539/2007 Vaters des Beschwerdeführers. Dieser Mann, der besagte Onkel, sei aber bereits seit vielen Jahren verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers lebe, jedoch wie die anderen nahen Angehörigen eben nicht in mehr in der Provinz Dohuk, sondern in Mosul. Ein Beweismittel für den Tod des besagten Onkels zu beschaffen, sei dem Beschwerdeführer leider wohl nicht innert nützlicher Frist möglich, er versuche es jedoch. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 30. November 2005 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-8539/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er werde wegen der Fabrikation von Brot mit verdorbenen Mehl für die Kämpfer der KDP (Kurdisch Demokratische Partei) von der kurdischen Behörden gesucht, teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM bereits in der Verfügung vom 30. November 2005 vertretene Ansicht, wonach eine solche Massnahme grundsätzlich legitim ist. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben politisch nie aktiv und hatte auch zuvor noch nie Probleme mit der kurdischen Behörde gehabt (vgl. act. A6/10 S. 6). Es besteht insofern auch kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht aus legitimen, sondern aus politischen Gründen gesucht worden; jedenfalls bestehen keinerlei konkreten Hinweise, die eine solche Annahme nahe legen würde. Gleichzeitig lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den erwähnten nordirakischen Provinzen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-8539/2007 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss seinen Aussagen in Mosul (Zentralirak) geboren und hat bis zu seinem 18. Lebensjahr mit seinen Eltern dort gelebt und fünf Jahre die Schule besucht. Von 2000 bis 2003 lebte er aber in Dohuk. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 26jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss seinen Angaben hatte er in Dohuk während zwei Jahren bis zur Ausreise Mitte Januar 2003 bei einem Onkel gelebt und in einer Bäckerei als Angestellter gearbeitet (vgl. act. A1/9 S. 2, A6/10 S. 4.), weshalb ihm, als Angehöriger der kurdischen Mehrheit, die Einreise in den Nordirak keine Schwierigkeiten bereiten wird. Zudem hat er eine Identitätskarte der Region Kurdistan in Dohuk (vgl. act. A1/9 S. 4, A6/10 S. 2.). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2005 als Officeangestellter. Angesichts seiner Berufserfahrungen, die er im Heimatland und in der Schweiz erworben hat, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er gemäss seinen Anga- D-8539/2007 ben Analphabet ist, persönlich in der Lage wäre, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 26. August 2007 bestätigt, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. In der Beschwerde widerspricht er dieser Aussage und macht geltend, das gesamte Beziehungsnetz in Dohuk sei nicht mehr vorhanden und ausser seinen Eltern habe er keine Angehörigen. Ergänzend führt er in der Replik vom 19. Februar 2008 aus, Onkel B.________, bei dem er zwei Jahre in Dohuk gelebt habe, sei seit vielen Jahren verstorben. Die in der Replik erwähnten Beweismittel hierfür wurden schliesslich nicht eingereicht. Selbst wenn dieser Onkel tatsächlich nicht mehr lebt, hätte der Beschwerdeführer zumindest nähere Hinweise über den Zeitpunkt des Todes und die Ursache machen können. Angesichts dessen und der widersprüchlichen Aussagen, ist die Behauptung, kein Beziehungsnetz mehr in Dohuk zu haben, zweifelhaft. Zudem lebt gemäss seinen Angaben noch ein weiterer Onkel in Dohuk, bei dem er drei Tage vor seiner Ausreise verbracht hat (vgl. act. A1/9 S. 4, A6/10 S. 3). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er während der zwei Jahre, die er dort gelebt hat, auch Freundschaften und Bekanntschaften gepflegt hat, weshalb unabhängig vom angeblich verstorbenen Onkel von einem Beziehungsnetz in Dohuk auszugehen ist. Seine in Mosul lebenden Eltern, welche gemäss seiner Aussage wohlhabend sind (vgl. act. A6/10 S. 5), und das in Dohuk wohl nach wie vor bestehende Beziehungsnetz aus einem Onkel, Freunden und Bekannten werden ihn bei der Reintegration unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru- D-8539/2007 ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8539/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 15

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