Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 D-8538/2025

18 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,530 parole·~28 min·7

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8538/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Valérie Morat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025 / N (…).

D-8538/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei im Dorf B._______ bei C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______ geboren. Dort habe er bis ins Jahr (…) mit seiner Familie gelebt. Damals sei sein Dorf durch den Islamischen Staat (IS) angegriffen worden, weshalb er mit seiner Familie ins Flüchtlingslager F._______ in der Provinz G._______ geflüchtet sei. Er habe nie eine ordentliche Schule besucht. Sein Vater sei Hirte gewesen und habe ihm den Beruf beigebracht. Er habe auch Haushalts- und Feldarbeiten verrichtet. Seine Eltern seien in den Jahren 2018 und 2024 krankheitshalber verstorben. Seine Schwester – weitere Geschwister habe er nicht – habe anschliessend ausserhalb des Flüchtlingslagers im Dorf H._______ in der Provinz G._______ geheiratet. Im April 2025 sei er zur Schwester nach H._______ gezogen, weil er in F._______ allein gewesen sei und sich das Leben im Flüchtlingslager über die Jahre zum Schlechten gewendet habe. Das Zusammenleben mit den Schwiegereltern seiner Schwester sei nicht einfach gewesen. Besonders die Schwiegermutter sei dagegen gewesen, dass er in diesem Haushalt lebe. Er habe den Druck im Haus seiner Schwester nicht mehr ausgehalten. In F._______ seien seine Menschenrechte wegen ungenügender medizinischer Versorgung missachtet worden. Aufgrund der Perspektivlosigkeit sei er im September 2025 via I._______ und weitere Länder in die Schweiz gelangt. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese ging am 27. Oktober 2025 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 – eröffnet gleichentags – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 6. November 2025

D-8538/2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 6. Oktober 2025 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 12. November 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 (Wegweisung) sowie 4 und 5 (Vollzug der

D-8538/2025 Wegweisung); die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) wurden nicht angefochten. Betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche ist, obwohl die Aufhebung beantragt wird, der Beschwerde eine diesbezügliche Begründung nicht zu entnehmen. Die Anordnung der Wegweisung als solche stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Somit bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) sind vorab zu prüfen. 4.2 4.2.1 Es wird beanstandet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Sie habe die gegen eine Wegweisung in den Nordirak sprechenden Gründe gar nicht oder nur abstrakt geprüft. Die Begründung, weshalb eine Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) zumutbar sein solle, stütze sich auf Annahmen und Vermutungen, welche hätten abgeklärt werden müssen. Es sei nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer überhaupt ethnisch kurdischer Herkunft sei. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und der Möglichkeiten zur Reintegration seien keine Abklärungen getroffen worden. Die Vorinstanz sei auf den Umstand, dass er als Vertriebener im Flüchtlingslager aufgewachsen sei, zu wenig eingegangen. Im Weiteren habe sie sich mit seinen psychischen Beschwerden nicht auseinandergesetzt, eine medizinische Begutachtung sei unterblieben. Die Sache sei zur vollständigen und rechtsgenüglichen Beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-8538/2025 4.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 16. Oktober 2025 angegeben, er leide unter Bluthochdruck und Darmbeschwerden. Zum schwierigen Zusammenleben mit der eingeheirateten Familie seiner Schwester habe er lediglich erklärt, dass er sich das Leben genommen hätte, wenn er länger dortgeblieben wäre. Eine bestehende Suizidalität sei erst im Rahmen der Stellungnahme am 27. Oktober 2025 vorgebracht worden, jedoch ohne weitere Belege wie medizinische Berichte. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher im Asylentscheid ausreichend behandelt worden. 4.2.3 Replikweise wird ausgeführt, auch im Rahmen der Vernehmlassung zeichne sich die ungenügende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ab. Ihre Vorbringen würden ausschliesslich auf Annahmen und Vermutungen beruhen, welche kaum beziehungsweise nicht begründet seien. Es sei Sache der Vorinstanz, ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG nachzukommen. Einen Pass habe sich der Beschwerdeführer für die Ausreise ausstellen lassen. Inwiefern daraus eine Verwurzelung abgeleitet werden könne, werde von der Vorinstanz nicht weiter begründet und sei für ihn nicht nachvollziehbar. Sie begründe auch nicht, weshalb sie seine Aussage, seine Schwester würde ihn nicht weiter unterstützen, als Schutzbehauptung erachte. Eine entsprechende Unterstützung sei bereits in der angefochtenen Verfügung ohne jegliche Hinweise dafür in den Raum gestellt worden. Wenn die Vorinstanz eine Rückweisung aufgrund dieser Unterstützung als zumutbar erachte, müsste sie diesbezüglich zumindest den Sachverhalt ermitteln. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).

D-8538/2025 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in der Irakischen Region Kurdistan (IRK) – auch wenn grösstenteils im Flüchtlingslager F._______ – gelebt hat, dort arbeiten konnte und über Verwandte verfügt, von der Möglichkeit zur wirtschaftlichen und sozialen Reintegration in der IRK ausgegangen. Es musste sich daher nicht veranlasst sehen, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nicht aus der IRK stammt, näher einzugehen. In Auseinandersetzung mit den Einwänden in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 (SEM-act. 25) hat das SEM zudem dargelegt, weshalb es den ordentlichen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seine irakisch-kurdische Herkunft nicht bezweifelt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines irakischen Passes einreichte, welcher ihm am 6. August 2025 in G._______ in der IRK ausgestellt wurde (SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/1), und er sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr (…) bis zur Ausreise im September 2025 in der IRK aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 18, F9, F35), ist nicht zu beanstanden, dass das SEM für weitere Abklärungen zum Aufenthaltsstatus keinen Anlass sah. Was die Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass die Anhörung in Badini (ein in der IRK gesprochener Dialekt beziehungsweise eine irakische Variante des Kurmandschi [Nordkurdisch]) durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer Kurdisch-Badini als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. SEM-act. 18, S. 10 unten, F16). Ausserdem erklärte er, er sei Sunnit (vgl. a.a.O., F19), was ebenso für seine irakisch-kurdische Herkunft spricht, zumal weit mehr als 90% der Badini sprechenden Kurden im Irak Sunniten sind. Das SEM musste aufgrund dieser Umstände die irakisch-kurdische Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Zweifel ziehen und durfte demzufolge auf zusätzliche Abklärungen verzichten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er leide an Bluthochdruck und habe Darmbeschwerden. Es gehe ihm psychisch schlecht, er fühle sich müde und habe Mühe einzuschlafen. Bei seiner Schwester zuhause sei es nicht einfach gewesen. Er sei unter psychischem Druck gestanden und hätte sich wahrscheinlich das Leben genommen, wäre er dortgeblieben (vgl. SEM-act. 18, F6, F45, F49). In der Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 wurde ebenfalls auf seine schlechte psychische Verfassung, insbesondere seine Suizidgedanken, hingewiesen. Dem SEM wurden jedoch keinerlei medizinische Unterlagen eingereicht, obschon der rechtlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hierzu gehalten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund brauchte das SEM nicht von einer derartigen Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen,

D-8538/2025 dass sie abklärungs- und behandlungsbedürftig wären. Es hat infolgedessen zu Recht auf weitergehende Abklärungen beziehungsweise eine medizinische Begutachtung verzichtet. Das in der Stellungnahme vertretene Argument, der Beschwerdeführer habe mit der Pflege allein wegen der Sprachbarriere nicht über seine psychischen Probleme und Suizidgedanken sprechen können, auch wenn er dies gewünscht hätte, erweist sich als unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal für die sprachliche Verständigung in der gesundheitlichen Versorgung der Asylsuchenden die Möglichkeit besteht, den regionalen Telefondolmetschdienst anzufragen oder gegebenenfalls Vor-Ort-Dolmetschende einzubeziehen (vgl. Handbuch des SEM, Zugang zur medizinischen Versorgung der AS und Abläufe im BAZ, vom 1. März 2021, Ziff. 11). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unzureichende Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren Abklärungen getroffen und den rechtserheblichen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet hat. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz den ordentlichen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der IRK unter anderem deshalb nicht bezweifelt, weil ihm in G._______ in der IRK ein Pass ausgestellt wurde. In Ergänzung dazu wurde in der Vernehmlassung ausgeführt, dass die in G._______ erfolgte Passausstellung die Zuständigkeit der Behörden der IRK für staatliche Dienste bestätige. Die Übernahme von Staatsaufgaben der IRK für den Beschwerdeführer bei der Passausstel-

D-8538/2025 lung würde für seine Verwurzelung in der IRK sprechen. Damit kann den Ausführungen der Vorinstanz – entgegen anderslautender Einschätzung – entnommen werden, weshalb sie von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers im Nordirak ausgeht. Im Weiteren ergibt sich aus der Verfügung, dass die Vorinstanz es als Schutzbehauptung erachtet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er würde von der Schwester keinerlei weitere Unterstützung erhalten. In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre entsprechenden Ausführungen im Asylentscheid unter Punkt III Ziffer 2. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht insgesamt in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass er sich über deren Tragweite ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt somit nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids betreffend den Wegweisungsvollzug aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung; einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität könne jedoch medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, welche intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei damit als zulässig zu erachten. Im Weiteren sei gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung die Sicherheits-

D-8538/2025 lage in den Provinzen der IRK weitgehend stabil. Es sei gesamthaft nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder kurdischer Mann. Zwar sei er in einer umkämpften Gegend ausserhalb der IRK geboren, habe indessen seit über (…) Jahren in der IRK gelebt und dort arbeiten können. Zudem habe er dort Verwandte. Es spreche folglich nichts gegen eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in der IRK. Was seine Ausführungen in der Stellungnahme betreffe, sei zu erwähnen, dass er die Kopie eines irakischen Passes mit Ausstellungsort G._______ in der IRK zu den Akten gegeben habe. Weiter habe er über (…) Jahre in der IRK gelebt, weshalb keine Zweifel an seinem ordentlichen Aufenthaltsstatus bestünden. Seine Anhörung habe in der Sprache Badini, einem Dialekt des Kurdischen, welcher im Nordirak gesprochen werde, stattgefunden. Auch der Umstand, dass er den Islam als Sunnite praktiziere, spreche für seine irakisch-kurdische Herkunft. Es gebe aufgrund der Aktenlage keine Indizien für Zweifel an dieser Herkunft. Der Beschwerdeführer habe eine lange, kostspielige Reise in die Schweiz angetreten und in der Anhörung angegeben, hierfür von seinem Schwager und seiner Schwester finanziell unterstützt worden zu sein. Es erscheine demnach als Schutzbehauptung, wenn er geltend mache, seine Schwester gewähre ihm keinerlei weitere Unterstützung, zumal sie angeblich seine einzige nahe Verwandte sei. Es sei ihm zuzumuten, sich zwecks Hilfe an sie zu wenden. Weiter liege auch keine medizinische Notlage vor. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei etwa im Azadi Teaching Hospital in Dohuk grundsätzlich gewährleistet. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer ein junger, vornehmlich gesunder Mann mit Arbeitserfahrung als Hirte und in der Landwirtschaft. Es sei ihm zuzumuten, als Hirte, in einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem anderen Arbeitsbereich eine Stelle zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt als Alleinstehender finanzieren könne. Zu Beginn könne er auch auf die Hilfe seiner Schwester und seines Schwagers zählen. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung in die IRK als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Beschwerden leide. Eine ausreichende medizinische Versorgung sei im Heimatland nicht gewährleistet, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Mindestens sei jedoch von einer medizinischen Notlage auszugehen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Gera-

D-8538/2025 de wegen der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden, dass es mangels angemessener medizinischer Betreuung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands komme, welche zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Eine Rückkehr an seinen Herkunftsort B._______ in der (…) sei ausgeschlossen, da dieser Ort im Zentralirak in der Provinz E._______ liege, in die eine Wegweisung als unzumutbar gelte (Urteil des BVGer D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6.4 ff.). Die vom SEM zitierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Rückführung in die kurdischen Provinzen im Irak für «gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammten oder dort länger gelebt hätten» zumutbar sei, könne nicht auf den Beschwerdeführer angewandt werden. Der dem Referenzurteil zugrundeliegende Fall habe Beschwerdeführende betroffen, welche zuvor in der IRK in einer Stadt gelebt und aus dieser Region gestammt hätten (vgl. Urteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.15). Diese Situation sei nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers. Er stamme ursprünglich aus B._______ und sei als (…)-Jähriger ins Flüchtlingslager F._______ gekommen. Somit habe er sich in der IRK nicht integrieren können. Mit seiner Tätigkeit als Hirte habe er ein wenig Geld verdienen, nicht aber den Lebensunterhalt bestreiten können. Einerseits sei er zu jung gewesen, um ausgelernt beziehungsweise ausgebildet zu sein, und andererseits zu alt, um keine Verwurzelung mit seinem ursprünglichen Heimatdorf mehr zu haben. Die im Flüchtlingslager F._______ verbrachte Zeit könne somit nicht als Leben in der IRK gelten. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager sei nicht zumutbar, die Lebensbedingungen in den (…) seien sehr schlecht. Aktuell sei kaum noch Versorgung vorhanden, weder in medizinischer noch in sonstiger Hinsicht. Die Situation habe sich seit dem (…) zusätzlich verschlechtert. Eine Rückkehr und Reintegration in der IRK falle aber auch deshalb ausser Betracht, weil er keine wesentliche Zeit ausserhalb F._______ gelebt habe. Dementsprechend sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die IRK nicht anwendbar. Selbst wenn das erwähnte Referenzurteil Anwendung finden sollte, sei zu berücksichtigen, dass darin erstens weiterhin auf eine angespannte Lage und eine nicht vollumfänglich gewährleistete Versorgungssituation hinsichtlich der grossen Anzahl an Binnenflüchtlingen hingewiesen werde und sich zweitens bei Personen mit gesundheitlichen Problemen eine vertiefte Prüfung aufdränge. Es sei zu prüfen, ob eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne. Angesichts der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Binnenflüchtling und seiner einzigen Möglichkeit, ins Flüchtlingslager F._______ zurückzukehren, wären diese Voraussetzungen für den Wegweisungs-

D-8538/2025 vollzug auch gestützt auf das Referenzurteil zu verneinen. Schliesslich sei auch ein weiterer Verbleib bei seiner Schwester nach einer Rückkehr nicht möglich, da er nicht auf ihre Unterstützung zählen könne. Inwiefern die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss komme, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die Lage in seinem Herkunftsstaat als auch seine psychisch labile Verfassung stünden einer Wegweisung klar entgegen. 5.3 Das SEM bemerkte in seiner Vernehmlassung, die Aussage des Beschwerdeführers, er sei all die Jahre im Flüchtlingslager in F._______ und ebenso das halbe Jahr bis kurz vor der Ausreise bei seiner Schwester in H._______ als Hirte tätig gewesen, spreche zumindest für seine berufliche Integration in der IRK. Die eingereichte Kopie eines Passes, ausgestellt am 6. August 2025 in G._______, bestätige die Zuständigkeit der Behörden der IRK für staatliche Dienste wie die Passausstellung, die der Beschwerdeführer angefordert und welche ihm auch gewährt worden sei. Die (…)jährige berufliche Integration sowie die Übernahme von Staatsaufgaben der IRK bei der Passausstellung würden für eine Verwurzelung des Beschwerdeführers in der IRK sprechen. Es erscheine es als Schutzbehauptung, dass seine Schwester ihm keinerlei weitere Unterstützung gewähren würde. 5.4 Replikweise wurde eingewandt, die Auffassung, wonach das unregelmässige und gelegentliche Arbeiten des Beschwerdeführers als Hirte, um sich in einem Flüchtlingslager zumindest etwas zu Essen zu kaufen, gelte als (…)jährige berufliche Integration, sei sehr weit ausgelegt und scheine doch sehr euphemistisch. Im Flüchtlingslager habe nicht annähernd eine ausreichende Versorgung bestanden, und von seiner «Tätigkeit» als Hirte habe der Beschwerdeführer nicht leben können. Für Flüchtlinge seien die Rechte und Möglichkeiten in der Region stark eingeschränkt beziehungsweise kaum vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seine psychischen Probleme bereits bei der Anhörung geltend gemacht. Gerade seine Aussage, er sei unter psychischem Druck gestanden und hätte sich wahrscheinlich das Leben genommen, wäre er dortgeblieben, zeige seine psychisch labile Verfassung. Er sei weiterhin auf Medikamente angewiesen und hole diese regelmässig bei der medizinischen Betreuung in der Unterkunft ab. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

D-8538/2025 Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen

D-8538/2025 und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).Eine solche Situation liegt hier nicht vor, zumal für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und der Zugang des Beschwerdeführers dazu gewährleistet ist (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3.4). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI (Region Kurdistan Irak) gelebt haben, in

D-8538/2025 der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 6.3.3 Im vorliegenden Fall ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, es spreche nichts gegen eine wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers in der IRK. Zunächst ist festzustellen, dass der aus der Provinz E._______, einer (…) der IRK, stammende Beschwerdeführer irakisch-kurdischer Herkunft ist und Kurdisch-Badini als seine Muttersprache bezeichnet. Im Weiteren lässt der Umstand, dass die Behörden der IRK ihm einen Pass ausgestellt haben beziehungsweise er diesbezüglich staatliche Dienste in Anspruch genommen hat und diese ihm auch gewährt worden sind, eine gewisse Verwurzelung in der IRK erkennen, wobei nicht von Belang ist, dass der Pass angeblich für die Ausreise ausgestellt wurde. Sodann spricht der etwas mehr als (…)jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der IRK (von […] bis […] 2025 im Flüchtlingslager F._______, von […] 2025 bis September 2025 in H._______ [vgl. SEM-act. 18, F9, F35]) für eine Integration in dieser Gegend, welche ihm die Wiedereingliederung erleichtern dürfte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass seine Arbeitserfahrung als Hirte – auch wenn es sich hierbei um eine unregelmässige und gelegentliche Tätigkeit gehandelt haben soll –, in der Landwirtschaft und im Haushalt (vgl. SEM-act. 18, F17, F20) ihm bei der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit, trotz der geltend gemachten fehlenden Schulbildung (vgl. a.a.O., F16), förderlich sein wird. Vor dem Hintergrund, dass seine Schwester und sein Schwager ihn bei der Reise in die Schweiz finanziell unterstützt haben (vgl. a.a.O., F38), erscheint es – in Übereinstimmung mit dem SEM – als unbehelfliche Schutzbehauptung, wenn er angibt, er könnte bei einer Rückkehr nicht mit deren Unterstützung rechnen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass er sich erneut an seine Verwandten wird wenden können, sollte er Hilfe benötigen. Falls er

D-8538/2025 nicht mehr bei den Schwiegereltern seiner Schwester wohnen darf oder möchte, – er machte diesbezüglich geltend, sie seien nicht gut zu ihm gewesen (vgl. SEM-act. 18, F49) – ist es ihm zuzumuten, eine andere Unterkunft in der Region zu suchen. Wie bereits das SEM festhielt, ist er nicht gezwungen, mit den Schwiegereltern seiner Schwester, welche ihn nicht willkommen heissen, unter einem Dach zu leben (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Insgesamt ist für den Beschwerdeführer in der IRK eine zumutbare Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort in der Provinz E._______ zu bejahen (vgl. dazu insb. auch Urteil des BVGer […], worin selbst bei einem aus der Provinz E._______ stammenden Beschwerdeführer, der sich seit […] bis zur Ausreise […] ununterbrochen in einem Flüchtlingscamp in der IRK aufgehalten hat, von einer zumutbaren Wohnsitzalternative in der IRK ausgegangen wurde). 6.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, er leide an Bluthochdruck und Darmbeschwerden. Psychisch gehe es ihm schlecht, er fühle sich müde und habe Mühe einzuschlafen. Bei seiner Schwester zuhause sei es nicht einfach gewesen. Er sei unter psychischem Druck gestanden und hätte sich wahrscheinlich das Leben genommen, wäre er dortgeblieben. Auch in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 und auf Beschwerdeebene wurde auf die schlechte psychische Verfassung und die damit verbundene Suizidalität hingewiesen. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer weist zwar in der Replik darauf hin, er sei weiterhin auf Medikamente angewiesen und hole diese regelmässig bei der medizinischen Betreuung in der Unterkunft ab. Er reichte jedoch keinerlei Arztberichte zur Untermauerung seines Gesundheitszustands ein, obschon er hierzu gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre (vgl.

D-8538/2025 oben E. 4.3). Es ist daher – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Nötigenfalls wird sich der Beschwerdeführer im Heimatland behandeln lassen können, zumal im Nordirak generell von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen) auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7155/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 6.4.2.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird sein Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. 6.3.5 Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführer insgesamt nicht befürchten, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-8538/2025 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. November 2025 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen, weshalb am Ergebnis der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8538/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

D-8538/2025 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 D-8538/2025 — Swissrulings