Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8517/2010 Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2010 / N _______.
D-8517/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger – sei�nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2008 verliess und via afrikanische Länder und nach einem Aufenthalt in Italien am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asyl�gesuch einreichte, dass am 3. November 2008 die Befragung zur Person stattfand, und der Be�schwerdeführer am 9. November 2009 zu seinen Asylgründen ange�hört wurde, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe im Juni 2008 nach religiösem Brauch geheiratet, dass seine beiden Zwillingssöhne in demselben Monat geboren worden seien, dass die in der Übergangsregierung vertretenen dominanten Hawadle ihn als Angehöriger eines Minderheiten-Clans bedroht hätten, dass er später zudem seitens der Ash-Shabaab gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass weitere Abklärungen seitens des BFM ergaben, dass er in Italien eine Aufenthaltsbewilligung besass und „protezione sussidiaria” erhalten hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Ge�hör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er beim BFM seine Geburtsurkunde als Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 – eröffnet am 3. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl�geset�zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Be�schwerdefüh�rers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Italien als si�cheren Drittstaat bezeichnet,
D-8517/2010 dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, was sich aus seinen Angaben sowie dem Ergebnis ei�nes Fingerabdruckvergleichs ergebe, welches er auf Vor�halt bestätigt habe, dass sich Italien im Übrigen bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu�rückzunehmen, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be�zie�hung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass zwar in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG festgehalten werde, es sei kein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person offen�sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG er�fülle, sich aus den Akten indessen keine Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdefüh�rer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle, dass er in Italien „vorläufig aufgenommen” worden sei, dort über eine Auf�enthaltsbewilligung verfüge, und es auch keine Hinweise gäbe, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei um Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretens�entscheids und um Behandlung seines Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren ersuchte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts�pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2010 beim Bundesver�waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei�det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
D-8517/2010 Verwaltungs�gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge�richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�son�ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie�hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be�schwerde legi�timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre�ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un�angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü�fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwerde�instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin�stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein�tretens�entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel�len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei�dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs�kommis�sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate�riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog�nition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be�ziehungsweise ei�ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes�halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-8517/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften�wechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst vor�bringt, das BFM habe den Sachverhalt unsorgfältig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung als Datum des Asylgesuchs den 27. Okto�ber 2008 erfasst habe, währenddem im Sachverhalt vermerkt wor�den sei, er habe die Schweiz am 27. Oktober 2010 erreicht, dass davon auszugehen ist, es handle sich beim Datum vom 27. Oktober 2010 um einen schlichten Schreibfehler, der jedoch auf den Verfahrensaus�gang keinerlei Einfluss hat, weshalb der ent�sprechende Vor�halt des Beschwerdeführers nicht zu hören ist, dass er sodann rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Ver�fü�gung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist nicht annähernd ein�gehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren Nichtein�tretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeits�tagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu be�gründen sind, dass indessen festzuhalten ist, dass das BFM bei Vorliegen der im Ge�setz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichtein�tretens�entscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungs�frist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet über�schrit�ten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekom�men wurde, dass es sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wo�nach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, er�gibt, dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Ta�gen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist,
D-8517/2010 dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die lange Verfahrens�dauer die Beschwerdefrist verkürzt und die Überprüfung der Verfügung seitens der Beschwerdeinstanz beschränkt sein sollte, dass der Beschwerdeführer vielmehr von der Möglichkeit, innert fünf Ar�beitstagen seit Verfügungseröffnung Beschwerde einzureichen, Gebrauch machte, und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits das Beschwerde�verfahren ordnungsgemäss durchführt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, es sei ihm Gele�genheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da er im Zeit�punkt der Ein�reichung der Beschwerde noch nicht im Besitz der vor�instanzlichen Ak�ten gewesen sei, dass ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 Akteneinsicht ge�währt wurde (vgl. Akte des BFM A20), weshalb er inzwischen aus�reichend Zeit ge�habt hätte, seine Eingabe von sich aus zu ergänzen, dass der Sachverhalt im Übrigen – wie den nachfolgenden Er�wägungen zu entnehmen ist – als erstellt gilt, weshalb das Gesuch um Beschwerdeer�gänzung abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�su�chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkeh�ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de�nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö�rige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf be�stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG prüfte und vorliegend für nicht anwendbar erachtete, da sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, der Beschwerdeführer würde offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, zumal er seine Fluchtgründe im EVZ und in der ausführlichen Befragung je gänzlich unterschiedlich geschildert und denn auch eingeräumt hat, im EVZ bewusst falsche Angaben gemacht zu
D-8517/2010 haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. November 2009, A11, F28 f., F88), dass damit das – im Vergleich zur ordentlichen Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft offenkundig erhöht angesetzte – Beweismass der „offensichtlich erfüllten” Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht erreicht ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz eigenen An�gaben zufolge während dreier Monate in Italien aufhielt und dort ein Asyl�gesuch einreichte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. November 2009, A11, S. 16, F164, F166), dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass die italienischen Behörden die Rückübernahme des Be�schwerdefüh�rers mit Schreiben vom 17. November 2010 zusicherten (vgl. Akte A14), dass dem Beschwerdeführer laut diesem Schreiben in Italien eine Aufent�haltsbewilligung erteilt wurde und er dort „protezione sussidiaria” ge�niesst, womit Italien auf den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat ver�zichtet hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei�hei�ten (EMRK, SR 0.101), des Ab�kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts�stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein�kom�mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau�same, un�menschliche oder er�niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach dieser Staat sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht�lichen Bestim�mungen, ins�besondere an das Rück�schiebungsverbot oder die ein�schlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass darüber hinaus auch kein weiterer Grund ersichtlich ist, der gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würde, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu�treffen�den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
D-8517/2010 dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor�liegend der Kan�ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die ver�fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz�lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut�bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung ver�fügt und aus den Akten keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, wes�halb vorliegend kein Anlass für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG besteht, dass das BFM infolgedessen den Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in�wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli�chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un�angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig�keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus�sichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-8517/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-8517/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer�legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän�dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: