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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2015 D-851/2015

31 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,158 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-851/2015

Urteil v o m 3 1 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015 / N (…).

D-851/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. August 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 19. Januar 2011 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 7. Februar 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, im Jahre (…) in N._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) geboren und habe dort etwa zehn Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er in den Jahren von 2007 bis 2009 als (…) gearbeitet. Anfangs 2008 habe er mit seinem Freund, der in Verbindung mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden habe, sowie weiteren Personen mehrere Schachteln in eine Kirche in O._______ gebracht. Einige Wochen später habe er erfahren, die sri-lankischen Behörden hätten in diesen Schachteln Waffen gefunden. Sein Freund sei in der Folge verhaftet worden und seither nachrichtenlos verschwunden. Weitere Freunde seien im Juni 2008 und im März 2009 getötet worden. Im Frühjahr 2009 hätten ihn unbekannte Personen zu Hause gesucht, woraufhin er nur noch sporadisch zu Hause gelebt habe und bei Nachbarn untergekommen sei. Insgesamt hätten bis zu seiner Ausreise fünf derartige Suchaktionen nach ihm stattgefunden. Das habe ihn dazu gebracht, aus Angst vor einer möglichen Festnahme oder Entführung durch Unbekannte in weissen Vans, aus dem Heimatstaat auszureisen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine regionale Identitätskarte aus dem Jahre 2001 zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 29. September 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2011 Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 abgewiesen wurde. In der Folge erwuchs die angefochtene Verfügung des BFM in Rechtskraft. A.d Gemäss einer Mitteilung des Kantonalen Sozialdienstes P._______ wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2013 als verschwunden gemeldet.

D-851/2015 A.e Am 17. September 2014 tauchte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons P._______ wieder auf und erklärte, er wolle ein neues Asylgesuch einreichen. Seine Eingabe vom 17. September 2014 wurde als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen. A.f Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen zum Mehrfachgesuch hörte das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. November 2014 erneut an. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Mehrfachgesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im vorgehenden Asylgesuch geltend. Zusätzlich gab er an, im Jahre 2012 an den Feierlichkeiten zum Heldentag in Q._______ teilgenommen zu haben. Ferner gab er zu Protokoll, von seiner Mutter erfahren zu haben, er sei im September 2014 nochmals von einer unbekannten Person bei ihr zu Hause gesucht worden. Die Zeit nach seinem Verschwinden aus der Schweiz habe er in R._______ in Italien verbracht und sei aufgrund der mangelnden Unterstützung wieder in die Schweiz zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 – lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 17. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. C. C.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-851/2015 C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Ausdruck eines Berichts im Internet (www.colombomirror.com/?p=2351), Schreiben vom 21. Januar 2015 des Gemeindevorstehers von S._______ in N._______ (im Original und mit Übersetzung). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. März 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-851/2015 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf und kommt zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er mit seinen angeblichen Freunden, die Verbindungen zur LTTE gehabt hätten, bei einem Transport von Waren, die sich als Waffen entpuppt hätten, mitgeholfen habe. Desgleichen sei unglaubhaft, dass er deswegen behördlich oder von Dritten gesucht worden sei oder dass seine angeblichen Freunde auf die von ihm geltend gemachte Art gestorben seien. Überdies fehle es seinen Schilderungen bezüglich der behördlichen Suche nach ihm und seinen angeblichen Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Festnahme durch die sri-lankischen Behörden massiv an der erforderlichen Substanz. Dementsprechend entstehe in keinem Punkt seiner Darstellungen der Eindruck, als habe er auch nur ansatzweise etwas hiervon selbst erlebt. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in Allgemeinplätzen und vermöchten seine angebliche Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka mit

D-851/2015 keinem Wort begreifbar zu machen. Geprüft worden sei auch, ob der Beschwerdeführer aufgrund weiterer Faktoren begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Die sri-lankischen Behörden wiesen nämlich gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, erhöhte Wachsamkeit auf. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor mehr als vier Jahren verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit alleine reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Ferner sei zu beurteilen, ob weitere Faktoren vorlägen, welche – kumuliert mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter von 24 Jahren könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen, da er alleine wegen seiner Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil aufweise. Namentlich sei davon auszugehen, er sei im Rahmen seiner Dekorationsaktivitäten für einen Heldengedenktag im Jahre 2012 nicht für allfällige Spitzel erkennbar gewesen. Ein Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person sei demnach nicht ersichtlich, zumal er weder eine oppositionelle Haltung dargelegt noch in Sri Lanka mit den LTTE sympathisiert habe. Hierfür spreche zudem, dass er es unterlassen habe, jedwede Beweismittel hierzu einzureichen. Zusammenfassend bestehe aufgrund der einmaligen und niederschwelligen exilpolitischen Betätigung – wenn denn überhaupt von einer exilpolitischen Tätigkeit die Rede sein könne – kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Im Übrigen erweise sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinne als zulässig. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Vielmehr sei er ein junger, grundsätzlich arbeitsfähiger Mann bei guter Gesundheit. Er stehe mit seiner Familie, so zumindest mit seiner Mutter, regelmässig in Kontakt und verfüge über weitere Verwandtschaft in

D-851/2015 N._______, weswegen davon auszugehen sei, er könne auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem dürfe angesichts seiner zehnjährigen Schulzeit und seiner bisherigen Arbeitstätigkeit angenommen werden, es dürfte ihm möglich sein, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Somit seien die Vorzeichen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage positiv zu bewerten. Eine anderweitige konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) sei nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich in Würdigung aller Umstände als zumutbar. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund des Waffentransportes mit den LTTE in Verbindung gebracht werde. Sein Freund sei seit seiner Verhaftung verschollen. Und er selbst habe sich bislang nicht zu sagen getraut, dass er bereits zum Zeitpunkt des Transports Bescheid über den wahren Inhalt der Schachteln, nämlich die Waffen, gewusst habe. Dies habe er erst anlässlich der Besprechung der vorliegenden Beschwerde aussagen können. Deshalb habe es anlässlich der Anhörungen diesbezüglich Widersprüche beziehungweise Ausreden gegeben. Der Beschwerdeführer sei stark verunsichert und verwirrt, da er grosse Angst vor einer Rückschaffung habe. Dies spiegle sich auch in seinen Aussagen wider. Werde jemand in Sri Lanka von unbekannten Personen in Zivilkleidung aufgesucht, so sei dies mit Gefahren für die betroffene Person verbunden. Dementsprechend fürchte sich der Beschwerdeführer vor weissen Lieferwagen. Er habe begründete Furcht davor, gefangen genommen, verhört, entführt, misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Der Gemeindevorsteher bestätige unter anderem, dass sich die Lage in Sri Lanka seit der Wahl eines neuen Präsidenten nicht geändert habe. 4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesentlichen, neuen Aspekte beinhalten, sondern teilweise sogar aktenwidrig sind. So trifft beispielsweise die Behauptung nicht zu, der Beschwerdeführer habe es erstmals anlässlich der Besprechung der vorliegenden Beschwerde gewagt, über seine Mitwisserschaft bezüglich des Waffentransports zu sprechen. Dies ist bereits den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen (vgl. E. II.1 S. 4). Darüber hinaus drängt sich nach wie vor der Eindruck auf, dass sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht primär Angst und Verunsicherung im Zusammenhang mit einer Ausschaffung nach Sri Lanka spiegeln. Vielmehr ist

D-851/2015 angesichts der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Bestätigung des Dorfvorstehers, zumal derartige Beweismittel bestenfalls Gefälligkeitscharakter aufweisen und somit nicht beweiskräftig sind. Auf den Internetbericht ist nicht weiter einzugehen, weil er nicht geeignet ist, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden und überaus einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, dies umso mehr, als die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Wohl trifft zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Derlei ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Da die Vorinstanz den Sachverhalt zudem rechtsgenüglich abgeklärt hat, erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-851/2015 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus O._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E.

D-851/2015 12–13). Er kann sich ohne Weiteres in O._______ niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern, alle wohnhaft in O.______). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts der Inanspruchnahme eines zweiten, aussichtslosen Asylverfahrens erhöhten Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-851/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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