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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 D-8493/2007

19 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,937 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-8493/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 14. November 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8493/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Juni 2006 und gelangte am 13. November 2006 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. November 2007 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 12. Februar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______ Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ethnischer Tigriner und Christ und habe bis zum Abschluss der elften Klasse am 25. Juli 2005 in C._______ gelebt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er mit keinen Stellen in seinem Heimatland Probleme gehabt, sei weder je in Haft noch vor Gericht gewesen. Danach habe er im Zusammenhang mit dem Militärdienst in D._______ und E._______ gelebt. Aufgrund von Fragen, welche er den Behörden in D._______ gestellt habe, sei er im F._______ 2006 mit einem Monat Gefängnis bestraft worden. Infolge des Todes seiner Mutter, habe man ihm im G._______ 2006 einige Tage Urlaub gewährt. Aus diesem Urlaub sei er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern Mitte G._______ in den Sudan ausgereist. Er sei daraufhin nach Libyen gereist, von wo aus er im November 2006 in einem Boot nach Italien gelangt sei. Mit Auto und Zug sei er in der Folge in die Schweiz gekommen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 wies der zuständige D-8493/2007 Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2007 geleistet. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Vorladung mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-8493/2007 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegenihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, zumal sie widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und sei im D-8493/2007 militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Der pauschale Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe ist jedoch nicht zu hören, die Vorbringen seien von der Vorinstanz einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 festgehalten, lassen sich den Befragungsprotokollen zudem auch keine Hinweise auf erhebliche Verzerrungen bei den Übersetzungen entnehmen. Der Beschwerdeführer bezeichnete das Protokoll im Empfangszentrum am Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift als seinen Ausführungen und der Wahrheit entsprechend sowie in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt. Zu Beginn der kantonalen Anhörung gab er sodann an, den Dolmetscher gut zu verstehen und bezeichnete auch dieses Protokoll unterschriftlich als mit seinen Ausführungen übereinstimmend. Zudem gab er am Schluss nochmals an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auf diesen Aussagen muss er sich nun behaften lassen. Auch mit den weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vom BFM zutreffenderweise angeführten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich erklärt zu werden. Aktenwidrige Wiedergaben durch das BFM lassen sich nach einer genauen Durchsicht der Akten entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung jedenfalls nicht erkennen. Es erübrigt sich, auf die einzelnen vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Bis heute wurden auf Beschwerdeebene keine Dokumente – wie beispielsweise die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Schulzeugnisse und Quittungen - zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachten Vorbringen zumindest glaubhaft machen oder gar belegen könnten. Das als Beweismittel nachgereichte Dokument, gemäss welchem der Vater des D-8493/2007 Beschwerdeführers aufgefordert wird, am vor der Verwaltung des Kreises H._______ zu erscheinen, ist jedenfalls – auch bei bei Annahme der Echtheit dieses Dokuments - nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 17. Januar 2008 geht aus dem genannten Dokument nämlich nicht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen des angeblichen Entzugs der Militärdienstpflicht vorgeladen worden sein soll, zumal der Grund in der Vorladung nicht angegeben, sondern lediglich angeführt wird, es betreffe eine wichtige Angelegenheit. Auch wenn sich der Übersetzung des Dokuments - entgegen anderer Feststellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung - der Adressat entnehmen lässt, ist doch die Ausführung des BFM richtig, dass sich daraus nicht ergibt, wie dieses Dokument an den Adressaten gelangt ist. Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer im G._______ 2006 ausgereist sein will, das vorliegende Dokument aber das Datum vom trägt. Weshalb der Vater des Beschwerdeführers erst Jahre nach der Ausreise seines Sohnes wegen dessen angeblicher Desertion vorgeladen worden sein soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass nicht ausgeführt wird, wann und auf welchem Weg der Beschwerdeführer von dieser Vorladung erfahren hat. Schliesslich wurde auch das Couvert, in welchem dieses Dokument in die Schweiz gelangt sein soll, nicht eingereicht, weshalb insgesamt gewisse Zweifel an der Echtheit des Dokuments berechtigt erscheinen. Die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere blieben die Ausführungen zu der angeblichen militärischen Ausbildung im Camp D._______ unsubstanziiert und erwecken nicht den Eindruck des selbst Erlebten. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Der Entgegnung in der Beschwerde, die Vorgehensweise des BFM sei unzulässig, kann nicht Folge geleistet werden. Insbesondere erweist sich der Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2002 Nr. 19 und EMARK 2006 Nr. 3 für den vorliegenden Fall als unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, desertiert zu sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.4.12. S. 41). D-8493/2007 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und mit dem am 29. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8493/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das B._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8

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