Abtei lung IV D-8492/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8492/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben Eritrea am 8. Mai 2006 (...) verliess, (...) am 7. Juni 2006 in die Schweiz gelangte und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Juni 2006 im EVZ C.______ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 18. Juli 2006 durch die zuständige Behörde des Kantons D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei Tigriner (...), habe vom 26. Mai 2000 bis 7. Juli 2000 den Militärdienst absolviert und sei in der Folge wegen guter Leistungen an der Universität vom weiteren Dienst dispensiert worden, dass er sich im November und Dezember 2000 einige Male beim Militärposten in E.________ nach seinem Bruder erkundigt habe, dessen Verbleib seit Mitte des Jahres 2000 unbekannt gewesen sei, dass man ihm dort mitgeteilt habe, man könne ihm dessen Adresse nicht geben und er selbst müsse Kontakt zu seinem Bruder aufnehmen, dass er am 15. Februar 2001 unterwegs auf der Strasse bei einer Identitätskontrolle festgenommen und in der Folge während dreier Wochen im Gefängnis von E.________ inhaftiert worden sei, dass man ihn daraufhin in das Gefängnis von F._______ gebracht habe, wo er bis zum 14. April 2006 in Haft geblieben sei, bis ihm anlässlich eines Gefangenentransportes die Flucht gelungen sei, indem er sich unter dem Lastwagen versteckt habe, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. November 2007 – eröffnet am 19. November 2007 – ablehnte und die Wegweisung anordnete, ihm jedoch gleichzeitig wegen subjek- D-8492/2007 tiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, es sei ihm nicht bekannt, auf welche Nationalität der von ihm für die Reise nach Europa benützte Pass ausgestellt gewesen sei, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, das Dokument anzuschauen, dass es sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle, da als unwahrscheinlich einzuschätzen sei, dass der Beschwerdeführer darüber nicht habe informiert sein können, weil eine solche Unkenntnis mit zu hohen Risiken bei der Kontrolle durch die Grenzbehörden verbunden gewesen wäre, weshalb sein Vorbringen unglaubhaft sei, dass vor diesem Hintergrund die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch die Militärbehörden als unwahrscheinlich einzustufen seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt habe, er habe während der jahrelangen Haft nie mit jemandem sprechen können – selbst den Wächtern sei dies verboten worden –, was auch in Berücksichtigung der restriktiven Bedingungen der eritreischen Behörden (recte: in den eritreischen Gefängnissen) nicht als glaubhaft einzustufen sei, dass er die Flucht aus dem Gewahrsam der eritreischen Behörden realitätsfremd geschildert habe, wonach er anlässlich des Gefangenentransports vom Lastwagen gesprungen sei und sich im Kugelhagel (...) versteckt habe, welches daraufhin weitergefahren sei, wobei dem Beschwerdeführer bei einem Zwischenhalt die Flucht aus dem Verstreck gelungen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem widersprüchlich seien, indem dieser anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, sich auf der Reise nach Europa während (...) aufgehalten zu haben, wogegen er anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gegeben habe, lediglich während (...) geblieben zu sein, D-8492/2007 dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, sich nach der fraglichen Identitätskontrolle während dreier Monate in der Polizeizentrale in G._______ in behördlichem Gewahrsam befunden zu haben, bevor er nach E.________ ins Gefängnis überführt worden sei, wogegen er gemäss seinen Angaben anlässlich der kantonalen Befragung von G._______ unmittelbar nach E.________ überführt und erst anschliessend dort während dreier Wochen inhaftiert worden sei, dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, sein Bruder sei im Jahr 1998 in den Militärdienst eingerückt, wobei er ihn Ende 1998 letztmals gesehen und in der Folge nichts mehr von ihm gehört habe, wogegen er anlässlich der kantonalen Befragung dargelegt habe, der Bruder sei erst Mitte 1999 ins Militär eingerückt und er habe seit Mitte 2000 keine Nachrichten mehr von ihm erhalten, dass es dem Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht gelungen sei, diese Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen, sondern er versucht habe, seine Angaben lediglich anzupassen, dass der Beschwerdeführer jedoch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er Eritrea illegal verlassen habe, zumal die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und jene bei einer Rückkehr streng und brutal bestraft würden, dass er jedoch von der Asylgewährung infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auszuschliessen sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss im Sinne D-8492/2007 von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig drei Entscheide des BFM in Kopie einreichte, mit welchen eritreischen Mandanten des Rechtsvertreters Asyl gewährt wurde, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Januar 2008 zur Leistung eines solchen setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, zumal die in der Beschwerde erwähnte Fürsorgebestätigung nicht eingereicht worden sei, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 31. Dezember 2007 geleistet wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei angemerkt wurde, bei den in der angefochtenen Verfügung vom BFM aufgeführten ungereimten Angaben bezüglich des Aufenthalts (...) handle es sich um ein Versehen, welches sich mit den Einwendungen in der Beschwerde auflösen lasse, dass im Übrigen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2008 gegen Zusicherung einer Bezahlung zwei eritreischen Staatsangehörigen die illegale Einreise in die Schweiz ermöglichte und diesbezüglich gegenüber den zuständigen kantonalen Polizeibehörden geständig war, D-8492/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, D-8492/2007 dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und einwendet, diese seien durch die Vorinstanz – auf Nebenpunkte abstellend – sehr einseitig nicht zu seinen Gunsten gewürdigt worden, dass es vor allem bei nicht ausgebildeten Übersetzern zu zum Teil erheblichen Verzerrungen bei den Übersetzungen komme, dass die Tatsache, wonach sich Flüchtlinge bei ihrer Ausreise gänzlich einem Schlepper anvertrauten, in keiner Weise der allgemeinen Erfahrung des Lebens und der Logik des Handelns widerspreche und es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich gewesen wäre, den vollständigen Inhalt des Reisepasses zu lesen und zu verstehen, da davon auszugehen sei, dass dieser nicht in (...), sondern in einer Fremdsprache abgefasst gewesen sei, wobei er immerhin angegeben habe, auf welche Personalien der Pass gelautet habe, dass er das Leben im Gefängnis sehr detailliert geschildert habe, unter anderem mit Skizzen, welche unzulässigerweise aus dem Protokoll entfernt worden seien, dass die vorinstanzliche Erwägung, die „übrigen Angaben im konkreten Einzelfall“ würden die „Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch die Militärbehörden“ unwahrscheinlich machen, in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, auch in Einzelhaft gewesen zu sein, weshalb er mit niemandem oder kaum jemandem habe sprechen dürfen, und auch ausgeführt habe, dass es mit den Wächtern zum einen oder andern Wortwechsel gekommen sei, dass an den geltend gemachten Umständen der Flucht festgehalten und eingewendet wird, dieser Sachverhalt sei sehr ethnozentrisch und einseitig auf die hiesigen Verhältnisse abstellend gewürdigt worden, D-8492/2007 dass die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zur Aufenthaltsdauer (...) gemacht, schlichtweg tatsachenwidrig sei, dass bezüglich der Haftzeit in G._______ und E.________ offensichtlich ein Missverständnis vorliege, wobei auf die Angaben bei der kantonalen Befragung abzustellen sei, dass der Beschwerdeführer auch heute den Zeitpunkt des Eintritts seines Bruders in den Militärdienst nur abschätzen könne, was in Anbetracht der zeitlichen Distanz nicht aussergewöhnlich sei, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch bestehe, dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bestritten werde, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, und dem Beschwerdeführer nicht nur eine unverhältnismässige Bestrafung wegen der Flucht aus der Militärhaft drohe, sondern auch, weil er sich der Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe, zumal er sich während der Universitätsausbildung den Militärbehörden hätte zur Verfügung halten beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung direkt in den Militärdienst hätte einrücken müssen, dass diesbezüglich auch auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3 sowie die drei in Kopie eingereichten Entscheide des BFM verwiesen wird, mit denen eritreischen Mandanten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht indes in casu die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, ebenso teilt wie die vorinstanzliche Erwägung, wonach die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, dass nämlich in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen könnten, dass zwar die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 mit Bezug auf ihre in der angefochten Verfügung gemachte Erwägung betreffend die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im D-8492/2007 Sudan in zutreffender Weise einräumte, es handle sich um ein Versehen respektive diese träfen nicht zu, dass zudem – zumindest theoretisch – die vom BFM unter I.1. auf S. 2 seiner Verfügung aufgeführte Erwägung („Vor dem Hintergrund der übrigen Angaben im konkreten Einzelfall sind die Angaben des Gesuchstellers hinsichtlich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch die Militärbehörden als unwahrscheinlich einzustufen“) Missverständnissen Vorschub leisten könnte, dass indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen selbst unter Berücksichtigung der erwähnten fehlerhaften und allenfalls Missverständnisse ermöglichenden Erwägungen der Vorinstanz klarerweise unglaubhaft bleiben, dass der pauschale Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorbringen seien von der Vorinstanz einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden, nicht zu hören ist, dass sich zudem den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Ungereimtheiten bei den Übersetzungen entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer im EVZ am Schluss der Befragung die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete und in der Folge mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Ausführungen und der Wahrheit, und es sei ihm in eine für ihn verständliche Sprache (...) rückübersetzt worden, dass er sodann zu Beginn der kantonalen Anhörung angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, und am Schluss nach der Rückübersetzung auch dieses Protokoll unterschriftlich als mit seinen Ausführungen übereinstimmend bezeichnete und nochmals bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss und von angeblichen, teilweise erheblichen Verzerrungen bei den Übersetzungen keine Rede sein kann, dass den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers betreffende Skizzen unzulässigerweise aus dem Protokoll entfernt worden seien, D-8492/2007 dass der Beschwerdeführer zwar in der Tat die im angeblich von ihm zur Ausreise verwendeten Reisepass enthaltenen Personalien nannte, jedoch sein Einwand, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Nationalität des Dokuments nachzusehen beziehungsweise zu überprüfen, auch unter Berücksichtigung seiner weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist, dass die vorinstanzliche Erwägung im Zusammenhang mit dem Reisepass des Beschwerdeführers als Beispiel für die Unglaubhaftigkeit von dessen Vorbringen zu werten ist, dass mithin der bereits erwähnte, im Anschluss an die missverständliche Passage („Vor dem Hintergrund der übrigen Angaben im konkreten Einzelfall...“) aufgeführte Erwägungsteil des BFM („...sind die Angaben des Gesuchstellers hinsichtlich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch die Militärbehörden als unwahrscheinlich einzustufen“) als Einleitung für die daran anschliessenden Erwägungen, mit welchen die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten langjährigen Inhaftierung und Umstände der Flucht aus der Haft aufgezeigt wird, zu verstehen ist, dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten, langjährigen Inhaftierung und den Umständen der Flucht aus der Haft zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen, vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass mithin die entsprechenden Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern, dass auch der weitere Einwand in der Beschwerdeschrift – mit welchem bestritten wird, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, und dem Beschwerdeführer nicht nur eine unverhältnismässige Bestrafung wegen der Flucht aus der Militärhaft drohe, sondern auch, weil er sich der Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe, zumal er sich während der Universitätsausbildung den Militärbehörden hätte zur Verfügung halten beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung direkt in den Militärdienst einrücken müssen – vorliegend nicht zutrifft, D-8492/2007 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragung im EVZ erklärte, er sei nach sieben Wochen aus dem Militärdienst – wie viele andere auch – entlassen worden, weil er Student gewesen sei, und präzisierend anfügte, er sei wegen seiner guten Schulnoten definitiv aus dem Militärdienst entlassen worden (vgl. Vorakten, A1/10, S. 5), dass er diese Aussage im Rahmen der kantonalen Befragung bekräftigte, indem er auf die Frage nach seinem kurzen Militärdienst antwortete, er sei Student gewesen, habe die (...). Klasse mit Auszeichnung bestenden und nur einen Zettel erhalten, wonach er sich für den Fall eines Kriegs bereithalten und erst nach Abschluss der Universität hätte einrücken müssen (vgl. Vorakten, A11/21, S. 6), dass nach dem Gesagten weder die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel die jahrelange Inhaftierung, die Flucht aus der Haft sowie die Desertion aus dem Militärdienst zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen Sachverhaltselemente zu geben vermögen, dass schliesslich der Hinweis auf die Asylgewährung zu Gunsten dreier weiterer eritreischer Mandanten des Rechtsvertreters nicht verfängt, zumal mit den entsprechenden Beilagen nicht der geringste inhaltliche beziehungsweise rechtliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren hergestellt zu werden vermag, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm somit zu Recht ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und er von einer Asylgewährung auszuschliessen ist, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-8492/2007 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-8492/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13