Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8491/2010 Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).
D-8491/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdi�scher Ethnie – eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent�rum B._______ vom 14. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom 27. Oktober 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung des Asylgesuchs unter ande�rem angab, sie habe sich 2006 für die damalige Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP) engagiert, dass sie im Januar 2006 anlässlich einer Unterschriftenkampagne von Polizisten für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen und dabei be�schimpft und bedroht worden sei, dass sie einige Tage nach ihrer Freilassung zwei Mal von der Polizei am Arbeitsplatz aufgesucht und anschliessend auf dem Polizeiposten verhört worden sei, dass sie aufgrund der Probleme mit der Polizei im April 2007 die Arbeits�stelle verloren habe, dass sie am 12. Februar 2009 an einer Protestkundgebung erneut für ei�nen Tag festgenommen und beschimpft sowie an den Haaren gezogen worden sei, dass sie sich nach ihrer Freilassung von der Polizei beobachtet und verfolgt gefühlt habe, dass sie im November 2009 Mitglied der Baris Ve Demokarsi Partisi (BDP) – der Nachfolgepartei von der DTP – geworden sei und während dieser Zeit verschiedene Dokumente im Computer für die Partei registriert habe, dass sie, obwohl sie seit der zweiten Verhaftung keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt habe, dennoch im März 2010 nach C._______ gereist sei, da sie sich am alten Wohnort (D._______) immer noch von der Polizei beobachtet gefühlt habe,
D-8491/2010 dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Quittung über die Anmeldebestätigung der BDP einreichte, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 9. November 2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als durchführbar erachtete, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Westtürkei, welche sie im März 2010 mit dem Umzug nach C._______ wahrgenommen habe und seither gemäss eigenen Angaben keinen weiteren Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei, dass zwischen der am 2. Oktober 2010 erfolgten Ausreise aus der Türkei und den vorgebrachten Festnahmen im Januar 2006 sowie Februar 2009 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang herge�stellt werden könne, dass diese Verfolgungsvorbringen daher nicht asylrelevant seien, dass das Bundesamt zudem ausführte, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Mitgliedschaft bei der BDP seien unsubstanziiert und wenig glaubhaft, da sie zunächst ausgeführt habe, sie sei Mitglied des Frauenflügels der BDP gewesen und habe neue Frauen eingeführt, danach in der Anhörung aber behauptet habe, sie habe lediglich Dokumente im Computer registriert, dass die zu den Akten gereichte Quittung über die Anmeldebestätigung bei der BDP an diesen Einschätzungen nichts zu ändern vermöge, dass die Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
D-8491/2010 prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 13. Dezember 2010 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich Asyl entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-8491/2010 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung von einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Beschwerdeführerin ausging, da durch deren Wegzug im März 2010 in die Westtürkei auch die Behelligungen der Behörden aufgehört haben, dass das BFM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Inhaftierungen im Januar 2006 und Februar 2009 als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtete, insbesondere auch deshalb, weil der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Oktober 2010 nicht erfüllt ist, dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft bei der BDP unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen sind,
D-8491/2010 dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass somit die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
D-8491/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin mit guter Bildung sowie genügend Berufserfahrung über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Türkei und über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügt, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
D-8491/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: