Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-849/2023
Urteil v o m 2 1 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Selina Sutter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 / N (…).
D-849/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. November 2022 ergab, dass sie bereits am 12. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 28. Dezember 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Burundi am 10. Oktober 2022 verlassen zu haben und über Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist zu sein. Ihren Pass habe sie unterwegs verloren. Sie bestritt, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da sie krank sei und man sie dort nicht behandelt habe. Ihre Brust habe geblutet. Sie sei beim ersten Einreiseversuch verhaftet und mit einem Auto zusammen mit anderen Personen irgendwo hingebracht worden. Beim zweiten Einreiseversuch sei sie wiedererkannt und zusammen mit sechs Arabern in ein «Maison de game» gebracht worden, wo ihr geraten worden sei, sich als Somalierin auszugeben. Bei der Leibesvisitation sei sie ausgezogen und nach Geld durchsucht worden. Auch die Telefone seien ihnen abgenommen worden. Ausserdem sei sie bei der zweiten Verhaftung geschlagen worden. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, Probleme mit ihren Brüsten zu haben. Es laufe Blut und eine Flüssigkeit heraus und sie habe ausserdem einen Knoten in der Brust. Es bestehe die Gefahr, dass es sich um Krebs handeln könne, weswegen aktuell die Möglichkeit einer Operation besprochen werde. C. Am 20. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
D-849/2023 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Februar 2023 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte zu den Akten, gemäss welchen bei ihr ein (…) entdeckt wurde, weshalb sie am 25. Januar 2023 an ihrer rechten Brust operiert werde. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug ihrer Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 7. Februar 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Am 13. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags ordnete der zuständige Instruktionsrichter superprovisorisch einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
D-849/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-849/2023 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 20. Januar 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 5.4 Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Abgesehen vom Einwand, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch einreichen wollen, bestreitet sie die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht. Ihr Vorbringen ist jedoch insofern unbehelflich, als bereits ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Soweit sie angab, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
D-849/2023 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H und D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer erlebten Behandlung in Kroatien (sie sei von Grenzpolizisten geschlagen und ausgezogen worden, man habe bei ihr Geld gesucht und sie habe gesehen, wie Handys eingezogen worden seien) keine Veranlassung. So kann auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 28. Dezember 2022 geschilderten und teilweise in der Beschwerde wiederholten Erlebnisse nicht davon ausgegangen werden, Kroatien würde systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstossen und dass sie bei ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Im Falle eines Fehlverhaltens einzelner Beamter oder Privatpersonen könnte sie sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse stehen – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) zutreffend festgestellt wurde – auch im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien aus Bosnien und Herzegowina. Diesbezüglich sieht sich Kroatien seit geraumer Zeit mit zum Teil schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch in erster Linie auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und Serbien. Dies sagt aber nichts über die im vorliegenden Fall interessierende Situation der Rückführung nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens aus (vgl. auch Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat auf Grundlage ihrer Aussagen und in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen – und illegalen – Pushback-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom
D-849/2023 28. September 2022 E. 7.3.1). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Soweit im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei in Kroatien von ihrem Bruder getrennt worden, sie sei von den kroatischen Behörden geschlagen worden, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen und man habe ihr dringend benötigte medizinische Versorgung vorenthalten, ist folgendes festzuhalten: 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien Demütigungen, Gewalt durch einzelne Behördenmitglieder erlebt haben könnte und sie nicht umgehend medizinisch versorgt worden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Rahmen der Dublin- Überstellung erneut solchem Verhalten ausgesetzt wäre. Wie das SEM zu recht – wenn auch nur kurz – festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3), handelt es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat mit einem entsprechenden Justizsystem, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte sie sich von den kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in Kroatien von ihrem Bruder getrennt worden und sie kenne seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter
D-849/2023 begründet, inwiefern dieser Umstand einen Einfluss auf die vorliegend interessierende Frage hat, ob Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.3.2 Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin leidet respektive litt gemäss Arztberichten an einem (…) und wurde deshalb am 25. Januar 2023 an ihrer rechten Brust operiert. Weitere Informationen zum Heilungsprozess respektive zum Erfolg der Operation sind nicht aktenkundig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der aktuelle Gesundheitszustand, rund einen Monat nach der erfolgten Operation der Beschwerdeführerin, von derartiger Schwere ist, dass er die Feststellung der Unzulässigkeit einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag. So ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung ihre Gesundheit
D-849/2023 ernsthaft gefährden würde. Sollte die Beschwerdeführerin für ihren Heilungsprozess auf weitere Eingriffe oder medizinische Untersuchungen angewiesen sein, können diese auch in Kroatien durchgeführt werden, zumal allgemein bekannt ist, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise nach Kroatien schlechte Erfahrungen mit Einzelpersonen gemacht hat, liegen grundsätzlich keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7. 7.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen hier keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Kroatien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat. 8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
D-849/2023 getreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Der am 14. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-849/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Selina Sutter