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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014 D-848/2014

27 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 parole·~16 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-848/2014

Urteil v o m 2 7 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Kosovo, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N _______.

D-848/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 von Ungarn herkommend illegal in die Schweiz gelangte, dass er gemäss eigenen Angaben in der Schweiz gelegentlich gearbeitet habe, um seine Schulden tilgen zu können, dass er von der Polizei in D._______ aufgegriffen worden sei, worauf er erklärt habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, sofern die Schweizer Behörden seine Schulden übernehmen würden (vgl. A9/9 S. 6), dass die Schweizer Behörden auf seine Forderung nicht eingegangen seien, weshalb er am 12. November 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2014 – eröffnet am 11. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es im Weiteren zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

D-848/2014 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er gleichzeitig eine Mittellosigkeitsbestätigung der E._______ (datiert vom 18. Februar 2014) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-848/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt wird, dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments

D-848/2014 und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2013 ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung der Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten

D-848/2014 Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II- VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 25. beziehungsweise 19. April 2013 in Ungarn um Asyl ersuchte, dass dies vom Beschwerdeführer explizit bestätigt wurde (vgl. A 9/9 S. 4), dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank die ungarischen Behörden am 17. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden am 20. Dezember 2013 das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO mit der Begründung guthiessen, der Beschwerdeführer habe am 19. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht, aufgrund seines Verschwindens während des Asylverfahrens sei dieses aber am 18. Mai 2013 beendet worden (vgl. A15/1), dass demnach die erste Asylantragsstellung – wie vom Beschwerdeführer bestätigt – gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO am 19. beziehungsweise 25. April 2013 in Ungarn erfolgte und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die Zuständigkeit Ungarns vom Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene bestritten wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. November

D-848/2014 2013 zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Staates und zu einer Wegweisung nach Ungarn zu Protokoll gab, dass er weder nach Kosovo noch nach Ungarn zurückkehren wolle und er lieber in der Schweiz in Gefangenschaft sei, als nach Ungarn überstellt zu werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die individuellen Präferenzen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung habe und keine Wahlmöglichkeit bestehe, in welchem Mitgliedstaat sein Asylgesuch zu behandeln sei, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge, dass in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf eine Rücküberstellung nach Ungarn geltend gemacht wird, er habe Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, weshalb eine Rückkehr nach Ungarn nicht möglich sei, dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen, welche erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden, als nachgeschoben zu werten und nicht ansatzweise geeignet sind, einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu rechtfertigen, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-848/2014 SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8, K11 S. 74), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, sich an die entsprechenden Richtlinien der EU zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Nonrefoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1–4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-

D-848/2014 verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise in Ungarn bzw. wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. a.a.O. E. 7.2 und 8.1), dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. a.a.O. E. 7.3 und E. 8.1), dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O. E. 8.1), dass gemäss Auskunft der ungarischen Behörden vom 20. Dezember 2013 das hängige Asylverfahren aufgrund des Verschwindens des Beschwerdeführers abgeschrieben wurde (vgl. A15/1 bzw. A16/1), weshalb davon auszugehen ist, dass das Asylverfahren nach seiner Überstellung wieder aufgenommen und das Asylgesuch materiell geprüft wird, dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, insbesondere da er erwiesenermassen am 25. beziehungsweise 19. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen konnte, jedoch vor Urteilsfällung das Land verliess, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in pauschaler und unsubstanziierter Weise vorbringt, in Ungarn sei er während zweier Tage inhaftiert und geschlagen worden, weshalb er Ungarn verlassen und in die Schweiz gelangt sei, um hier um Asyl zu ersuchen, dies jedoch in

D-848/2014 Widerspruch zu seinen anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen steht, dass er nämlich anlässlich der Kurzbefragung aussagte, er habe Ungarn verlassen, weil es 'mit dem Verfahren nicht vorwärts ging' und er bis zu seiner Weiterreise in einem Camp gelebt habe (vgl. A9/9, S. 6), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, die Lebensbedingungen seien in Ungarn so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festhielt, dass der Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung – der Beschwerdeführer machte {…….} geltend – gewährleistet ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-

D-848/2014 selben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-848/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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