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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2010 D-8476/2010

16 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,472 parole·~7 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem...

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8476/2010 Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Russland, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 / D-8200/2010.

D-8476/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl�gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl�gesuch der Gesuchstellerin vom 24. Sep�tem�ber 2010 nicht eintrat, die Weg�wei�sung nach Deutschland verfügte, die Ge�suchstellerin – unter An�drohung von Zwangsmitteln im Unter�las�sungs�fall – auf�forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be�schwerdefrist zu ver�lassen, den Kanton B._______ ver�pflichtete, die Weg�weisungs�ver�fügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Be�schwer�de gegen die vor�liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wir�kung, und der Gesuchstellerin die editions�pflichtigen Akten gemäss Ak�tenver�zeich�nis aushändigte, dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht er�ho�be�ne Beschwerde der Gesuchstellerin vom 24. November 2010 mit Ur�teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 ab�ge�wie�sen wurde (D-8200/2010), dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erwog, im Sinne ei�ner anti�zipier�ten Be�weiswürdigung könne davon aus�gegangen wer�den, die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellten "umfang�rei�che�ren Informationen und Beweise zur Sache" würden keine Er�kenntnisse zu Tage fördern, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, wes�halb der sinngemässe Antrag auf An�setzung einer Frist zur Ein�rei�chung weiterer – ohnehin nicht näher bezeichneter – Dokumente ab�zu�weisen sei, dass die Gesuchstellerin mit als „Berufung“ bezeichneter Eingabe vom 8. Dezember 2010 (Post�stempel: 9. Dezember 2010) be�antragte, es sei das Urteil des Bundesver�waltungsgerichts vom 30. November 2010 (D-8200/2010) sinngemäss wegen Verletzung von Art. 121 Bst. c des Bun�desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Re�vi�sion zu ziehen, es sei der Vollzug des BFM-Ent�scheides vom 18. No�vem�ber 2010 zu stoppen, es sei ihre Beschwerde vom 24. November 2010 erneut zu prüfen und es seien ihr die Fristen mitzuteilen, inner�halb welcher sie dem Bundesverwaltungsgericht zu�sätzliche Angaben zur Sache und Beweise zu ihrer Beschwerde vorzulegen habe, dass die Gesuchstellerin zur Be�grün�dung des Revi�sionsgesuches vor�brachte, es sei bei der Prüfung ihrer Vorbringen im

D-8476/2010 Beschwerde�ver�fah�ren zu Verfahrensfehlern gekommen, indem ihr keine Gelegen�heit ein�ge�räumt worden sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel dem Ge�richt vorzulegen, und das Bundesverwaltungsgericht ohne irgendwel�che Begründungen und ohne Prüfung zusätzlicher Informationen zur Sa�che, welche von ihr hätten vorgelegt werden können, die Be�schwer�de für offensichtlich unbegründet erklärt und die Sache in die Kompe�tenz des Einzelrichters überwiesen habe, dass gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) je�der das Recht habe, Beweise und Argumente zu seiner Verteidigung dem Gericht innert vernünftiger Frist vorzulegen, dieses Recht jedoch in ihrem Fall vom Bundesverwaltungsgericht verletzt worden sei, dass darüber hinaus die EMRK in Art. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. No�vember 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Protokoll Nr. 7, SR 0.101.07) verfahrensrecht�liche Schutz�vorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern fest�le�ge und der Ausländer Gelegenheit haben müsse, Argumente gegen die Ausweisung vorzulegen und die Sache überprüfen zu lassen, je�doch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Arbeitstagen eine "Eilentscheidung" getroffen und ihre Beschwerde abgewiesen ha�be, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Be�schwerden gegen Verfügungen des BFM entschei�det, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent�scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde�instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver�waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,

D-8476/2010 dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi�onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuch�stel�le�rin durch das angefochtene Urteil besonders be�rührt ist und ein schutz�wür�diges Inter�esse an dessen Aufhebung be�ziehungsweise Än�de�rung hat, womit die Legiti�mation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die au�sserordentlichen Rechts�mit�tel des Bun�des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf das Vorliegen des Re�vi�si�onsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG be�ruft und dieser Revisions�grund in�nert der in Art. 124 BGG ge�nann�ten Fristen geltend gemacht wird, dass die Revisionseingabe zudem sinngemäss die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge�such ein�zutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab�änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde�entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden wer�den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge�meines Ver�waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem ver�langt wer�den kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt ge�blie�ben sind (Art. 121 Bst. c BGG), dass sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung von Rechtsbe�geh�ren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf Anträge in der Sa�che selbst bezieht, jedoch auch bei Verfahrens�anträgen (zum Bei�spiel bei Beweisanträgen) zum Zuge kommen kann, und für die Ver�wirk�li�chung des Revisionsgrundes nicht genügt, wenn das angefochte�ne Ur�teil auf einen Antrag nicht

D-8476/2010 eingeht, sondern vor�erst zu prüfen ist, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde, und sich der Re�vi�si�ons�grund erst dann verwirklicht, wenn mit triftigen Gründen an�ge�nom�men werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 23-25), dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochte�nen Urteil den An�trag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten nicht un�beurteilt liess, sondern die akten�kundigen Tatsachen (Umstände, die gegen eine Rückführung nach Deutschland sprechen würden) und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würdigte und daraus in an�ti�zipierter Beweiswürdigung den Schluss zog, es erübrige sich, der da�maligen Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer, un�ge�nannt gebliebener Dokumente anzusetzen, dass eine solche antizipierte Beweiswürdigung rechtlich zulässig und in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU�BÜHLER, Prozessieren vor dem Bun�des�ver�waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144), dass dabei eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel ver�zichten kann, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen�sicht�lich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich ab�geht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird, dass ferner eine andere oder eine falsche rechtliche Würdigung ak�ten�kun�diger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sach�ver�halt be�schlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121 Rz. 28), dass Art. 6 EMRK im Asylverfahren keine Anwendung findet (vgl.MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 391), weshalb auf die in diesem

D-8476/2010 Zu�sam�men�hang stehenden Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzugehen ist, dass der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit der Ein�reichung ihrer Rechtsmitteleingabe durchaus die Möglichkeit ein�geräumt wurde, dem Bundesverwaltungsgericht Argumente und Be�weise zu ihrer Ver�tei�digung und gegen ihre Ausweisung respektive Rückführung nach Deutsch�land vorzubringen, weshalb mit der Vorabwürdigung der weite�ren, in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher be�zeichneten Beweis�mit�tel im angefochtenen Beschwerdeurteil noch keine Verletzung von Art. 1 des EMRK-Protokolls Nr. 7 – sofern diese Bestimmung im vorlie�gen�den Verfahren überhaupt anwendbar ist – erblickt werden kann, dass – sollte die Gesuchstellerin mit der Anrufung der oben erwähnten Be�stimmungen der EMRK sinngemäss eine Verletzung der EMRK im Sin�ne von Art. 122 BGG geltend machen wollen – der Revisionsgrund nach Art. 122 BGG schon deshalb nicht erfüllt ist, weil dieser das Vor�lie�gen eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men�schenrechte (EGMR) voraussetzt, was aber vorliegend klarer�wei�se nicht der Fall ist, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des sinngemäss angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 121 Bst. c BGG abzu�weisen ist und dementsprechend auf die weiteren Anträge auf er�neute Prüfung der Eingabe vom 24. November 2010 sowie auf Mit�teilung der Fristen, innerhalb welcher die Gesuchstellerin dem Bun�des�verwaltungsgericht zusätzliche Angaben zur Sache und Be�weise zu ihrer Eingabe vorzulegen habe, nicht einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb�ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun�des�ver�waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin auf�zuerle�gen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).

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D-8476/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf�erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) – C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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