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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2010 D-8460/2007

10 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,434 parole·~32 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Nove...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8460/2007 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8460/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B.__________ – sein Heimatland gemeinsam mit seiner Mutter sowie mehreren Geschwistern im Juni 1995. Anschliessend lebte er bis Dezember 2001 im Nordirak und zwischen Dezember 2001 und September 2006 in der Türkei. Am 29. September 2006 gelangte er via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 2006 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 27. Juni 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien im Iran beide politisch aktiv gewesen, wobei sie namentlich Medikamente, Lebensmittel und Geld für Leute der D.__________- Partei (Kurdische Organisation der kommunistischen Partei im Iran), einer prokurdischen und sozialistischen iranischen Oppositionspartei, gesammelt hätten. In den Jahren 1983 beziehungsweise 1998 seien zwei Brüder, welche Peschmergas (irakisch-kurdische Kämpfer; wörtlich: die dem Tode ins Auge Sehenden) gewesen seien, im Kampfe gefallen. Etwa im Jahre 1985 sei seine Mutter sechs Monate lang inhaftiert gewesen, weil man sie der Unterstützung der Peschmergas beschuldigt habe. Im Juni 1995 sei sein Vater wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen und etwa ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. Diese Festnahme seines Vaters habe seine Mutter veranlasst, den Iran zusammen mit ihm und drei weiteren Geschwistern zu verlassen. Zunächst hätten sie bis Dezember 1997 in Suleimaniya im Nordirak gelebt. In dieser Zeit habe er als Techniker beim C.__________ gearbeitet. Zudem habe er sich aus Sicherheitserwägungen den Peschmergas angeschlossen. Im Dezember 1997 seien sie nach Erbil gezogen, wo sie sich bei der UNO angemeldet hätten und vom UNHCR im Jahre 1999 als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien. Seit der Übersiedlung nach Erbil sei er faktisch aus der D.__________-Partei ausgetreten und sei auch nicht mehr als Peschmerga aktiv gewesen. Im Dezember 2001 seien sie in die Türkei gezogen, weil Saddam Hussein vom UNHCR organisierte Weiterreisen von Flüchtlingen in andere D-8460/2007 Zielländer nicht mehr bewilligt habe und die Sicherheitslage im Irak für sie als Flüchtlinge instabil geworden sei. In der Türkei habe ständiger Druck auf den kurdischen Flüchtlingen gelastet und überdies die Gefahr einer zwangsweisen Ausschaffung in den Iran bestanden. Praktisch täglich seien sie von den türkischen Behörden schikaniert worden. Darüber hinaus sei ihre Duldung in der Türkei nur vorübergehender Natur gewesen, wiewohl sie auch in der Türkei als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien. Aus diesen Gründen habe er sich im September 2006 dazu entschlossen, auch die Türkei zu verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In der Türkei selbst habe er keinerlei politische Tätigkeiten im Schosse der D.__________-Partei mehr ausgeübt. Zurzeit lebten sein Vater und drei seiner (des Beschwerdeführers) Geschwister im Iran, während sich seine Mutter zusammen mit fünf seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei aufhalte, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein Bruder sei zwischenzeitlich in Deutschland, eine Schwester in Schweden als Flüchtling anerkannt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien einer Bestätigung des UNHCR, wonach er im Irak und in der Türkei als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei, eine Kopie der Mitgliedskarte der D.__________-Partei, einen Internetartikel über die Situation iranischer Flüchtlinge in der Türkei sowie Kopien dreier Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 9. November 2007 – eröffnet am 12. November 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, da seine Tätigkeit als Techniker beim C.__________ im Irak keine ausgeprägte politische Tätigkeit darstelle. Darüber hinaus sei er faktisch bereits im Jahre 1997 aus der D.__________ ausgetreten und habe überdies deutlich zum Ausdruck gebracht, der D.__________ im Jahre 1995 vornehmlich aus Sicherheitsüberlegungen beigetreten zu sein. Aufgrund seines unbedeutenden Profils könne somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran nicht das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen würde. Dies gelte umso mehr, als sein Vater, welcher angeblich im Jahre 1995 wegen Unterstützung der D.__________ ein Jahr lang inhaftiert gewesen sein soll, seitdem offenbar unbehelligt gemeinsam mit mehreren D-8460/2007 Geschwistern des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR im Nordirak und in der Türkei sei festzuhalten, dass die alleinige Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR noch nicht die Annahme einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu rechtfertigen vermöge. Gleichzeitig erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer mittels seines vormaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der damalige Rechtsvertreter namentlich aus, angesichts der Tatsache, dass sein Mandant im Irak während zwei Jahren als Peschmerga tätig gewesen sei, als C.__________techniker den Bemühungen der iranischen Behörden, die Ausstrahlung von C.__________ im Iran zu unterbinden, entgegengewirkt und auch nach seinem Austritt aus der D.__________ weiterhin im Umfeld von D.__________-Aktivisten und -Sympathisanten verkehrt habe, mute die Einschätzung der Vorinstanz, er verfüge über kein politisches Profil, falsch an. Verschiedene Quellen legten die Einschätzung nahe, dass allein die Unterstützung der D.__________ oder eine frühere Mitgliedschaft in dieser Organisation zu einer Inhaftierung ohne Anklage und zu Folter führen könne. Darüber hinaus habe die Vorinstanz es unterlassen, die Asylvorbringen seines Mandanten unter dem Aspekt einer Reflexverfolgung zu würdigen, zumal bereits beide Eltern für diese tätig gewesen seien und auch vier seiner Geschwister als Peschmerga im Dienste der D.__________ gestanden hätten. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe namentlich Auszüge eines Beschlusses des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2007 und eines Situationsberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel „Iran - Reformen und Repression. Update der Entwicklungen seit Juni 2001” vom 20. Januar 2004 bei. Im D-8460/2007 Weiteren reichte er eine vom 11. Dezember 2007 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Am 20. Dezember 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde vom 12. Dezember 2007. E. Am 27. Dezember 2007 ging dem BFM ein vom Beschwerdeführer persönlich und in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 20. Dezember 2007 zu, das es gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 8. Januar 2008). F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer in Anbetracht der von diesem in der Beschwerde in Aussicht gestellten diversen Beweismittel (Fotos, welche dokumentierten, dass er sich sowohl im Irak als auch in der Türkei im Umfeld der D.__________-Aktivisten und -Sympathisanten aufgehalten habe) auf, diese sowie allfällige weitere Beweismittel – soweit möglich – im Original samt den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt innert 30 Tagen einzureichen. Schliesslich stellte der Instruktionsrichter dem damaligen Rechtsvertreter eine Kopie der von seinem Mandanten an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 20. Dezember 2007 zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu ebenfalls innert 30 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrere von dessen in Schweden lebender Schwester mittels E-Mail-Anhang an ihn versandte Kopien von Fotos D-8460/2007 aus dem in Suleimaniya domizilierten Filmarchiv der D.__________ ein. Dabei stammten die drei Bilder in Beilage 1 aus seiner Zeit als Peschmerga für die D.__________, wobei der Beschwerdeführer sich und seine Schwester jeweils gekennzeichnet habe. Vier weitere Bilder aus jener Zeit und eine Kopie der D.__________-Mitgliederkarte befänden sich in Beilage 2. Eine weitere Mitgliederkarte sei in Beilage 3 zu sehen. Schliesslich lägen drei Fotos von einem Treffen von D.__________-Anhängern in Burdur (Türkei). Es habe sich dabei um eine Feier gehandelt, die wahrscheinlich anlässlich des Gründungstags der D.__________ unter den sich in der Türkei aufhaltenden D.__________-Anhängern stattgefunden habe. Über den Grund der Zusammenkunft der D.__________-Anhänger sei sich der Beschwerdeführer nicht mehr vollkommen sicher. Jedenfalls habe er selber in den Jahren 2002 beziehungsweise 2003 an zwei solcher Feiern teilgenommen. Später hätten keine solchen Feiern mehr stattgefunden, weil die verschiedenen Familien nach ihrer Anerkennung als UNHCR-Flüchtlinge an unterschiedliche Orte umgesiedelt worden seien. Im Weiteren rektifizierte der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf das persönliche Schreiben seines Mandanten vom 20. Dezember 2007 hin gewisse Ausführungen in seiner Beschwerde. So seien der Vater und sechs Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 1995 im Iran geblieben, während seine Mutter mit insgesamt vier Kindern im Juni 1995 in den Irak und später in die Türkei gegangen sei. H. Mit Schreiben vom 20. April 2009 teilte der vormalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das vorliegende Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege. I. Am 22. Juni 2009 teilte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig die entsprechende Anwaltsvollmacht ein. Im Weiteren ersuchte er das Gericht um Zustellung einer Kopie des Rekursaktenverzeichnisses sowie eine Auflistung der von seinem Mandanten bis anhin eingereichten Beweismittel, um unnötige Eingaben zu vermeiden. J. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2009 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem jetzigen Rechtsvertreter antragsgemäss eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Beschwerdedossiers sowie eine D-8460/2007 Kopie der handschriftlichen Eingabe seines Mandanten an das BFM zu. Im Übrigen stellte der Instruktionsrichter fest, dass – vom eben er wähnten Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2007 abgesehen – sämtliche Parteieingaben und Beweismittel durch den früheren Rechtsvertreter eingereicht worden seien, weshalb der jetzige Rechtsvertreter diesbezüglich an diesen zu verweisen sei. K. Mit Begleitschreiben vom 23. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Faxkopie eines Referenzschreibens der Auslandsvertretung der D.__________ in Schweden vom 10. Januar 2009, zwei Auszüge aus der Internetseite E.__________, wo in einem Märtyreralbum der Peschmerga der D.__________ zwei im Kampfe getötete Brüder des Beschwerdeführers (F.__________ und G.__________) abgebildet sind, die Kopie einer Liste von D.__________-Aktivisten der Auslandsvertretung, in welcher der Beschwerdeführer unter Nummer (...) als H.__________ aufgeführt ist, eine vom Beschwerdeführer beantragte Demonstrationsbewilligung der I.__________ Behörden vom 8. Mai 2009 für eine Kundgebung auf der (...), an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, und sechs Kopien von Fotos aus dem Ausbildungslager der D.__________ im Irak, worunter – nebst Fotos des Beschwerdeführers – auch solche seiner Schwestern J._________ und K.__________ sowie seiner Mutter (vgl. Beweismittel B5) zu sehen seien, ein. Abschliessend hielt der Rechtsvertreter fest, sein Mandant sei anlässlich einer internen Versammlung der D.__________ am (...) zusammen mit L.___________ als Abgeordneter gewählt worden. Für alle weiteren Auskünfte stehe sein Mandant dem Gericht zur Verfügung. L. Am 19. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz namentlich fest, das BFM prüfe trotz dem Vorliegen einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das UNHCR nach wie vor jedes Asylverfahren individuell. Es komme dabei auch vor, dass das BFM – wie etwa im vorliegenden Fall – zu einer anderen Einschätzung als das UNHCR gelange. An der Einschätzung des BFM würden auch die nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Beim D-8460/2007 Referenzschreiben der Auslandvertretung der D.__________ vom 10. Januar 2009 handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches sehr allgemein gehalten sei. Aus den Beweismitteln gehe im Übrigen auch nicht hervor, ob und inwieweit sich der Beschwerdeführer in der Schweiz für die D.__________ aktiv betätigt habe. Bei den Akten befinde sich lediglich die beantragte Demonstrationsbewilligung des Beschwerdeführers bei den I.__________ Behörden für eine Kundgebung auf der (...) in M.__________. Weiter sei die angebliche Wahl des Beschwerdeführers als Abgeordneter der D.__________ vom (...) nicht belegt. Selbst wenn dieser aber an der Kundgebung in M.__________ teilgenommen hätte und zum Abgeordneten gewählt worden wäre, würde er deshalb aus der Sicht der iranischen Behörden noch keineswegs als gefährlicher Regimegegner wahrgenommen. N. Am 9. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme mit Replikrecht zu. O. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Replik vom 22. Juni 2010 fest, die Vorinstanz habe sich bloss zu einigen Punkten des massgebenden Sachverhalts geäussert und nehme auch nicht zu sämtlichen neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Im vorliegenden Fall sei die durch das UNHCR erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling von grosser Bedeutung. Was die Referenz der D.__________ vom 10. Januar 2009 betreffe, sei die Tatsache der Ausstellung des Schreibens als solche von Bedeutung, auch wenn sie nicht besonders aussagekräftig erscheine. Die eingereichte Demonstrationsbewilligung als solche belege bloss die leitende Funktion des Beschwerdeführers beim fraglichen Protest vor dem N.__________ in M.__________. Dieser habe fünf Tage gedauert und dreizehn iranische Kurdinnen und Kurden versammelt, welche in der Türkei vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Protestaktion habe dazu geführt, dass von den dreizehn Teilnehmern zehn Personen vom BFM als Flüchtlinge anerkannt worden seien oder gar Asyl erhalten hätten. Die Wahl des Beschwerdeführers zum Abgeordneten der D.__________ ergebe sich aus dem eingereichten internen Dokument der Partei, welches dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Sie sei auch wegen der Organisation der vorerwähnten Kundgebung in M.__________ erfolgt. Abschliessend hielt der D-8460/2007 Rechtsvertreter fest, sein Mandant leide seit dem Herbst vergangenen Jahres an psychischen Problemen, weshalb er seine politische Arbeit vorübergehend unterbrochen habe. Wegen der psychischen Probleme sei sein Mandant in den Monaten Januar/Februar 2010 während rund vier Wochen hospitalisiert gewesen (schwere Depressionen). Seither nehme dieser an einem Beschäftigungsprogramm der Gemeinde O.__________ teil und werde von einem Psychiater ambulant behandelt. Zurzeit kläre er als Rechtsvertreter ab, ob ein Arztbericht erstattet und eingereicht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-8460/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). D-8460/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst geltend, das BFM lasse in seiner Verfügung vom 9. November 2007 Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung seiner Person vermissen. So sei seine Mutter für die D.__________ aktiv und vier seiner Geschwister als Peschmerga tätig gewesen, wobei zwei der Letzteren im Kampf mit den iranischen Regierungstruppen gefallen und zwei seiner Geschwister in Deutschland beziehungsweise in Schweden als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der Haftstrafe, zu welcher seine Mutter verurteilt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden einerseits deren persönliche Daten besässen und andererseits von ihren politischen Aktivitäten wüssten. Dies sei auch hinsichtlich der beiden getöteten Brüder sowie hinsichtlich seiner geflohenen Geschwister zu vermuten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3e). 4.2 Es trifft zwar zu, dass das BFM sich in seiner Verfügung vom 9. November 2007 zur Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des früheren politischen Wirkens seiner Mutter sowie der vorerwähnten vier Geschwister nicht direkt geäussert hat. Den Akten sind indessen auch keine genüglichen Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der vorgenannten Verwandten einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, dass die Tötung seiner beiden in den Jahren 1998 beziehungsweise 1998 im Kampfe gefallenen Brüder oder die sechsmonatige Inhaftierung seiner Mutter im Jahre 1985 wegen Unterstützung der D.__________ im Iran jemals dazu geführt hätte, dass er persönlich deswegen vor seiner im Jahre 1995 erfolgten Ausreise aus dem Iran seitens der heimatlichen Behörden Repressionen unterworfen gewesen wäre. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die iranischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers, welchen sie im Jahre 1995 wegen Unterstützung der D.__________ festgenommen D-8460/2007 hatten, ein Jahr später wieder freigelassen haben, gegen eine seitens des Beschwerdeführers zu befürchtende Reflexverfolgung. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass zwei seiner Geschwister (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) in Deutschland respektive Schweden als Flüchtlinge anerkannt worden seien, ist ebenfalls nicht plausibel, weshalb er deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte: Denn zum einen liegen die Hintergründe für deren (bis heute unbelegt gebliebene) Anerkennung als Flüchtling nicht offen zutage. Zum anderen ist keineswegs gewiss, ob die iranischen Behörden um deren Flüchtlingsstatus in Europa überhaupt wissen. Selbst wenn Letzteres den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollte, wäre anzunehmen, dass diese zunächst die im Iran verbliebenen Verwandten drangsalieren würden, falls sie sich tatsächlich veranlasst fühlen würden, Familienangehörige für die (mutmassliche) regimefeindliche Gesinnung im Auslande lebender und dort als Flüchtlinge anerkannter Verwandter zur Rechenschaft zu ziehen. Dass sein Vater und die im Iran verbliebenen Geschwister indessen – wie in der Beschwerde ausgeführt – unbehelligt im Iran leben können (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3e), deutet klarerweise darauf hin, dass sie ihrer im Ausland lebender Verwandter wegen keinen nennenswerten behördlichen Belästigungen ausgesetzt waren respektive sind. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung wegen seines verwandtschaftlichen Umfelds nicht geprüft, mangels nennenswerter diesbezüglicher Anhaltspunkte als unbegründet. Da den Akten im Weiteren nichts zu entnehmen ist, das auf ein eigenes regimefeindliches politisches Wirken des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Iran hindeutet, ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur Begründung des Asylgesuchs auf das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers im Irak und in der Schweiz hingewiesen und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht wird. 5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal- D-8460/2007 tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.3 In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber gilt es festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 unter Strafe gestellt ist (§§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivi täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die im Ausland beziehungsweise in der Schweiz entwickelten exil politischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Per- D-8460/2007 sonen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organi sation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. SFH- Länderanalyse, a.a.O., S. 7; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses der iranischen Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten nach seiner Ausreise aus dem Iran im Irak namentlich gel tend, er habe sich während seines Aufenthalts in Suleimaniya im Nordirak bis Dezember 1997 als Techniker beim C.__________ der D.__________ betätigt (vgl. act. A1/9 S. 5 und A12/18 S. 6). Als C.__________techniker hätten seine Aufgaben etwa darin bestanden, die Geräte zu warten oder einen Frequenzwechsel durchzuführen, wenn die iranischen Behörden die Ausstrahlung des Senders zu behindern versucht hätten (vgl. act. A12/18 S. 8 unten). Bis zum nämlichen Zeitpunkt sei er auch als Peschmerga in den Reihen der D.__________ tätig gewesen (vgl. act. A12/18 S. 6 und S. 10 Mitte). Nach der Übersiedlung nach Erbil im Dezember 1997 habe er beide D-8460/2007 Tätigkeiten eingestellt und faktisch auch seine Mitgliedschaft bei der D.__________ gekündigt (vgl. act. A12/18 S. 6, 8 und 10). In Bezug auf den Zeitraum nach seiner Übersiedlung nach Erbil im Nordirak und seines Aufenthalts in der Türkei zwischen Dezember 2001 und September 2006 verneinte der Beschwerdeführer weitere politische Aktivitäten (vgl. act. A12/18 S. 6, 8, 10 und 13). 5.4.2 Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aktiv an einer – von seiner Seite beantragten und von den I.__________ Behörden bewilligten – Kundgebung auf der (...) teilgenommen zu haben. Im Weiteren sei er anlässlich einer internen Versammlung der D.__________ am (...) als Abgeordneter gewählt worden (vgl. Sachverhalt Bst. K). Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der D.__________ die Kopie seines Mitgliederausweises sowie die Faxkopie eines Referenzschreibens der Auslandsvertretung der D.__________ in Schweden vom 10. Januar 2009 ein. Seine Tätigkeit als Peschmerga belegte er mit der Kopie eines Peschmergapersonalausweises sowie mehreren Fotos, welche ihn als Peschmerga in einem ihrer Ausbildungslager im Nordirak zeigen. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz reichte er eine an ihn adressiertes Schreiben (...) ein, worin eine Versammlung/Kundgebung auf der (...) zwischen dem (...) bewilligt wird. 5.5 5.5.1 Aufgrund der vorerwähnten Ausweiskopien und Fotos ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Nordirak tatsächlich D.__________-Mitglied war und mutmasslich auch eine Ausbildung als Peschmerga durchlaufen hat. Ob er demgegenüber als C.__________techniker für die D.__________ gearbeitet hat, ist durch keinerlei Beweismittel belegt. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Tätigkeit eines Technikers bei einem (...) a priori wenig geeignet erscheint, das Augenmerk der iranischen Behörden zu wecken, da diese letztlich keine politischen Inhalte beschlägt und – im Hintergrund betrieben – rein dienenden Charakter trägt. So besehen besteht wenig Anlass zur Annahme, dass die iranischen Behörden von den angeblichen logistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für C.__________ im Nordirak Notiz genommen haben, falls diese überhaupt den Tatsachen entsprechen sollten. Daran ändert im Ergebnis auch die reichlich gesucht erscheinende Argumentation in der Beschwerde nichts, die vom D-8460/2007 Beschwerdeführer (erst im Rahmen der zweiten Anhörung) erwähnten Frequenzwechsel zur Umgehung der iranischen Störsender (anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, er habe als Operator beim C.__________ beispielsweise Bänder gewechselt [vgl. act. A1/9 S. 5]) hätten durchaus eine politische Dimension, weil sie ja gerade die Ausstrahlung der missliebigen Sendung als solcher ermöglicht hätten (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3b, letzter Abs.), nichts. 5.5.2 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz steht einzig die – nicht näher belegte – Behauptung im Raum, er habe sich selbst persönlich aktiv an einer mehrtägigen Kundgebung, welche vom (...) auf der (...) in M.__________ stattgefunden habe, beteiligt (vgl. Sachverhalt Bst. K.). Worin sein aktives Engagement während der mehrtägigen Veranstaltung bestanden haben soll, wird nicht einmal ansatzweise skizziert. Entgegen der Annahme in der Replik ist durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 um die Bewilligung für letzteren Anlass ersucht hat (vgl. Sachverhalt Bst. K, Beweismittel B4), in keiner Art und Weise dargetan, dass er bei der fraglichen Veranstaltung vor dem N.__________ in M.__________ eine – wie auch immer geartete – leitende Funktion innegehabt haben soll. Auch dem – hinsichtlich der Beschreibung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt gehaltenen – Bestätigungsschreiben der Auslandsvertretung der D.__________ vom 10. Januar 2009 lässt sich nichts entnehmen, dass auf exponierte exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak oder in der Schweiz hinweisen würde. Soweit der Rechtsvertreter auf Replikebene behauptet, dreizehn von zehn Teilnehmern an den Veranstaltungen auf der (...), welche sämtlich vom UNHCR in der Türkei als Flüchtlinge anerkannt worden seien, seien vom BFM als Flüchtlinge anerkannt worden oder hätten gar Asyl erhalten (vgl. Replik S. 1/2 Ziff. 5), stellt auch diese Aussage im Ergebnis eine durch nichts belegte Behauptung dar. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache allein, dass andere Asylbewerber nach ihrer Teilnahme an der besagten Veranstaltung als Flüchtlinge anerkannt worden sein oder gar Asyl erhalten haben sollen, noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sein Gefährdungsprofil allem Anschein nach demjenigen der übrigen – angeblich teilweise gar der Asylgewährung teilhaftig gewordenen – Versammlungsteilnehmer nicht entsprechen dürfte. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in einer lediglich a ls Kopie eingereichten Liste der Auslandsvertretung der D.__________ D-8460/2007 unter der Nummer (...) als angeblicher Aktivist aufgeführt und soll am (...) anlässlich einer internen Veranstaltung der D.__________ zum Abgeordneten gewählt worden sein. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer indessen entgegen der sinngemässen Annahme in der Replik (S. 2 Ziff. 6) bis heute nicht belegt, zumal mit der Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Juli 2009 kein entsprechendes Beweismittel eingereicht worden ist. Dessen ungeachtet vermag – wie unter Erw. 5.3 hiervor ausgeführt – allein die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation noch keinen rechtsgenüglichen Hinweis dafür zu bilden, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer deswegen als profilierten politischen Gegner betrachten. Im Weiteren ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Ein persönliches politisches Engagement im Iran selbst hat er ausdrücklich verneint. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. 5.5.3 Angesichts des Gesagten wird auch deutlich, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als UNHCR-Mandatsflüchtling im Irak und in der Türkei für die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft innerhalb der Asylverfahrensrechts einzelner Staaten keine präjudizierende Wirkung hat, die landesinterne Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylbewerbers vielmehr einzelfallbezogen gestützt auf die aktenkundigen Tatsachen und Sachverhaltsvorbringen zu erfolgen hat. 5.6 Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Parteieingaben nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Es erübrigt deshalb auf die Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Dokumente näher einzugehen. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass weder die behauptete Reflexverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-8460/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom D-8460/2007 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-8460/2007 7.4.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde – dies ungeachtet der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Resultat und Folgen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer abgeschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung fortsetzen wird, doch lassen sich nach wie vor diverse Bereiche ausmachen, in welchen der Iran die von ihm mitgetragene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948 respektiert (bspw. Verbot der Sklaverei, Anspruch auf Staatsangehörigkeit, Recht auf Heirat und Eigentum sowie auf Arbeit und Bil dung usw.). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (fliessend), Türkisch (fliessend), Englisch (gut) und Arabisch (wenig). Im Weiteren hat er zwischen 1982 und 1995 im Iran den Schulunterricht besucht. Ausserdem verfügt er im Iran nach wie vor über ein Beziehungsnetz, leben dort doch nach wie vor sein Vater sowie mehrere Geschwister. Soweit der Rechtsvertreter auf Replikebene geltend macht, sein Mandant leide seit dem Herbst vergangenen Jahres an psychischen Problemen und sei im Januar/Februar 2010 während rund vier Wochen im Sanatorium Kilchberg wegen schwerer Depressionen hospitalisiert gewesen, bleibt festzuhalten, dass die behaupteten, seit längerem bestehenden psychischen Probleme bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ärztlich dokumentiert worden sind, wozu der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) indessen gehalten gewesen wäre. Ganz abgesehen hiervon bestünde für den Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Möglichkeit, seine psychischen Leiden in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen (vgl. Iran: Behandlung einer chronischen Depression; Auskunft der SFH- Länderanalyse, Bern, 20. November 2008). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Die be- D-8460/2007 antragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 Aug fällt somit nicht in Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts indessen dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 gutgeheissen hat und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-8460/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 22

D-8460/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2010 D-8460/2007 — Swissrulings