Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-844/2018
Urteil v o m 1 5 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
D-844/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Gambia, welcher keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte – am 5. April 2017 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. April 2017 sowie der Anhörung vom 14. November 2017 im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Peul aus B._______ im Distrikt C._______, dass er dort zusammen mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern im Quartier D._______ gelebt habe, dass seine Eltern 2013 beziehungsweise 2014 verstorben seien, dass er mit seinen Geschwistern alleine zurückgeblieben sei und die Miete für die Behausung nicht mehr habe zahlen können, dass deswegen eine Tante zugunsten seiner Geschwister tätig geworden sei, sich aber aus finanziellen Gründen nicht auch noch seiner habe annehmen können, dass er bei Kollegen untergekommen, dort aber schlecht behandelt und zu verschiedenen Arbeiten gezwungen worden sei, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (eröffnet am 23. Januar 2018) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. Februar 2018 – beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
D-844/2018 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht und um Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Beschwerdeführer vom Gericht am 12. Februar 2018 der Beschwerdeeingang bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.), dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-844/2018 dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, zumal er auch im Rahmen der Beschwerdebegründung keine Elemente vorbringt, die für die Flüchtlingseigenschaft Relevanz zu entfalten vermöchten, dass damit im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist, ob es Gründe gibt, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Gambia sprechen, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da aufgrund der Aktenlage weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Gambia (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen sein dürfte (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die generelle Lage in Gambia noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, die – von ihr im Übrigen zu Recht nicht als asylrelevant erachteten – allfällig schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers vor Ort seien nicht als konkret drohende Gefährdung zu erachten, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung verfüge und die Geschwister bei Verwandten vor Ort leben würden,
D-844/2018 dass so nach der Rückkehr zumindest vorübergehend eine gesicherte Wohnsituation bestehe und ihm als jungem und gesundem Mann die Wiedereingliederung möglich sein sollte, dass diese Sichtweise überzeugt (vgl. auch A 28/12 Antwort 72) und stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Einschätzung fehlen, dass den Akten auch nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei im Sinne seiner Angaben durch Kollegen als „Sklave“ behandelt worden (vgl. a.a.O. Antworten 25 ff.), und in Anbetracht seiner sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsort insgesamt nicht von einer drohenden menschenunwürdigen Aufenthaltssituation auszugehen ist, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach vorstehenden Erwägungen keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) mit dem vorliegenden Entscheid abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-844/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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