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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2018 D-844/2016

9 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,749 parole·~34 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-844/2016 law/fes

Urteil v o m 9 . Juli 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).

D-844/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus H._______ beziehungsweise I._______ mit letztem Wohnsitz in J._______ – verliessen Syrien mit ihren Kindern eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2012 beziehungsweise am 1. Januar 2013 und reisten illegal in den Irak, wo sie sich bis am 9. März 2014 im Flüchtlingslager (…) aufhielten. Am 19. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden mit ihren minderjährigen Kindern und den volljährigen Töchtern Z._______ (N […]) und K._______ (N […]) legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 3. Oktober 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte die Eltern, C._______ und D._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den Pass und den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. Am 21. Januar 2015 hörte das SEM die Eltern und am 17. September 2015 C._______ und D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich seit vielen Jahren für die Rechte des kurdischen Volkes engagiert indem er regelmässig an Sitzungen der (…) und Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe bis zu seiner Ausreise Lebensmittel und Wasser an bedürftige kurdische Landsleute geliefert. Dabei sei er bereits vor der Revolution in den Fokus der syrischen Behörden geraten und im Jahr 1987 für sechs Monate und im Jahr 2004 für vier Tage in L._______ inhaftiert worden. Durch Schmiergelder sei er damals freigekommen. Bereits sein Vater und sein Onkel seien politisch aktiv gewesen. Seine Familie sei unter Beobachtung der syrischen Regierung gestanden. Es habe Anschläge gegen Familienangehörige gegeben. Wegen der Hilfslieferungen seien er und andere Helfer mehrmals von den syrischen Behörden aufgefordert worden, diese zu unterlassen. Im Oktober 2012 sei sein Lastwagen von Milizen mit Slogans wie „Es lebe die bewaffneten Milizen!“ oder „Hoch lebe die Al-Nusra-Front“, beschriftet worden und sie hätten die Reifen seines Lastwagens platzen lassen, in der Absicht ihn zu verhaften. Zuvor sei ein Arbeitskollege von bewaffneten Milizen verhaftet worden. Als er gesehen habe, wie Leute am 7. Oktober 2012 versucht hätten,

D-844/2016 seinen Lastwagen anzuzünden, sei er noch am selben Tag in den Irak geflüchtet. B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei politisch aktiv und habe an Demonstrationen teilgenommen. Am 1. Mai 2012 sei sie mit ihrer Tochter K._______ als Mitglied des (…) aufgenommen worden, welche sich für Frauenrechte eingesetzt und Frauen ausgebildet habe. Zudem sei sie seit Anfang 2012 in J._______ der (…) (…) beigetreten. Im Rahmen der Vereinstätigkeit habe sie an Sitzungen und Vorlesungen teilgenommen, im Versteckten kleinen Kindern Kurdisch unterrichtet und freitags an Demonstrationen teilgenommen. Sie seien auch vor dem Polizeiposten in Hungerstreik getreten. Ihr Mann sei früher bereits inhaftiert worden. Die Familie ihres Mannes sei politisch sehr aktiv gewesen. Es seien sogar Sprengstoffanschläge gegen Familienmitglieder verübt worden. Die syrischen Behörden hätten ihren Mann früher immer wieder mitgenommen. Nachdem ihr Ehemann am 7. Oktober 2012 wegen Bedrohungen in den Irak geflohen sei, sei der Staatssicherheitsdienst drei Mal zu ihnen nachts in Zivil nach Hause gekommen und habe nach ihrem Mann gefragt. Sie und ihre Kinder seien deshalb am 18. Oktober 2012 nach I._______ zu Verwandten geflüchtet. Dort habe sie mit dem Unterrichten und Demonstrieren fortgefahren. Sie seien oft auf (…) und (…) bei Demonstrationsteilnahmen in I._______ gezeigt worden. C._______ und D._______ hätten die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) unterstützt. Sie habe sich davor gefürchtet, dass die Söhne in die Hände der Islamisten geraten oder in den Militärdienst eingezogen werden könnten. Der Direktor vom Polizeiposten, sei der Schwager von ihrer Schwester gewesen und habe ihrem Onkel und ihrer Mutter gesagt, sie (die Beschwerdeführerin) solle mit den Aktivitäten aufhören und sie gewarnt, da er sie vor dem Staatsicherheitsdienst nicht hätte beschützen können. Aufgrund dieser Gefahr sei sie am 1. Januar 2013 mit ihren sieben Kindern zu ihrem Mann in den Irak geflohen. B.c C._______ brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe die Schule in J._______ wegen der dortigen Probleme abbrechen müssen und sein Vater sei wegen seinem politischen Engagement gesucht worden. Dieser habe sich für die kurdischen Rechte eingesetzt, wie bereits dessen Vater und Onkel. Der Vater habe deshalb Syrien vor ihnen verlassen. Sie seien wegen seiner Tätigkeit auch ins Visier geraten. Seine Familie sei in J._______ für ihr politisches Engagement bekannt. Seine Mutter und Schwester hätten mit einer Frauenorganisation zusammengearbeitet. Als es nicht mehr möglich gewesen sei, dort zu bleiben,

D-844/2016 seien sie im Oktober 2012 nach I._______ gegangen. Dort habe er an Check-Points zur Verteidigung der Stadt teilgenommen und Autos kontrolliert. Um weiter daran teilnehmen zu können, hätte er eine Waffe tragen sollen, was er nicht gewollt habe. Zudem habe er in J._______ und I._______ an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien die Teilnehmer auch fotografiert worden und er sei nicht maskiert gewesen. Er habe von anderen Teilnehmern gehört, dass die syrischen Behörden auch seinen Namen erfahren hätten. B.d D._______ brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe in J._______ und I._______ an Demonstrationen teilgenommen. In I._______ sei nach ihm und seinem Bruder gesucht worden. Die Familie seines Grossvaters gehöre zur Opposition. Sein Vater sei früher vom Regime verhaftet worden. Leute des Regimes seien auch in der Nacht zu ihnen gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Seine Mutter und seine Schwester hätten bei einer Frauenorganisation mitgemacht und an Treffen teilgenommen. Er habe für die YPG an Checkpoints die Grenze bewachen müssen. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Behörden bei den Grosseltern in I._______ nach ihm erkundigt, um ihn ins Militär einzuziehen. B.e Die Beschwerdeführenden reichten Zeitungsberichte, ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine Mitgliederliste des (…) ein. C. Am 6. Mai 2015 wurde die volljährige Tochter Z._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen und am 4. Dezember 2015 wurde die älteste Tochter K._______ als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Zur Asylbegründung brachte K._______ vor, sie habe am 1. Mai 2012 an einem Vortrag von M._______ teilgenommen, der von den Vereinten Nationen (UNO) organisiert worden sei und sei Mitglied des (…) geworden. Sie habe an ihrer Universität unter ihren Kommilitoninnen für einen gewaltfreien politischen Revolutionsprozess geworben, Demonstrationen organisiert und an weiteren Symposien teilgenommen, die regimekritisch ausgerichtet gewesen seien. Sie sei deshalb von der Universität dispensiert worden und es sei ihr mit Verhaftung gedroht worden, weshalb sie im März 2013 zu ihrer Familie in den Irak geflüchtet sei. D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 – stellte

D-844/2016 das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom 19. September 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die die Beschwerde Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtvertreterin beizuordnen. Die Beschwerde enthält eine Liste mit Verwandten der Beschwerdeführenden, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, das Anhörungsprotokoll von K._______, eine Kopie einer Bestätigung der (…) betreffend die Beschwerdeführerin inklusive einer Übersetzung, eine Kopie des Aufenthaltstitel in der Schweiz von M._______ und eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2016. F. Mit Eingabe vom 4. März 2016 wurden eine Beschwerdeergänzung mit ärztlichen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, einen USB-Stick mit Aufnahmen von Demonstrationen, wo die Beschwerdeführerin ersichtlich sei und welche zum Teil auf (…) ausgestrahlt worden seien, und Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eingereicht. G. Mit Verfügung vom 8. März 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin

D-844/2016 bei. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen und sich zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern. H. Am 15. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. I. Am 18. April 2016 wurde eine vom 14. März 2016 datierende Bestätigung von M._______ inklusive Übersetzung eingereicht, welche sich als Zeugin vor Gericht anbietet und erklärt, die Beschwerdeführerin sei die (…) der kurdischen (…), einem politischen Treffpunkt der Frauen, gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zwischen kurdischen und arabischen Frauen in Syrien, die politisch aktiv gewesen seien, gepflegt. Sie sei ein aktives Mitglied für friedliche Demonstrationen in ihrer Region gewesen. Aufgrund ihrer Aktivitäten sei sie in der kurdischen Region bekannt gewesen und sei somit auch eine Zielscheibe des Regimes gewesen. Ihre Bekanntheit habe dem (…) die Glaubwürdigkeit gegeben. Weiter wurde geltend gemacht, die Nichte des Beschwerdeführers sei zur (…) der (…) gewählt worden. Insgesamt gebe es (…) in Europa, davon zwei in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe an (…)-Treffen in der Schweiz teilgenommen. Die Fotos seien auf Facebook und anderen Kanälen ersichtlich. J. Mit Verfügung vom 28. April 2016 gab der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Mit der Replik vom 20. Mai 2016 wurden eine Bestätigung der (…), eine Mitgliederbestätigung der (…), ein USB-Stick mit Unterlagen zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zwei Fotos eingereicht. L. Am 15. Juni 2016 gingen eine Kopie des positiven Asylentscheids ihres Neffen, N._______ (N […]), einen Fachbericht von Frau O._______ vom 20. Juli 2015 und eine Kostennote beim Gericht ein. M. Mit Eingabe vom 27. August 2016 wiesen die Beschwerdeführenden auf die jüngsten Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg hin.

D-844/2016 N. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei USB-Sticks zu exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ein und machen geltend, die Aufnahmen seien auch auf Facebook gepostet worden. Über die Demonstration am (…) 2016 sei auch im (…) und in der Zeitung (…) berichtet worden. Aufgrund des Bekanntheitsgrades der Familie, könnten die Aktivitäten dem syrischen Auslandgeheimdienst bekannt geworden sein. O. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich zur unterschiedlichen Beurteilung der Asylrelevanz einzelner Familienmitglieder zu äussern. P. Am 18. Januar 2017 reichte das SEM die zweite Vernehmlassung ein. Q. Am 9. Februar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur zweiten Vernehmlassung Stellung und reichten einen weiteren USB-Stick ein mit einer Aufnahme eines Interviews der Beschwerdeführerin auf (…). R. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zur (…) von P._______ ernannt worden. In dieser Funktion sei sie zuständig für die Organisationen aller friedlichen Demonstrationen in der Schweiz und für die Leitung der regelmässigen Sitzungen. Sie habe auch ein Gespräch mit dem Stadtpräsidenten von P._______ geführt und am (…) 2018 an einer Demonstration vor der (…) in Q._______ und an anderen Demonstrationen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erfülle unabhängig von der asylrelevanten Verfolgung im Heimatland klar die Flüchtlingseigenschaft. Sie trete markant in Erscheinung – sowohl qualitativ wie quantitativ. Sie habe nicht nur in Syrien ein wichtiges Amt im (…) innegehabt, sondern nun auch hier in der Schweiz. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Profils im Falle einer Rückkehr in Heimatland einem nicht unerheblichen Risiko von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Es würden nicht nur ihre eigenen Aktivitäten für die (…), sondern auch die politische Aktivität ihrer Tochter und ihren Verwandten Thema sein.

D-844/2016 S. Am 11. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben des kurdischen (…) vom 15. Mai 2018 und ein Bestätigungsschreiben der Bildungsdirektion der Stadt P._______ vom 19. April 2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-844/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden einerseits unglaubhaft seien und andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Im Einzelnen führt das Staatssekretariat aus, es ergebe sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach den beiden Inhaftierungen vom Jahr 1987 beziehungsweise 2004 von Seiten der syrischen Behörden keine Probleme mehr gehabt habe und in der Folge nicht mehr gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin mache demgegenüber geltend, ihr Ehemann sei, nachdem er ausgereist sei, zwei oder drei Mal vom Staatsicherheitsdienst zu Hause gesucht worden. Ausserdem sei er auch zuvor ständig mitgenommen und verhört und in der Folge auch in I._______ behördlich gesucht worden. Sie habe ihren Mann wegen seinen gesundheitlichen Problemen schonen wollen und ihm deshalb nichts Konkretes darüber erzählt. Sie glaube, er habe es nicht richtig verstanden. Wenn ihr Ehemann jedoch nach dessen Ausreise von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden wäre, wäre von seiner Ehefrau als spontane und natürliche Reaktion zu erwarten gewesen, ihn über dessen Gefährdung genauer zu informieren. Umgekehrt gelte für den Beschwerdeführer, dass er von seiner Ehefrau, sollte sie ihn wirklich nur verschlüsselt über seine Gefährdungssituation informiert haben, aus einem vitalen Interesses heraus klare Angaben dazu verlangt hätte. Ferner könnten der Beschwerdeführerin die von ihr erwähnten wiederholten Mitnahmen und Verhöre des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. So sei sie der Frage, wann ihr

D-844/2016 Ehemann letztmals vor seiner Ausreise mitgenommen worden sei, wiederholt ausgewichen mit der Begründung, dies nicht mehr zu wissen. Zur Frage, wie lange er jeweils in Gewahrsam genommen geworden sei, habe sie gemeint, dies nicht angeben zu können. Aus einer solchen vagen und unpräzisen Schilderung lasse sich offensichtlich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich einer realen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass sie wegen ihres eigenen Engagements Probleme gehabt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe sie ausdrücklich angegeben, sie habe zwar an Demonstrationen teilgenommen, jedoch deshalb keine konkreten Schwierigkeiten gehabt. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgedrückt, dass nachdem den Sicherheitsbehörden Fotos ihrer Demonstrationsteilnahmen zugespielt worden seien, sie bei ihrem Onkel erschienen seien und ihm gesagt hätten, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstellen. Ausserdem habe der Polizeidirektor auch ihre Mutter gewarnt. Dank der Verwandtschaft mit diesem, habe sie keine ernsthaften Probleme gehabt. Abgesehen von diesen nachgeschobenen und in sich widersprüchlichen Aussagen sei es nicht plausibel, weshalb die syrischen Behörden, wenn sie sie aufgrund von Fotos tatsächlich identifiziert hätten, nicht direkt persönlich bei ihr erschienen seien und weitere Massnahmen gegen sie ergriffen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 1987 und 2004 lagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2012 bereits zu lange zurück, um noch als unmittelbare Ausreisegründe angesehen werden zu können. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er sei sicher unter Beobachtung gestanden. Zudem sei ihr Vater und Onkel wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis gewesen. Ihr Onkel sei dabei gefoltert worden und ums Leben gekommen. Auf einen weiteren in R._______ lebenden Verwandten sei ein tödlicher Anschlag verübt worden. Diese Ereignisse seien als tragisch zu werten. Aus den Akten seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen der oppositionellen Aktivitäten dieser Verwandten zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Eine Bürgerkriegssituation für sich alleine führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem sei davon eine Vielzahl der dortigen Einwohner betroffen, was auch für die geltend gemachte Furcht vor islamischen Gruppierungen und deren Gräueltaten zutreffe. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylerheblich. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anschlag auf seinen Lastwagen und der geplante Verhaftung sei kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen und es handle sich um keine gezielt gegen ihn gerichtete Drohung. Diese Übergriffe seien vor dem Hintergrund der nach wie vor herrschenden

D-844/2016 Konflikte in Syrien zu würdigen. Es gehöre zum Wesen eines Bürgerkrieges, das um Regionen gerungen werde. Die von C._______ und D._______ geltend gemachte Furcht vor einer Bewaffnung durch die YPG müsse im Kontext des Bürgerkrieges gesehen werden und lasse sich nicht auf ein der in Art. 3 AsylG genannten Gründen zurückführen. Die Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst sei nicht begründet, zumal C._______ und D._______ offensichtlich nie mit den syrischen Behörden in Kontakt getreten seien. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung vom 4. März 2016 wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten unabhängig voneinander und widerspruchsfrei während den Anhörungen von den Verhaftungen des Beschwerdeführers, den Belästigungen durch den syrischen Geheimdienst und von der politischen Verfolgung naher Familienmitglieder berichtet. Die Vorinstanz halte fest, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung gesagt, er habe nach dem Jahr 2004 keine Probleme mehr gehabt und sei nicht mehr gesucht worden. Dem müsse widersprochen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung als Asylgrund angegeben, er habe Angst vor den syrischen Behörden. Weiter habe er auf die Frage, ob er seit dem Jahr 2004 mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt habe, geantwortet, dass er sich nicht sicher gefühlt und immer Angst gehabt habe. Obwohl er an einer (…) leide und deshalb gesundheitlich stark angeschlagen und schnell erschöpft sei ([…]) habe er an der Anhörung seine wichtigsten Asylgründe widerspruchsfrei darlegen können. Er habe eine sehr kurze Anhörung von einer Stunde 40 Minuten gehabt. Die Vorinstanz habe nicht mehr Fragen gestellt. Es sei möglich, dass sie auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht genommen habe. Dieser Umstand dürfe aber nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Rechtsvertreterin habe ihn nach einem weiteren Spitalaufenthalt detaillierter dazu befragt, ob er ausserhalb seines Hauses in J._______ von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und verhört worden sei. Er habe angegeben, er sei im Zeitraum von Ende Dezember 2011 im Süden von J._______ in S._______, als er Wasser verteilt habe, von Sicherheitskräften angehalten, belästigt und schikaniert worden, so auch ungefähr anfangs Juni 2012 im Stadtteil von (…) von J._______ und auch Mitte Juli 2012, als er sich auf dem Weg von J._______ zum Berg (…) in der (…) befunden habe. Ungefähr im August 2012 sei er in V._______ beim Wasser und Essen Verteilen von den syrischen Sicherheitsbehörden angehalten und zur Befragung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe hier angefangen schwer zu atmen und habe Tränen in den Augen gehabt. Es habe noch eruiert werden können, dass er seine

D-844/2016 Frau darüber informiert, aber keine Details preisgegeben habe. Danach habe die Besprechung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Seine Familienangehörigen würden vermuten, dass er auf dem Polizeiposten misshandelt worden sei, aber nicht darüber sprechen könne. Die Glaubwürdigkeit der Tochter K._______ sei mit der Asylanerkennung bereits von der Vorinstanz festgestellt worden und sei für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden massgebend. K._______ habe anlässlich ihrer Anhörung erzählt, dass die Familie politisch aktiv gewesen sei, sich der Vater politisch engagiert habe, bei der (…) gewesen sei und Essen für die Partei verteilt habe und ihre Familie aus diesem Grund begründete Angst vor Verhaftung habe. Sie habe auch erwähnt, dass Leute der Regierung mehrmals in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihrem Vater gefragt hätten. Weiter habe sie erwähnt, dass die Familie aufgrund der Aktivitäten und Verhaftungen des Vaters immer im Visier der Regierung gestanden habe und beobachtet worden sei. Alsdann habe sie auch gesagt, dass M._______ sie aufgrund der politischen Bekanntheit der Familie für die Tätigkeit beim (…) beauftragt gehabt habe. Es sei kaum die Aufgabe der Vorinstanz zu beurteilen, was in einem grausamen Bürgerkrieg als natürliche Reaktion zu werten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen, als nach seiner Flucht die Sicherheitsleute bei seiner Frau im Haus aufgetaucht seien und nach ihm gefragt hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer schwer krank. Es wäre plausibel, wenn die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Informationen an ihren schwer kranken Mann übermittelt hätte. Der Beschwerdeführer habe sodann selbst gewusst, dass er im Fokus der Sicherheitsleute gestanden habe und erwähnte dies auch anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung. Bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente würden vorliegend klar die positiven Glaubhaftigkeitselemente überwiegen. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verhaftungen, seines Engagements für die (…), indem er Essen für bedürftige Kurden verteilt habe, vor seiner Flucht ins Visier des syrischen Sicherheitsdienstes geraten sei. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst nach Ausbruch der Revolution die Bewachung jeglicher Regimegegner intensiviert habe. Wäre er nicht am 7. Oktober 2012 geflüchtet und länger in J._______ geblieben, wäre er mit grösster Wahrscheinlichkeit sowie andere nahe Familienangehörige verhaftet worden. Gestützt auf die Bestätigung des (…) sei auch die Beschwerdeführerin ein wichtiges Mitglied dieser Organisation gewesen. Die Präsidentin dieser Organisation, M._______, sei verhaftet worden und K._______ sei von der Universität ausgeschlossen und ihr mit Verhaftung gedroht worden. Weiter würden mehrere Videoaufnahmen von Demonstrationen auf einem USB-Stick ins Recht gelegt, wo die Beschwerdeführerin

D-844/2016 an Demonstrationen ersichtlich sei und welche zum Teil auf (…) ausgestrahlt worden seien. Wäre die Beschwerdeführerin noch länger in J._______ geblieben, wäre sie wie ihre Tochter und Präsidentin dieser Frauenorganisation der reellen Gefahr ausgesetzt gewesen, verhaftet zu werden. Die Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, dass es in I._______ sicherer gewesen sei, weil dort die Regierung nicht so präsent gewesen sei wie zur damaligen Zeit in J._______. Es sei somit plausibel, dass die Beschwerdeführerin selber aufgrund ihres Engagements in der Frauenorganisation und den Demonstrationsteilnahmen in den Fokus des syrischen Sicherheitsdienstes gerückt und konkret gefährdet gewesen sei, zumal die Tochter K._______ im gleichen Zeitraum von der Universität entlassen und ihr mit Verhaftung gedroht worden sei. Aufgrund des politischen Profils der ganzen Familie müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden gerechnet werden. Die Beschwerdeführenden würden aus einer politisch bekannten Familie stammen, die in Verbindung mit der (…) und der (…) stehe, weshalb sie schon lange im Visier der syrischen Sicherheitsbehörden stünden. Ihre Tochter K._______ habe aufgrund ihrer Aktivitäten für das (…), den Demonstrationsteilnahmen und der drohenden Verfolgung Asyl erhalten. Die Schwester des Beschwerdeführers W._______ und deren Familie, hätten kürzlich in der Schweiz Asyl erhalten. Diese hätten im selben Quartier wie die Beschwerdeführenden in J._______ gewohnt. Aus der beigelegten Liste würden weitere Familienmitglieder hervorgehen, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten nicht Asyl erhalten, seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Schweiz politisch aktiv und habe regelmässigen Kontakt mit M._______, die in der Schweiz ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf einem USB-Stick fänden sich entsprechende Bilder, die die Beschwerdeführerin mit K._______ und M._______ bei Kundgebungen in der Schweiz zeige, welche auch auf der offiziellen Facebook-Seite des (…) veröffentlicht worden seien. Sollte wider Erwarten den Beschwerdeführenden weder Asyl gewährt werden, noch die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden, so sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht detailliert befragt und weder das politische Profil der Familie noch die Flüchtlingsanerkennung von K._______ berücksichtigt. Der Sachverhalt sei deshalb unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet worden. 4.3 In der Vernehmlassung vom 15. April 2016 hielt das SEM fest, dass die in den Beschwerdeakten erwähnten Personen nicht dasselbe Risikoprofil aufweisen würden wie die Beschwerdeführerin, weshalb ein Vergleich nicht

D-844/2016 gerechtfertigt sei. Weiter würden sich die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in keiner Weise von denjenigen vieler syrischer Gesuchsteller abheben. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz entgegne den detaillierten Ausführungen hinsichtlich der Asylerteilung und Flüchtlingseigenschaft nichts. So habe sie sich weder zu den eingereichten Beweismitteln geäussert noch begründet, warum K._______, die in der gleichen Organisation (…) tätig gewesen sei, die Flüchtlingseigenschaft erhalten habe, die Beschwerdeführerin aber nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. März 2016 offizielles Mitglied der (…). Sie habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. An der dritten Konferenz der (…) in X._______ sei ihre Nichte Y._______ (N […]) als Koordinatorin der (…) gewählt worden. Die Fotos der Veranstaltungen seien auf verschiedenen Profilseiten von (…)-Mitgliedern verbreitet worden. 4.5 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM aus, im Gegensatz zur Tochter, die glaubhaft habe darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den syrischen Behörden als Oppositionelle wahrgenommen worden sei und deshalb Probleme bekommen habe, sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, einen solchen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass einzelne Familienmitglieder verfolgt worden seien, liessen sich deshalb nicht automatisch Rückschlüsse auf den Einzelfall ziehen. 4.6 In der Stellungnahme dazu, machten die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, indem sie keine sachlichen Kriterien nenne für die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege. Die beiden Frauen hätten ihre Mitgliedschaft in der (…)-Organisation belegt. Die Beschwerdeführerin habe als zweite Stellvertreterin der Präsidentin, hinter U._______, die drittwichtigste Position innerhalb dieses Vereins inne. Die Vorinstanz habe die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht überprüft, sonst hätte sie inhaltlich stichhaltige Argumente vorgebracht. Ferner wurden weitere Beweismittel eingereicht und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Konferenz am 18. Dezember 2016 ein Interview auf dem (…) Kanal gegeben.

D-844/2016 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei. Zudem sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden und es seien hierzu Verfahrensakten anderer Personen beizuziehen. Es trifft zu, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mit zwei Stunden inklusive Rückübersetzung kurz war. Es wurden anlässlich seiner Anhörung insgesamt gerade mal 59 Fragen gestellt und damit erstaunlicherweise deutlich weniger als seinen damals minderjährigen Söhnen. Falls die Anhörung mit Rücksicht auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung relativ kurz gehalten wurde, hätte beispielsweise die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend anzuhören, um den zur Begründung des Asylgesuches wesentlichen Sachverhalt hinreichend zu erfassen. Das SEM hat ihm zudem hinsichtlich der zwischen ihm und seiner Frau abweichenden Angaben kein rechtliches Gehör gewährt. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der übrigen Beschwerde führenden Familienmitglieder und der Tochter K._______ sowie der glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2016 kann aber der Sachverhalt auch den Beschwerdeführer betreffend als erstellt erachtet und auf eine Kassation verzichtet werden. Angesichts nachfolgender Erwägungen und der Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich sodann auch auf die weiteren Anträge einzugehen. 6. 6.1 Das SEM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden verfolgt sowie nach seiner Ausreise zu Hause von den syrischen Behörden aufgesucht worden ist. Betreffend die Beschwerdeführerin erachtet es das SEM als unglaubhaft, dass sie aufgrund ihres eigenen politischen Engagements ins Visier der syrischen Behörden gelangt ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM stützt sich hinsichtlich den als widersprüchlich beurteilten Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin auf das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers. Darin werden die Asylgründe des Beschwerdeführers nur rudimentär erfasst. Selbst die Anhörung des Beschwerdeführers führte, wie bereits erwähnt (vgl. E. 5), nicht in die Tiefe. Dort gab er jedoch an, er sei vor den Behörden und anderen Organisationen geflohen, die gegen sie gewesen seien, weil er kurdische Landsleute mit Lebensmittel unterstützt habe und er bis zu seiner Ausreise politisch

D-844/2016 aktiv gewesen sei (vgl. Akte 16/1 F19, F36 ff.). Angesichts der Herzprobleme des Beschwerdeführers erscheint auch plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihn bei ihrer Ankunft im Flüchtlingslager schonen beziehungsweise nicht in Aufregung versetzen wollte. Das SEM verkennt ausserdem die Situation des Beschwerdeführers, wenn es davon ausgeht, dieser hätte ein vitales Interesse an jeglichen Informationen zu seiner Verfolgung gehabt. Einerseits war der Beschwerdeführer schwer herzkrank und andererseits hielt er sich in einem Flüchtlingslager auf, zuerst alleine und anschliessend mit seiner Frau und seinen sieben Kindern. Anlässlich seiner Anhörung schilderte der Beschwerdeführer anschaulich wie prekär die Situation im Flüchtlingslager gewesen sei (vgl. Akte A16/1 F33, so auch K._______ N […] Akte A13/14 F37 S. 6). Dass sich die Beschwerdeführerin nach der Flucht alleine mit ihren Kindern und einem über einjährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager unter prekären Bedingungen nicht mehr erinnert, an welchen Daten ihr Mann gesucht worden war oder wie lange er in Gewahrsam gewesen sei, ist verständlich. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, dass er nicht von zu Hause mitgenommen worden sei, sondern als er seinen Tätigkeiten nachgegangen sei (vgl. Akte A17/21 F55), und sie gab der mit der Anhörung betrauten Mitarbeiterin des SEM zu Recht zu verstehen, dass sie die Fragen nach den Mitnahmen eigentlich ihrem Mann hätte stellen sollen, da sie ja nicht zugegen gewesen sei (vgl. Akte A17/21 F57). Hierzu hat das SEM den Beschwerdeführer jedoch wie bereits festgestellt, nicht befragt. Hätte sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vor einer Verfolgung der syrischen Behörden gefürchtet, wäre auch kaum nachvollziehbar, dass er seine Frau mit sieben Kinder in Syrien zurücklässt, um alleine unter beschwerlichen Umständen in einem Flüchtlingslager im Irak zu leben. Für die Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden spricht auch, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die übrigen Familienmitglieder erwähnten, dass der Vater von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. Akten A17/21 F44, F54; A19/15 F78; A20/12 F41) sowie besonders auch der Umstand, dass seine älteste Tochter K._______ die Suche nach ihrem Vater anlässlich ihrer Anhörung erwähnt hatte (vgl. N […] Akte A13/14 F73), wobei das SEM in ihrem Asylverfahren diesbezüglich keine Zweifel an ihren Angaben äusserte. Schliesslich stellte das SEM in der Begründung des positiven Asylantrags von K._______ fest, diese sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer politisch aktiven Familie als Oppositionelle wahrgenommen worden und es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Familie der Gesuchstellerin (K._______) bereits seit Jahren politisch aktiv sei und ihr Vater (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang bereits Verfolgungsmassnahmen der syrischen

D-844/2016 Behörden zu spüren bekommen habe. Vor diesem Hintergrund und den übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder ist überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden verfolgt und auch nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden ist. Die Beschwerdeführerin betreffend bestehen hinsichtlich ihres politischen Engagements keine Zweifel, dass sie sowohl in J._______ und dann in I._______ ausgeübt hatte, zumal die restlichen Familienmitglieder wie auch K._______ (vgl. N […] Akte A13/14 F45) und M._______ (Bestätigungsschreiben vom 14. März 2016) ihre Aktivitäten bestätigen. Auch das SEM bezweifelte ihre politischen Tätigkeiten nicht, erachtet jedoch die darauf basierende Verfolgung durch die syrischen Behörden als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erstbefragung zu den Asylgründen nur summarischen Charakter hat. Vorliegend wurden denn auch gerademal zwei Fragen hinsichtlich der Fluchtgründe gestellt, welche die Beschwerdeführerin mit fünf Sätzen beantwortete (vgl. Akte A4/11 S. 9), weshalb aus den spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung keine Widersprüche zu ihren Aussagen anlässlich der Anhörung abgeleitet werden können. Sodann liegt kein Widerspruch vor, wenn die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung erklärte, sie habe keine konkreten Probleme gehabt, zumal sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, ihr persönlich sei nicht zugestossen (vgl. Akte A17/21 F87). Soweit die Beschwerdeführerin angab, die Sicherheitsbehörden seien zu ihrem Onkel gegangen und ihr Schwager habe sie gewarnt, handelt es sich um konkretisierende Ausführungen, die nicht als nachgeschoben zu erachten sind. Auch K._______ erwähnte anlässlich ihrer Anhörung, dass sie in I._______ aufgrund der Verwandtschaft mit dem Polizeileiter von den Behörden geschützt gewesen seien, dieser letztlich aber auch vor dem Regime geflüchtet sei (vgl. N […] Akte A13/14 F72). Schliesslich ist es im Kontext von Syrien nicht ungewöhnlich, wenn die syrischen Behörden mit dem Familienoberhaupt sprechen wollen und sie sich, da ihr Mann sich nicht mehr in Syrien aufhielt, an den Onkel der Beschwerdeführerin gewendet haben. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in den Irak geflüchtet wäre, wenn sie keine begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte, zumal angenommen werden kann, dass sie von ihrem Ehemann über die prekären Bedingungen im Flüchtlingslager informiert worden ist. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Familienangehörigen und der detaillierten, mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen der Beschwerdefüh-

D-844/2016 rerin, ist insgesamt als glaubhaft zu erachten, dass sie aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen, wo sie in Fernsehbildern zu sehen war, ihrer Mitgliedschaften beim (…) und in der (…) und aufgrund ihrer politisch bekannten Familie ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Bezüglich der beiden Söhne zweifelte das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern erachtete diese als nicht asylrelevant. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer

D-844/2016 flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Vorliegend steht aufgrund der vorliegenden Akten und dem beigezogenen Dossier der Tochter K._______ (N […]) fest, dass die Beschwerdeführenden aus einer Familie stammen, die bei den Behörden im Ruf stand, Opposition zu betreiben. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben sich denn auch selbst politisch engagiert und der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erlitten. Die ganze Familie hat an Demonstrationen teilgenommen und stand aufgrund ihrer familiären Herkunft unter Beobachtung der syrischen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise mehrmals von den syrischen Behörden angehalten und aufgefordert, seine Hilfeleistungen für Kurden einzustellen, und schliesslich auch auf den Polizeiposten mitgenommen. Ein Arbeitskollege wurde verhaftet und Milizen haben einen Anschlag gegen den Beschwerdeführer verübt. Aufgrund seiner früheren Inhaftierungen hatte er sich angesichts dieser weiteren Umstände in begründeter Weise vor weiteren Übergriffen gefürchtet. So wurde nach seiner Ausreise denn auch mehrmals zu Hause nach ihm gesucht. Die Beschwerdeführerin hat an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, sich für Anliegen der Frauen eingesetzt und sie war Mitglied der (…) und – wie K._______ – des (…), deren Präsidentin im Oktober 2012 verhaftet worden ist. Durch die Flucht mit ihren Kindern zu ihrer Familie nach I._______ konnte sie sie jedoch einem Zugriff durch die syrischen Behörden in J._______ vorerst entziehen. Weil sie auch in I._______ demonstriert hat und dabei auf Fernsehbildern zu sehen war, wurden die syrischen Behörden jedoch auch dort auf sie aufmerksam. Angesichts dessen, dass die Behörden bei ihrem Onkel Warnungen die Beschwerdeführerin betreffend ausgesprochen haben und auch der Verwandte, der Polizeidirektor war, sie gewarnt hatte, sie müsse mit ihren Aktivitäten aufhören, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Regimegegnerin identifiziert worden ist und bei einer allfälligen Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. 7.5 Auch die beiden älteren, damals allerdings noch minderjährigen C._______ und D._______ waren politisch aktiv, in dem sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen haben. Ob sie dabei identifiziert und registriert und in der Folge gesucht worden sind, kann offen bleiben. Aufgrund des politischen Profils ihrer Eltern, ihrer Schwester und weiterer Familienangehöriger ist davon auszugehen, dass die heute volljährigen

D-844/2016 C._______ und D._______ zum Zeitpunkt der Ausreise und auch heute im Falle einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden hatten beziehungsweise haben. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihnen somit nicht offen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.9 [als Referenzurteil publiziert]). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie ihre inzwischen volljährigen Kinder C._______ und D._______ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten einzugehen. 10. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich den beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden E._______, F._______ und G._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren. 11. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

D-844/2016 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 13. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der von der Rechtsvertreterin in den Kostennoten vom 15. Juni 2016 und deren Ergänzung vom 9. Februar 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 15 Stunden sowie einer Spesenpauschale von Fr. 54.–, erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 194.40 bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Aufwand und die Auslagen für die Eingaben nach dem 9. Februar 2017 lassen sich zuverlässig abschätzen. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3240.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-844/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3240.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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D-844/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2018 D-844/2016 — Swissrulings