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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2010 D-8410/2010

10 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,892 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-8410/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., alias B._______, geboren ..., Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8410/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Somalia – am 7. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 2. Januar 2009 vom BFM summarisch befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit angab, er heisse B._______, sei am ... geboren und habe seine Heimat am 25. November 2008 verlassen, indem er – gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (N ...) – auf dem Luftweg über Djibouti ein ihm unbekanntes Land erreicht habe, von wo sie am 4. Dezember 2010 direkt in die Schweiz gelangt seien, dass er zu den Gründen für sein Gesuch vorbrachte, seine Familie gehöre einem wehrlosen Clan an und im April 2007 sei bei einem Über fall von Banditen sein Vater ermordet worden, wobei er selbst verletzt worden sei, dass er nach dem Überfall von Personen der Al Shabaab-Miliz in ein Spital gebracht worden sei, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er ab Juli 2007 immer wieder von Seiten der Al Shabaab-Miliz bedrängt worden sei, bei der Miliz mitzumachen, ansonsten er getötet werde, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2009 – von Österreich kommend – von der Schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde, wobei bei ihm ein gültiger italienischer Reiseausweis für Ausländer und eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung gefunden wurden, welche auf andere Personalien als beim BFM angegeben lauten, vom Beschwerdeführer jedoch als ihm zustehend erklärt wurden, dass er ferner eine Reihe von handschriftlichen Aufzeichnungen und eine Skizze seines angeblichen Heimatortes bei sich hatte, wobei diese Papiere vom Beschwerdeführer als selbstverfasste Erinnerungshilfen über seine Herkunft bezeichnet wurden, dass das BFM am 7. Dezember 2009 mit dem Beschwerdeführer eine einlässlich Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erklärte, er heisse tatsächlich – wie in den italienischen Papieren verzeichnet – A._______ und sei am ... geboren, wobei es sich bei C._______ auch D-8410/2010 nicht um seinen Bruder handle, sondern bloss um eine Reisebekanntschaft, er habe in der Schweiz jedoch anders lautende Angaben gemacht, da er eine Rückführung nach Italien befürchtet habe, dass er diesbezüglich vorbrachte, er habe Somalia nicht Ende 2008, sondern bereits im April 2008 verlassen, und er sei nach einer Reise über Djibouti, Eritrea, den Sudan und Libyen am 5. August 2008 nach Italien gelangt, wo ihm nach seiner Ankunft in Lampedusa und einem Aufenthalt in einem Durchgangszentrum bei Foggia schliesslich in Bari sein Reiseausweis für Ausländer und eine italienische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden seien (am 24. November 2008), dass er nach der Ausstellung seiner Papiere aus dem Durchgangszentrum gewiesen worden sei, worauf er sich zu einer Weiterreise ent schlossen habe, da er in Italien nicht hinreichend medizinisch versorgt worden sei, mithin man ihm dort trotz wiederholtem Ersuchen nicht die Metallplatten entfernt habe, welche er seit seiner Fussverletzung im Jahre 2007 im Bein trage, dass er deshalb am 3. Dezember 2008 nach Frankreich gereist sei, von wo er am folgenden Tag die Schweiz erreicht habe, dass er sich im Übrigen kürzlich für rund einen Monat nach Österreich begeben, dort aber kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er abschliessend am Vorbringen festhielt, seine Familie sei im April 2007 von Banditen überfallen worden, wobei sein Vater getötet und er selbst verletzt worden sei, und er habe sich danach zur Ausrei se aus Somalia entschlossen, da er ab Juli 2007 und noch bis zum April 2008 von Seiten der Al Shabaab-Miliz immer wieder bedrängt worden sei, nach seiner Genesung bei der Miliz mitzumachen, dass das BFM – nach diversen Schriftenwechseln – am 16. November 2010 ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die in dieser Sache zuständige italienische Behörde sandte, welchem von Seiten Italiens am folgenden Tag ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 25. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, D-8410/2010 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, Italien habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, und gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat, dass das BFM dabei namentlich festhielt, einer Rückführung stehe nichts entgegen, da in der Schweiz keine nahen Angehörigen lebten, oder Personen, zu welchen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, er auch nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle und schliesslich auch keine Hinweise darauf beständen, in Italien würde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen, dass in Italien, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG drohe, dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass sich den Akten über den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM nichts entnehmen lässt, da der Entscheid soweit ersichtlich irrtümlich per B-Post versandt wurde, womit kein Rückschein vorliegt, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM – ihm angeblich eröffnet am 1. Dezember 20010 – am 7. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er im Weiteren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive anwaltliche Verbeiständung, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-8410/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorhandenseins eines Rückscheins nicht feststeht, jedoch die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar das Nachreichen von Beweismitteln in Aussicht stellt (Arztberichte und Heiratsdoku- D-8410/2010 ment), es diesbezüglichen jedoch keiner Fristansetzung bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als erstellt zu erkennen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM zu befinden hat (Art. 61 VwVG), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt staat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in wel chem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 17. November 2010 zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar vorbringt, es sei richtig, dass er sich in Italien aufgehalten und dort auch einen provisorischen Ausweis erhalten habe, inzwischen sei dieser Ausweis jedoch abgelaufen, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren könne, dass dieses Vorbringen jedoch vor dem Hintergrund der italienischen Zustimmungserklärung ins Leere stösst, dass das Vorbringen zudem auch als haltlos erscheint, verfügt der Beschwerdeführer doch aktenkundig weiterhin über eine bis zum 13. November 2011 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung und einen ebenfalls bis dahin gültigen Reiseausweis für Ausländer, D-8410/2010 dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausschlussbestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG erfüllt, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorab die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG anruft, indem er vorbringt, von Italien würden Menschen ohne Prüfung ihrer Asylgründe wieder nach Libyen ausgeschafft, weshalb Italien kein sicherer Drittstaat sei, dass sich dieses Vorbringen indes in keiner Weise als stichhaltig er weist, da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keinerlei Hinweis darauf besteht, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, wurde ihm doch vielmehr in Italien bereits eine Aufenthaltsbewilligung wie auch ein Reiseausweis ausgestellt, womit erstellt ist, dass ihm in Italien keine Abschiebung droht, sondern er dort Schutz geniesst, dass das Vorbringen betreffend angeblich drohende Abschiebung nach Libyen als haltlos zu erkennen ist, mithin zwischen Italien und Libyen zwar ein Abkommen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung besteht, dieses Abkommen aber einzig Fragen der Küstenüberwachung regelt und von daher gerade nicht Personen betrifft, welche sich wie der Beschwerdeführer bereits im europäischen Raum befinden, dass der Beschwerdeführer im Weiteren die Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG anzurufen versucht, indem er vorbringt, in seinem Fall bestünden deutliche Hinweise, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass dieses Vorbringen indes nicht überzeugen kann, da sich auch nicht ansatzweise schliessen lässt, er erfülle – wie in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG gefordert – offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, dass sich die unsubstanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich über Monate andauernde Werbung von Seiten der Al Shabaab-Miliz bereits auf den ersten Blick als haltlos erweisen, D-8410/2010 dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht, gleichzeitig mit einem angeblichen Bruder abgestimmte Gesuchsgründe vorgetragen und schliesslich seine Sachverhaltsschilderungen aufgrund vorgefertigter "Erinnerungshilfen" vorgebracht hat, was ebenfalls ausser Betracht fallen lässt, er erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde schliesslich das Vorhandensein eines engen persönlichen Bezuges zu einer in der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht, indem er vorbringt, er sei mit D._______ (recte: ... [N ...]) verheiratet, bei welcher es sich um eine somalischen Staatsangehörige handelt, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügt, dass sich über die geltend gemachte Verbindung jedoch weder den Akten des Beschwerdeführers noch den Akten seiner angeblichen Ehefrau etwas entnehmen lässt, dass diese Behauptung zudem erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ohne dass nähere Angaben gemacht wurden, dass deshalb und auch in Anbetracht des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit der Ehe mit D._______ auszugehen ist, weshalb die Nachreichung eines angeblichen Heiratsdokumentes nicht abzuwarten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensent scheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im Resultat zu bestätigen ist, dass daran anschliessend auch die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes D-8410/2010 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK und der ERMK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei entschieden gegen eine Rückkehr nach Italien, da dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge miserabel seien und ihm dort – nach seiner verletzungsbedingten Operation in Somalia, bei welcher ihm Metallteile eingesetzt worden seien – nicht geholfen worden sei, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Ausschaffung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer in Italien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befindet, weshalb auch sein Vorbringen, aufgrund seines kranken Beines sei er nur beschränkt arbeitsfähig, nicht zu überzeugen vermag, dass er zudem anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung oder betreffend einen allfälligen medizinischen Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er befinde sich nunmehr in der Schweiz in Behandlung und es stehe demnächst eine Operation an, welche in Italien sicher nicht durchgeführt würde, D-8410/2010 dass dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise belegt und zudem aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, hat doch der Beschwerdeführer schon vor über einem Jahr – anlässlich der Anhörung durch das BFM, als er sich bereits seit seinem Jahr in der Schweiz befand – über eine angeblich demnächst anstehenden Eingriff berichtet (vgl. act. A11 S. 9 F. 97 ff.), dass dieser Umstand aber, selbst wenn er wahr wäre, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu führen vermöchte, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive anwaltlicher Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8410/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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