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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-839/2009

28 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,145 parole·~16 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision

Testo integrale

Abtei lung IV D-839/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren , Iran, vertreten durch Marisa Bützberger, Rechtsanwältin, (...), Revisionsgesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 / D-6960/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-839/2009 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens - suchte am 11. Oktober 2008 am Flughafen (...) um Asyl nach. Dessen Eltern und minderjährige Geschwister, mit welchen er gereist war, stellten ebenfalls Asylgesuche (Verfahren D-6959/2008). B. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM dem Gesuchsteller vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. C. Der Gesuchsteller wurde vom BFM am 16. und 22. Oktober 2008, dazumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks, zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen. Sein Vater sei ein politischer Gefangener gewesen; wann dies gewesen sei, wisse er nicht, dies sei vor seiner Geburt gewesen. Sein Vater habe früher mit anderen Parteien zusammengearbeitet, heute sei er Mitglied der Komala. Er – der Gesuchsteller – könne aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters nicht studieren. Sein Vater sei im August 2008 für eine Besprechung oder eine Sitzung - die genaue Stellung seines Vaters in der Komala kenne er nicht - in den Irak gereist. Der iranische Geheimdienst habe davon erfahren. Einen Tag nach der Rückkehr seines Vaters sei der Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen, um den Vater zu verhaften. Der Vater und er – der Gesuchsteller – seien nicht zu Hause gewesen. Nur seine Mutter sei anwesend gewesen. Der Geheimdienst habe daraufhin seinen Computer, auf dem er für seinen Vater, der nicht über die notwendigen Computerkenntnisse verfüge, Dokumente, Passwörter und Telefonnummern im Zusammenhang mit der Komala abgespeichert habe, beschlagnahmt. Zum Inhalt der abgespeicherten Texte könne er nichts sagen, er habe sich dafür nicht interessiert. Seine Hauptaufgabe sei das Schreiben und Beantworten von E- Mails für seinen Vater gewesen. Die Mutter habe ihn nach der Hausdurchsuchung telefonisch gewarnt. Er sei deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem Freund gegangen. Nä- D-839/2009 heres bezüglich der Hausdurchsuchung wisse er nicht. Er habe seine Mutter nicht danach gefragt, da es ihn nicht interessiert habe. Auf telefonisches Anraten seines Vaters hin habe er den Iran am 6. September 2008 verlassen. Er sei via den Irak in die Türkei gereist. Nach wenigen Tagen seien auch die Eltern und Geschwister nach Istanbul gekommen. Die ganze Familie sei dann nach Südafrika gereist und von Johannesburg aus nach (...) geflogen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens (...) und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das BFM lehnte gleichentags auch die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Gesuchstellers ab und ordnete auch deren Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Gesuchstellers führte das BFM im Wesentlichen aus, die von ihm geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er habe sich widersprüchlich, unsubstanziiert und nur sehr vage geäussert, indem er zwar geltend gemacht habe, er habe für seinen Vater Telefonnummern, Passwörter - an welche er sich nicht mehr erinnern könne -, Briefe und Reden auf dem Computer gespeichert sowie E-Mails beantwortet und bearbeitet, jedoch hinsichtlich der Inhalte der erwähnten Dokumente keinerlei substanzielle Angaben machen können. Seine Erklärungen, er habe die Texte und Internetseiten, welche er für seinen Vater geöffnet habe, nie gelesen, da er sich nicht dafür interessiert habe, sondern einfach gemacht, was ihm gesagt worden sei, seien nicht glaubhaft. Hätte er die Dokumente und Daten tatsächlich in der dargestellten Weise auf seinem Computer abgespeichert, so hätte er wesentlich substanziiertere Angaben dazu machen können. Auch über die Komala-Bewegung und die diesbezügliche Tätigkeit seines Vaters habe er kaum etwas Konkretes berichten können. Er habe ausgeführt, dass er bezüglich der Komala-Bewegung lediglich wisse, dass es sich dabei um eine Oppositionspartei mit zwei Flügeln handle. Mehr könne er dazu nicht sagen. Diese Aussagen stünden diametral zu den diesbezüglichen Vorbringen des Vaters des Gesuchstellers, wonach sein Sohn über alles informiert gewesen sei, weshalb er – der Vater – Angst um ihn habe. Die Erwiderung des Gesuchstellers, er D-839/2009 wisse nicht, weshalb sein Vater eine solche Aussage gemacht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich vermöge der Gesuchsteller auch bezüglich der vorgebrachten Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst keine näheren Angaben zu machen. Die Aussage, diesbezügliche Details hätten ihn nicht interessiert, weshalb er seine Mutter auch nicht weiter danach gefragt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Verhalten entspreche nicht einer Person, die in eine Situation gerate, derentwegen sie ihr Land verlassen müsse. Es könne nicht geglaubt werden, dass das Ereignis, wie vom Gesuchsteller vorgebracht, so stattgefunden habe. Insgesamt seien die Vorbringen des Gesuchstellers unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers zulässig, zumutbar und möglich. Die Asylgesuche der Eltern und Geschwister seien durch das BFM ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung in den Heimatstaat angeordnet worden, so dass der Gesuchsteller mit seiner Familie zurückkehren könne. E. Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhob der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung von Asyl oder jedenfalls Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. F. Mit Urteil vom 5. Dezember 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Akten erwiesen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz habe die Vorbringen des Gesuchstellers aus zutreffenden Gründen als unglaubhaft qualifiziert. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien D-839/2009 nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermöchten die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Der Einschätzung des BFM, die vom Gesuchsteller behauptete Verfolgungssituation sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft, sei beizupflichten. Auch wenn sich der Gesuchsteller angesichts seines jungen Alters noch nicht im Detail für die Inhalte der Dokumente, welche er für den Vater auf seinem Computer angeblich gespeichert habe, interessiert haben sollte, sei es nicht nachvollziehbar, dass er diesbezüglich – abgesehen von sehr allgemein gehaltenen Aussagen – keinerlei nähere Angaben habe machen können. Insbesondere hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs, den er gemäss eigenen Angaben für den Vater abgewickelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere Angaben zum Inhalt der Nachrichten hätte machen können, wenn er diese tatsächlich selbst geschrieben hätte. Zudem sei der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese festhalte, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Gesuchsteller für die Umstände der Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst nicht interessiert habe. Bei einem solch einschneidenden Ereignis wäre davon auszugehen, dass sich die betroffene Person nach Einzelheiten erkundige und die Hintergründe kennen wolle. Insgesamt vermittelten die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. G. G.a In der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. Februar 2009 liess der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz anzuordnen, und schliesslich seien die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, bis eine Entscheidung über dieses Gesuch vorliege. G.b Als Beweismittel liess der Gesuchsteller einen separaten Ordner mit (zuletzt) 23 Beilagen zu den Akten reichen. G.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 übermittelte das BFM die Eingabe vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. D-839/2009 H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen sowie bis zum 4. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. I.b Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Februar 2009 und reichte - wiederum gemeinsam mit seinen Familienangehörigen - gleichentags eine Revisionsverbesserung ein. Dabei ergänzte er seine Anträge insofern, als das Begehren gestellt wird, eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ferner liess er die nachstehend aufgeführten prozessualen Anträge stellen: Es sei im Falle der Abweisung des vorliegenden Begehrens die Sache an das BFM zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme zurückzuweisen, mit dem Ersuchen um Fristansetzung zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs. Die am 12. Februar 2009 ausgesprochene vorsorgliche Massnahme, wonach der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt werde, sei bis zur abschliessenden Beurteilung dieses Gesuchs (sowie einer allfälligen Beurteilung des Wiedererwägungsbegehrens durch das BFM) aufrechtzuerhalten. Schliesslich sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren. I.c Mit Eingabe vom 3. März 2009 wurde die Originalvorladung (Beilage 17) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). D-839/2009 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Gesuchseingabe vom 24. Februar 2009 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung der Beschwerde vom 4. November 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Be- D-839/2009 schwerdeurteils vom 5. Dezember 2008 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Indessen ist auf die das Wiedererwägungsgesuch betreffenden prozessualen Anträge nicht einzutreten. 3. Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So fehlt es den betreffenden Beweismitteln - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 5. Dezember 2008 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beeinflussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „entscheidende Beweismittel“). 4. 4.1 Auf dem vom Gesuchsteller eingereichten Beilagenverzeichnis figurieren die nachfolgend aufgeführten Beweismittel: ein Ausdruck aus Wikipedia zum Stichwort Komalah (Beilage 3), ein Ausdruck der auf Farsi verfassten Website www.komala.org (Beilage 4), ein Ausdruck der auf Englisch verfassten Website www.komala.org (Beilage 5), ein Ausdruck der auf Farsi verfassten Website www.komalah.org (Beilage 6), ein Ausdruck der auf Englisch verfassten Website www.komalah.org (Beilage 7), ein Schreiben von B._______ vom 4. November 2008 (Beilage 8), ein Schreiben von B._______ vom 16. Oktober 2008 (Beilage 9), ein Schreiben von C._______ vom 20. Januar 2009 (Beilage 10), Publikationen betreffend C._______ (Beilage 11), ein Ausdruck der Website www.kurdistanarojava.com http://www.komala.org/ http://www.kurdistanarojava.com/ http://www.komalah.org/ http://www.komalah.org/ http://www.komala.org/

D-839/2009 (Beilage 12), ein Bericht von Amnesty International betreffend D._______ (Beilage 13), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend E._______ (Beilage 14), ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Beilage 15), ein Bericht von Human Rights Watch "You can detain anyone for anything" (Beilage 16), eine Faxkopie der Vorladung (Beilage 17), eine Übersetzung der Vorladung (Beilage 18) sowie einige weitere Dokumente, welche nicht im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren eingereicht wurden (Beilagen 19 – 23). 4.2 Mit den Dokumenten 3 – 7 will der Vater des Gesuchstellers Beweis über die Komala Partei, auch Komalah Partei genannt (vgl. Beilage 3) führen. Wie indessen dem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über das Revisionsgesuch seines Vaters zu entnehmen ist, erscheint dessen Argumentation im Zusammenhang mit der Würdigung seiner Vorbringen zur Komala-Bewegung durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich als appellatorische Kritik, welche revisionsrechtlich unbeachtlich ist; folglich sind die obgenannten Beweismittel nicht entscheidwesentlich. Dementsprechend kann auch der Gesuchsteller aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den – den Vater des Gesuchstellers betreffenden - Mitgliedschaftsbestätigungen vom 16. Oktober und 4. November 2008 (Beilagen 8 und 9) nicht um Noven, zumal diese vom gleichen Autor ausgestellten Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt waren und im Urteil vom 5. Dezember 2008 (im Verfahren D-6959/2008) gewürdigt wurden (vgl. E. 5.1 S. 9), weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Was das Schreiben vom 20. Januar 2009 von C.______ (Beilage 10) anbelangt, so findet sich darin wiederum eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft (des Vaters) und eine Zusammenfassung der vom Vater des Gesuchstellers vorgebrachten Verfolgungssituation. Da diese Bestätigung inhaltlich weit über den Erlebnishorizont dieses Mitglieds des Zentralkomitees hinausgeht, ist von einem blossen Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert auszugehen. Da der Vater des Gesuchstellers aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, sind die Dokumente auch bezüglich des Gesuchstellers unerheblich. D-839/2009 4.4 Bei den Beilagen 11a - h sowie 12 - 16 handelt es sich um ein Urteil vom 24. Juli 2007 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie öffentlich zugängliche Informationen, nämlich Ausschnitte aus verschiedenen Publikationen, die sich allesamt nicht auf den Gesuchsteller beziehen, weshalb dieser aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.5 Bei den Beilagen 17 und 18 handelt es sich um eine Vorladung vom 9. November 2008, welche auch im Original vorliegt, nebst einer Übersetzung auf Deutsch. Darin wird der Gesuchsteller eingeladen, sich innert zwanzig Tagen beim Gericht der islamischen Revolution zu melden, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall würden zwei Grundstücke zu Gunsten des Staats beschlagnahmt. Bezüglich dieser Vorladung gilt es Folgendes festzuhalten: In Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Gesuchstellers, wie aufgrund der Akten feststeht, zahlreiche Blanko-Gerichtsvorladungen in die Schweiz einführte und in diesem Zusammenhang geltend machte, im Iran müsse man zahlen, und man bekomme alles (A15/56 S. 15 / N 515 330), verfügen derartige Dokumente über keinen Beweiswert, dies umso weniger, als die ausgefüllte Vorladung präzis den Formularen entspricht, die der Vater des Gesuchstellers in die Schweiz einführte. Zu alledem steht auch die Identität des Gesuchstellers nicht fest (A7/31 S. 5 - 8), weshalb er selbst aus einer echten Vorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, das Dokument auf spezifische Fälschungsmerkmale hin zu überprüfen. 4.6 Die Beweismittel 19 - 23 sind nach Angaben des Gesuchstellers nicht Teil des Revisionsgesuchs. 5. Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 ist demzufolge abzuweisen. D-839/2009 6. 6.1 Der Gesuchsteller liess die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts beantragen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Schliesslich sind die Akten der Vorinstanz zu gutscheinender Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs zuzustellen. 8. Mit diesem Urteil fällt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin. (Dispositiv nächste Seite) D-839/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die prozessualen Anträge, welche sich auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen, wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Akten werden der Vorinstanz zu gutscheinender Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs überwiesen. 6. Die Aussetzung des Vollzugs fällt dahin. 7. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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