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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 D-8383/2007

8 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 parole·~13 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme / Verfügung des BFM ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8383/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / Verfügung des BFM vom 12. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8383/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus Z._______ (Provinz Erbil) im Nordirak, ersuchte am 20. April 2006 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton X._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am 8. Juni 2006 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Urteil vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Strafgericht X._______ zu 5 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. D. Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar. Es gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. E. Am 30. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. F. Mit Verfügung vom 12. November 2007 - eröffnet am 16. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D-8383/2007 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2007 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege. H. Am 14. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. Januar 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2007 zu den Akten, worauf der Instruktionsrichter am 17. Dezember 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt verlegte. Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte bis dato keine Stellungnahme ein. D-8383/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-8383/2007 3.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 3.3 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz diesbezüglich fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, im Ort Z._______ in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in den Provinzen Erbil und Suleymanyia wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. D-8383/2007 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2007 erwähnte der Beschwerdeführer ferner, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie mehr habe und auch in der Provinz Erbil niemanden mehr kenne, an den er sich wenden könne. Diese Aussagen seien jedoch insofern zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung im Empfangszentrum angegeben habe, in telefonischem Kontakt mit seinen Verwandten in Suleymanyia zu sein und anlässlich der Befragung zu den Asylgründen ebenfalls seinen Grossvater erwähnt habe, welcher noch in Z._______ in der Provinz Erbil lebe. Es könne folglich angenommen werden, dass Verwandte des Beschwerdeführers sich weiterhin in den Provinzen Z._______ und Suleymanyia aufhielten und ihm nach seiner Rückkehr die Reintergration erleichtern könnten. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert habe oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflege. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer vom Strafgericht X._______ am 23. Januar 2007 (recte: 15. November 2006) zu einer bedingten Gefängnisstrafe wegen eines Betäubungsmittelvergehens verurteilt worden. 3.3.2 In der Beschwerde vom 10. Januar 2008 wird demgegenüber geltend gemacht, dass die Situation im Nordirak entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach wie vor unsicher sei. Der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten verschärft und die Regierung in Ankara dazu bewogen, rund 100 000 Soldaten an der türkisch-irakische Grenze zu stationieren und mit einem Einmarsch in den Nordirak zu drohen. Gemäss der Nachrichtenagentur Aswat al-Irak und dem Fernsehsender CNN Türk habe die türkische Luftwaffe in der Nacht auf den 13. November 2007 mehrere Dörfer im Nordirak angegriffen und diversen Zeitungsberichten wie auch anderen Medien sei zu entnehmen, dass erneut Bombenanschläge verübt worden seien. Zudem lasse das anstehende Referendum in Kirkuk eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten, weshalb die vom BFM vertretene Meinung der zumutbaren Rückkehr in eine vom Krieg bedrohte Region nicht nachvollziehbar sei. 3.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hält die Vorinstanz den Ausführungen entgegen, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Do- D-8383/2007 huk, Erbil und Suleymanyia als grundsätzlich zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass in den letzten Jahren zahlreiche Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleymanyia), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak ergäben sich daher keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Im vorliegenden Fall habe eine Einzelfallprüfung ergeben, dass keine individuellen Vollzugshindernisse vorlägen. Der Beschwerdeführer sei D-8383/2007 jung, ledig und gemäss den Akten gesund, verfüge über Berufserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz in der Heimatregion. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, wodurch das oft angeführte Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle. Ferner wird im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise am 20. März 2006 gelebt und als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Irak mit seinen Eltern, seinem Bruder und weiteren Verwandten in Suleymanyia sowie seinem Grossvater und einem Onkel väterlicherseits in Erbil über ein verwandtschaftliches D-8383/2007 Beziehungsnetz, welches er nach seiner Rückkehr - in sinngemässer Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - wird wieder aktivieren können. Angesichts seines Alters (geb. ...) und seiner Berufserfahrung ist ferner davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren, wobei ihm seine Familie behilflich sein kann. Die familiären Strukturen dürften darüber hinaus stützend dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer vor weiteren Straftaten abgehalten wird. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern und individuelle Gründe, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind keine ersichtlich. Übereinstimmend mit dem BFM ist der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu bezeichnen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, die Aufnahmekapazität im Nordirak sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Die kurdische Regionalregierung habe vor diesem Hintergrund eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Demzufolge könne sich der Vollzug der Wegweisung als praktisch unmöglich erweisen. 5.2 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als praktisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des D-8383/2007 Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2007 ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) D-8383/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrenskosten zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: BFM-Verfügung vom 12. November 2007 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 11

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