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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2007 D-8349/2007

13 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,379 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8349/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Herkunft umstritten, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8349/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, Kamerun am 12. Oktober 2007 verliess und am 15. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 6. November 2007 im B._______ eine Erstbefragung durchgeführt wurde, dass das BFM einen Experten mit dem Erstellen eines Herkunftsgutachtens (LINGUA-Analyse) über den Beschwerdeführer betraute, zu welchem Zweck mit ihm am 12. November 2007 ein Gespräch geführt und aufgenommen wurde, dass der Experte in seinem Bericht vom 15. November 2007 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Nigeria, habe sich jedoch längere Zeit in Kamerun aufgehalten, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. November 2007 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Politiker der Partei "People Democratic Fund" (PDF) gewesen, die gegen die Regierungspartei (Cameroon People Democratic Movement; CPDM) kämpfe, dass im Februar 2007 das Haus der Familie in Brand gesetzt worden sei, weshalb sie ein anderes Haus gemietet hätten, dass sein Vater im September 2007 beziehungsweise am 6. Oktober 2007 von sechs Männern aufgesucht worden sei, die ihn nach einem Wortwechsel erschossen hätten, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Flucht aus dem Haus gelungen sei, dass er sich zu einem Freund seines Vaters geflüchtet habe, der ihn zu einem Weissen gebracht habe, der mit seinem Vater zusammengearbeitet habe, D-8349/2007 dass der Weisse ihn nach Yaounde gebracht und ihm gesagt habe, er werde ihm beim Verlassen der Heimat helfen, dass der Weisse ihm gesagt habe, das Haus des Freundes seines Vaters sei ebenfalls angezündet worden, dass er seine Heimat aus Furcht davor, als möglicher Nachfolger seines Vaters und Zeuge dessen Ermordung ebenfalls umgebracht zu werden, verlassen habe, dass er zudem in Streit mit einem Schulkollegen gelegen habe, der ihm gesagt habe, er werde ihn eines Tages umbringen, er jedoch seine Heimat nicht aus diesem Grund verlassen habe, dass ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer daran festhielt, aus Kamerun zu stammen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zuerst gesagt, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, später jedoch erklärt habe, es habe sich bei diesem Papier um einen Schülerausweis gehandelt, dass er die Namen der beiden Freunde seines Vaters, die ihm geholfen hätten, nicht habe nennen können und das Angebot, die Firma, in welcher der eine Freund arbeite, anzurufen, ausgeschlagen habe, dass er nicht habe erklären können, wie es dem Freund seines Vaters hätte gelingen sollen, einen auf seinen Namen lautenden, echten Reisepass zu erhalten, D-8349/2007 dass er weder die Farbe des Passes noch die ausstellende Behörde habe nennen können und seine Reiseschilderung unsubstanziiert ausgefallen sei, dass seine Aussage, er habe den Reisepass einer unbekannten Drittperson ausgehändigt, von welcher er ein Handy als Pfand erhalten habe, nicht nachvollziehbar sei, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche die Gegebenheiten seiner Reise in die Schweiz zu verschleiern und habe den Asylbehörden seine Reisepapiere vorenthalten, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass angesichts der eindeutigen Zuordnung des Beschwerdeführers zu Nigeria, der mangelhaften Länderkenntnisse zu Kamerun sowie der Angabe einer nicht existenten Ethnie erhebliche Zweifel an seiner tatsächlichen Herkunft bestünden, die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit jedoch offen gelassen werden könne, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater gehöre der PDF an, deren Führer John Fru Ndi sei, dass diese Partei in Kamerun legal, aber weder in der Regierung noch im Parlament vertreten sei, dass die Partei von John Fru Ndi jedoch "Social Democratic Front" (SFD) heisse und im nationalen Parlament über mehrere Sitze verfüge, dass er zudem nicht gewusst habe, wann in Kamerun die letzten Parlamentswahlen stattgefunden hätten, und gesagt habe, im Jahre 2007 hätten keine Wahlen stattgefunden, was nicht den Erkenntnissen des BFM entspreche, dass er keine weiteren politischen Parteien und keine anderen Parteiführer der "PDF" aus A._______ habe nennen können, dass seine Angaben zum Brand des Elternhauses sowie zum Mord an seinem Vater stereotyp und unsubstanziiert geblieben seien, D-8349/2007 dass somit keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers vorlägen, er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht indessen vorliegend ohne präjudizielle Wirkung bereit ist, die in englischer Sprache abgefasste Eingabe aufgrund deren leichter Verständlichkeit entgegenzunehmen, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-8349/2007 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, über welche Reise- oder Identitätspapiere er in seiner Heimat verfügt habe, dass seine Unkenntnis der Namen der beiden Freunde seines Vaters, die ihm bei der Ausreise geholfen beziehungsweise ihm diese finanziert hätten, nicht nachvollziehbar ist, D-8349/2007 dass die Erklärung, weshalb er den weissen Freund seines Vaters nicht in der Firma anrufen wolle, nicht stichhaltig ist, dass seine Schilderung, er habe einem ihm Unbekannten in der Schweiz sowohl seinen Reisepass als auch seine Agenda und sein Geld ausgehändigt, realitätsfremd erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seine gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c aa S. 109 f.), dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Geburtsurkunde ohnehin nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handeln würde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S.69 f.), dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Brand des Hauses der Familie und der Ermordung seines Vaters seien unsubstanziiert und detailarm, dass weder die Schilderung der Brandnacht noch diejenige der Geschehnisse am Abend der angeblichen Ermordung des Vaters den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem, D-8349/2007 dass seine Aussage, er habe keine Kenntnis vom Schicksal seiner Mutter und könne mit niemanden in seiner Heimat in Kontakt treten, nicht zu überzeugen vermag, dass er zudem tatsachenwidrige Angaben zur Partei seines Vaters, deren Führer John Fru Ndi sei, machte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der Reise in die Schweiz krank gewesen und sei auch heute noch krank, die vorstehenden Erwägungen nicht zu relativieren vermag, da nicht davon ausgegangen werden kann, er sei nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zu seinen Ausreisegründen beziehungsweise seinen Identitätspapieren zu machen, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien nicht relevant für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinn der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt D-8349/2007 und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat (Kamerun oder Nigeria) droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kamerun oder Nigeria aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da er jung ist und über eine gute Schulbildung verfügt, dass angesichts der Haltlosigkeit seiner Vorbringen nicht glaubhaft erscheint, er verfüge in seinem Heimatland nicht über ein Beziehungsnetz im engen und weiteren Sinne, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-8349/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8349/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, (...) (Kopie, vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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